Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Steuerliche Behandlung der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen ständigen Mitglieder des internationalen Stabes des General-Sekretariats der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) RdErl. d. Innenministers v. 23. 4. 1951 — III B 4/00¹)

 

Historisch:

Steuerliche Behandlung der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen ständigen Mitglieder des internationalen Stabes des General-Sekretariats der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) RdErl. d. Innenministers v. 23. 4. 1951 — III B 4/00¹)

88. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 20. 4. 1972 = MBl. NW. Nr. 44 einschl.)

23.4.51 (1)


Steuerliche Behandlung

der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen ständigen Mitglieder des internationalen Stabes des General-Sekretariats der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC)

RdErl. d. Innenministers v. 23. 4. 1951 — III B 4/00¹)

Untenstehend« Verwaltungsanordnung der Bundesregierung vom 13. Oktober 1950 (veröffentlicht im Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1950 S. 631 — und im Steuerblatt für das- Land Nordrhein-Westfalen 1950 S. 609) gebe ich hiermit bekannt. Gem. Ziff. 2 und Ziff. 4 Abs. 3 der Anordnung ersuche ich, bei der Erhebung der Gemeindeabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und Naturaldienste) die Anordnung der Bundesregierung zu beachten. Auf meinen RdErl. v. 17. 2. 1.972 (SMBl. NW. 610) weise ich hin.

Verwaltnngsanordnnng; der Bundesregierung

Ober die ileuerlldie Behandlung der diplomatischen and beruti-konsularlschen Vertretungen auswärtiger Staaten In der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen standigen Mitglieder des Internationalen Stabes des Generalsekretariats der Organisation Mi europäische wirtschaftliche Znsammenarbeit (OEEC). Vom 13. Oktober 1950.

Um sicherzustellen, daß die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland schon vor der Errichtung entsprechender deutscher Vertretungen im Ausland und vor dem Abschluß neuer vertraglicher Vereinbarungen Ober ihre steuerliche Behandlung in den Genuß der ihnen zustehenden steuerlichen Vorrechte und Befreiungen gelangen, erläßt die Bundesregierung auf Grund des Artikels 108, Absatz 6 des Grundgesetzes mit Zustimmung des Bundesrats die folgende Verwaltungsanordnung:

1. Hinsichtlich der steuerlichen Vorrechte und Befreiungen der diplomatischen Vertretungen auswärtiger Staaten ist auch weiterhin nach den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen zu verfahren.

2. In demselben Umfang, in dem nach Ziff. l die diplomatischen Vertretungen auswärtiger Staaten steuerliche Vorrechte und Befreiungen genießen, sind Abgaben des Bundes und der Länder auch von den berufskonsularischen Vertretungen bis zum Abschluß neuer vertraglicher Vereinbarungen nicht zu erheben. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, daß auch die Gemeinden (Gemeindeverbände) hiernach verfahren.

3. Die Gegenseitigkeit, die nach den Steuergesetzen des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) die Voraussetzung für die Abgabenbefreiung bildet, ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als bestehend zu unterstellen, bis deutsche Auslandsbehörden in den auswärtigen Staaten errichtet und gegebenenfalls neue vertragliche Vereinbarungen über den Umfang der gegenseitigen steuerlichen Vorrechte und Befreiungen der Vertretungen abgeschlossen sind. Nach diesem Zeitpunkt bleibt eine Änderung dieser Anordnung vorbehalten.

4. Hiernach ist für die einzelnen Steuerarten wie folgt zu verfahren: Die diplomatischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind zu den Steuern vom Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen (5 9 des Steueranpassungsgesetzes); sie unterliegen jedoch mit Ausnahme ihrer Dienstbezüge der beschränkten Steuerpflicht (5 49 des Einkommensteuergesetzes, } 2 des VermögensteuergesefzesJ. Das gleiche gilt für die Berufskonsuln, die Konsufatsangehörigen und deren Personal, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind und in Deutschland außerhalb ihres Amtes oder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben. Deutsche Staatsangehörige, die in den Diensten auswärtiger diplomatischer oder konsularischer Vertretungen stehen, sind stets unbeschränkt steuerpflichtig.

Für die Abgabe .Notopfer Berlin' ist nach } 14 Absatz 2 Ziff. l des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe .Notopfer Berlin* in der Fassung vom 29- Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. S. 35), für .die Kraftfahrzeugsteuer ist nach { 47 der Durchführungsbestimmungen zum Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S.. 875), für die Grunderwerbsteuer ist nach § 4 Absatz I Ziffer 6 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 29. März 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 585). für die Grundsteuer Ist nach { 4 Ziffer 10 des Grundsteuergesetzes vom I. Dezember 1936 (Reichsgesetibl. I S. 986) und § 22 der Verordnung zur Durchführung des Grundsteuergesetzes vom 1. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 733) zu verfahren. Die Befreiungsvorschriften bei der Grunderwerbsteuer und der Grundsteuer sind auch auf den Grundstückserwerb und den Grundbesitz des fremden Staates, der den Wohnzwecken der Mitglieder und des Personals der auswärtigen Vertretungen dient, anzuwenden.

Die Lander haben dafür Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der auslandischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auch von den sonstigen Landes- und Gemeindeabgaben, namentlich Wohnungsbau-, Baunot- und ahnlichen Abgaben, von Hundesteuern sowie von den Gebühren für Jagd- und Fischereischeine freigestellt werden.

Für Zölle und Verbrauchssteuern sind die Vorschriften des'} 69 Ziff. 10 des Zoilgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl..I S. 529) und des { 112 der Allgemeinen Zollordnung vom 21. März 1939 (Reichsministerialblatt S. 313) in Verbindung mit der Verordnung über den Erlaß von Verbrauchssteuern für Gesandschafts- und Konsulargut vom 25. März 1939 (Reichsministerialblatt S. 844) anzuwenden. Kraftfahrzeuge, die auf diese Weise in das deutsche Zollgebiet eingeführt sind, bleiben von dieser Abgabe auch dann befreit, wenn sie von den zollbegünstigten Personen nach Ablauf von zwei Jahren im Zollinland weiterveräuftert werden. Die zum. zollfreien Bezug von Kraftfahrzeugbetriebsstoffen aus dem Zoll-Ausland oder aus Zollausschlüssen berechtigten zollbegünstigten Personen oder diplomatischen und konsularischen Vertretungen dürfen diese Betriebsstofte abgabenfrei aus Tankstellen des freien Verkehrs entnehmen.

5. Deutsche Staatsangehörige, die ständige Mitglieder des internationalen Stabes des Generalsekretariats der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) sind, sind auf Grund der. Bestimmungen des Artikels 14 Buchstabe b des Zusatzprotokolls Nr. l zum Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit von jeder direkten Besteuerung ihres Gehalts und der Bezüge, die sie von der OEEC erhalten, freizustellen. Bonn, den 13. Oktober 1950. III B — S 1310 — 27/50

Der Bundeskanzler: Adenauer.

Der Bundesminister der Finanzen: Schaffe;.

') MBl. NW. 1951 S. 555, geändert durch RdErl. v. 17. 2. 1972 (MBl. NW. 1972 S. 496). •) MBl. NW. 1951 S. 1305; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.

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