Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einkommensteuer (Lohnsteuer); hier: Steuerliche Behandlung von Wiedergutmachungsleistungen Erl. d. Finanzministers v. 15. 6. 1955 — S 2114 —6645/VB — 2¹)

 

Historisch:

Einkommensteuer (Lohnsteuer); hier: Steuerliche Behandlung von Wiedergutmachungsleistungen Erl. d. Finanzministers v. 15. 6. 1955 — S 2114 —6645/VB — 2¹)

142. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 3. 1981 = MBl. NW. Nr. l£ einschl.)

15.6.55 (1)


Einkommensteuer (Lohnsteuer);

hier: Steuerliche Behandlung von

Wiedergutmachungsleistungen

Erl. d. Finanzministers v. 15. 6. 1955 — S 2114 —6645/VB — 2¹)

Zur Klarstellung einiger Zweifelsfragen, die wegen der Abgrenzung der gemäß § 3 Ziff. 7 EStG 1955 steuerfreien ' von den steuerpflichtigen Wiedergutmachungs-leistungen entstanden sind, weise ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf folgendes hin:

1. Entschädigungsleistungen privater Arbeitgeber

Gemäß § 3 Ziff. 7 EStG 1955 sind Geldrenten, Kapital-entschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergut-machunq nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden, steuerfrei._Personen, die in einem privaten Dienstverhältnis geschädigt worden sind, haben auf Grund der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes — BEG— v. 18. September 1953 (BGB1. I S. 1387) gegen ihren früheren Arbeitgeber nur einen Anspruch auf Einräumung ihres früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes (§ 34 Ziff. l u. § 35 BEG). Einen Anspruch auf Entschädigung für den Schaden durch die Entlassung oder einen ähnlichen Tatbestand haben sie dagegen nicht gegen ihren früheren Arbeitgeber, sondern allein gegen das Land (§ 34 Ziff. 2, § 36, § 77 BEG). Eine Wiedergutmachungsentschädigung, die ein privater Arbeitgebei leistet, wird deshalb nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften gezahlt. Eine solche Entschädigung ist nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern.

Steuerfreiheit kann ausnahmsweise für solche Wiedergutmachungsfälle in Betracht kommen, die noch während der Geltungsdauer eines Wieclergutmachungsgeset7.es eines Landes abgewickelt worden sind, das dem privaten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung für den Entlassungsschaden gegen den früheren Arbeitgeber einräumt Das trifft für das früher in den Ländern der amerikanischen Zone und in Berlin (West) geltende Wie-dergulmactuincjsredit zu.

machungsgesetzes gezahlt werden. Im übrigen besteht bei diesen Leistungen ein so enger Zusammenhang mit dem früheren Dienstverhältnis, daß sich, wenn für die Zahlungen eine gesetzliche Grundlage vorhanden wäre, die Steuerpflicht gemäß § 3 Ziff. 7 Satz 2 EStG 1955 ergeben würde.

4. Beihilfen für Schäden in der Ausbildung

Bei den Beihilfen für Schäden in der Ausbildung (§§ 51 ff. BEG) handelt es sich je nach dem Grund der Zahlung entweder um Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Ziff. 10 EStG 1955) oder überhaupt nicht um Einkünfte im Sinn des Einkommensteuergesetzes. Diese Beihilfen sind deshalb in jedem Fall steuerfrei zu belassen. Das gilt auch für die vor dem 1. Januar 1955 gezahlten Beihilfen.

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2. Wiedergutmachungsleistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes

Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes — BGWöD — v. 11. Mai 1951 (BGB1. I S. 391) in der z. Z. geltenden Fassung stellt die gesetzliche Regelung, der Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse'des öffentlichen Dienstes dar. Bei den Leistungen nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes handelt es sich um Leistungen aus einem Dienstverhältnis, die nach § 3 Ziff. 7 Satz~2 EStG 1955 steuerpflichtig sind. Das gilt auch für die Versorgungsbezüge, die nach .§ 19 BGWöD für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 in einer Summe gezahlt werden.

Für die Zeit vor dem 1. April 1950 haben die Angehörigen des öffentlichen Dienstes einen Entschädigungsanspruch auf Grund der §§ 38 ff. BEG. Bei diesen Entschädigungsleistungen handelt es sich nicht um Leistungen auf Grund eines Dienstverhältnisses. Sie sind deshalb nach § 3 Ziff. 7 Satz l EStG 1955 steuerfrei.

3. Entschädigungen an frühere jüdische Kultusbeamte

Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für frühere jüdische Kultusbeamte ist durch ein Abkommen zwischen der Bundesregierung und der con-ference on Jewish materiai Claims against Germany geregelt (Hinweis auf meinen Erl. v. 7. 10. 1953 — S 2227 — H539/VB—2). Die Leistungen an die früheren jüdischen Kultusbeamten können nicht steuerfrei belassen werden, weil sie nicht auf Grund eines Wiederqut-

') MBl. NW. 1955 S. 1015.