Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - KomF 1112 - 3 - IV B 3 u. d. Innenministeriums - III B 2 - 56.00.30 - v. 7. 4. 2000¹)

 

Historisch:

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - KomF 1112 - 3 - IV B 3 u. d. Innenministeriums - III B 2 - 56.00.30 - v. 7. 4. 2000¹)

249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 2000 = MB1.. NRW. Nr. 41 einschl.) • 7. 4. 00 (1)


Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -

KomF 1112 - 3 - IV B 3

u. d. Innenministeriums -

III B 2 - 56.00.30 - v. 7. 4. 2000¹)

Aufgrund des § 5 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2000 bis 2002 vom 21.3. 2000 (GV. NRW. 2000 S. 316, SGV. NRW. 602) wird folgendes bestimmt:

l Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

1.1 Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Umsatzsteuer (§ 2 der Verordnung) wird vom Finanzministerium für die in § 2 Abs. 2 der Verordnung benannten Zeiträume durch besonderen Runderlass bekanntgegeben.

1.2 Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die unter 1.1 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen.

1.3 Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik leitet die Mitteilungen den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Abs. 2 der Verordnung festgelegten Terminen zu. .

1.4 Die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer leitet das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik dem Finanzministerium zur Feststellung zu (§ 3 Abs. 2 der Verordnung).

2 Zahlungsverfahren

2.1 Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

2.2 Die Oberfinanzkasse Düsseldorf überweist den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer jeweils zu den Terminen, die in Anlage 2 zu § 2 der Verordnung bestimmt sind.

') MBl. NRW. 2000 S. 531.