Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 3.2.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 104).

 


Historisch: Gemeindefinanzreform Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 33 – 46.04.20 – 9239/06 – u. d. Finanzministeriums – KomF 110 – 2 – IV B 3 v. 1.12.2006

 

Historisch:

Gemeindefinanzreform Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 33 – 46.04.20 – 9239/06 – u. d. Finanzministeriums – KomF 110 – 2 – IV B 3 v. 1.12.2006

Gemeindefinanzreform

Gem. RdErl. d. Innenministeriums
- 33 – 46.04.20 – 9239/06 – u. d.
Finanzministeriums – KomF 110 – 2 – IV B 3
v. 1.12.2006

Aufgrund der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vom 12.Juni 2012 (GV. NRW S. 208) wird Folgendes bestimmt:

1
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

1.1
Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Einkommensteuer nach dem Ist-Aufkommen (§ 3 der Verordnung) wird vom Ministerium für Inneres und Kommunales für jedes Haushaltsjahr und für jedes Quartal durch besonderen Runderlass bekannt gegeben.

Jede Gemeinde erhält über den auf sie für das jeweilige Quartal sowie auf die Schlussabrechnung eines jeden Haushaltjahres entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der zu leistenden Gewerbesteuerumlage eine maschinell erstellte Mitteilung. Die Mitteilungen sind durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen  (IT. NRW) zu erstellen.

Das IT. NRW leitet die Mitteilungen den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden unmittelbar zu.

Die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer leitet das IT. NRW dem Ministerium für Inneres und Kommunales zu. Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium werden die anzuweisenden Beträge festgesetzt (§ 4 Abs. 2 der Verordnung).

2
Gewerbesteuerumlage

2.1
In der Anlage 2 zu § 5 der Verordnung sind die Meldetermine für die Gewerbesteuerumlage festgelegt. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass IT. NRW die Meldungen rechtzeitig vorliegen. Verstößen wird mit Mitteln der Kommunalaufsicht nachgegangen, weil verspätete Meldungen die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit der Zahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer gefährden.

2.2
Für die Meldung der Gewerbesteuerdaten ist das Muster der Anlage zu verwenden. Alle Angaben unterliegen der überörtlichen Prüfung.

3
Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

3.1
Das IT. NRW ermittelt anhand der Schlüsselzahl gem. § 1 der Verordnung für die Gemeinde den jeweiligen Anteil am Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sowie aufgrund der ermittelten Gewerbesteuerumlage durch Gegenüberstellung den Betrag, der an die einzelne Gemeinde noch zu zahlen ist, oder der von ihr abzuführen ist, falls die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt.

3.2
Im 4. Quartal eines jeden Haushaltsjahres ist der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 110 Prozent des für das 3. Quartal gezahlten Betrages anzuweisen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung). Hiermit wird der für das 3. Quartal von IT. NRW als Gewerbesteuerumlage ermittelte Betrag verrechnet. In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage im 3. Quartal den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt, wird als abzuführende Gewerbesteuerumlage nur ein Betrag in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verrechnet.

4
Zahlungsverfahren

Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom IT. NRW übermittelten Berechnungen nach 3.1 dieses Erlasses die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse jeweils zu den in § 3 der Verordnung bestimmten Terminen.

In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage höher ist als der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer hat die Gemeinde den übersteigenden Betrag jeweils bis zum nächsten in § 6 Abs. 7 Gemeindefinanzreformgesetz festgelegten Termin an die Landeshauptkasse abzuführen.

Die Gemeinden des Bezirks sind entsprechend zu unterrichten.

MBl. NRW. 2006 S. 842, geändert d. RdErl. v. 6.1.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 342), 22.6.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 544).


Anlagen: