Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 22 der Reichsabgabenordnung) bei der Aushändigung der Lohnsteuerkarten RdErl. d. Innenministers v. 27. M. 1951 — III B 4/04

 

Historisch:

Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 22 der Reichsabgabenordnung) bei der Aushändigung der Lohnsteuerkarten RdErl. d. Innenministers v. 27. M. 1951 — III B 4/04

88. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 20. 4. 1972 = MB1. NW. Nr. 44 einschl.) / 27. 11. 51 (1)

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Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 22 der Reichsabgabenordnung) bei der Aushändigung der Lohnsteuerkarten

RdErl. d. Innenministers v. 27. M. 1951 — III B 4/04

Der Herr Finanzminister weist auf folgendes bin:

.•Unter dem Begriff .Verhältnisse eines Steuerpflichtigen' im Sinne des § 22 Abs. 2 Ziff. l der Reichsabgaben-ordnung sind 'nicht nur. die steuerlichen und wirtschaftlichen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu verstehen. Demnach unterliegen auch die diesbezüglichen Angaben auf der Lohnsteuerkarte dem Steuergeheimnis:

Es muß sichergestellt werden, daß das Steuergeheimnis auch bei dem in der jeweils geltenden Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Aushändigungsverfahren gewahrt bleibt. Die Zusendung von Lohnsteuerkarten durch die Post als Drucksache im offenen Briefumschlag würde . das Steuergeheimnis verletzen. Ebenso ist das Steuergeheimnis nicht gewahrt, wenn die Lohnsteuerkarten durch das AuBendienstpersonal der Gemeinde ausgetragen und ohne Zustimmung des Empfängers offen anderen Personen als dem Empfänger ausgehändigt werden."

Ich gebe hiervon Kenntnis und bitte um entsprechende Beachtung. ' . •