Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Steuerliche Behandlung von Entschädigungen und Nachzahlungen in besonderen Fällen RdErl. d. Finanzministers v. 8. 12. 1959 — S 2228 — 5808/VB 2 ¹)

 

Historisch:

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen und Nachzahlungen in besonderen Fällen RdErl. d. Finanzministers v. 8. 12. 1959 — S 2228 — 5808/VB 2 ¹)

61100

8. 12. 59 (1) 150. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1982 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.)


Steuerliche Behandlung von Entschädigungen und Nachzahlungen in besonderen Fällen

RdErl. d. Finanzministers v. 8. 12. 1959 — S 2228 — 5808/VB 2 ¹)

(1) Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen und Nachzahlungen, die

1. auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) vom 11. Mai 1951 (BGB1. I S. 291) in der geltenden Fassung oder entsprechender Landesgesetze oder

2. auf Grund des Gesetzes zur Regelung der -Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGB1. I S. 307) in der geltenden Fassung

gezahlt werden, ist bisher besonders geregelt worden.

Auf meine Erl. v. 14.4. 1958 (SMBl. NW. 61100) u. v.

14. 8. 1959 (n. v. — S. 2228 — 3924/V B — 2) nehme ich

Bezug. _

(2) Die Besteuerung der im Absatz l bezeichneten Entschädigungen und Nachzahlungen ist mit sofortiger Wirkung nach Maßgabe der folgenden Anordnungen durchzuführen.

1. Die Lohnsteuer ist nach § 35 LStDV 1959 zu berechnen. • .

2. Die Lohnsteuer, die sich bei der Berechnung nach Ziffer l ergibt, ist mit dem halben Betrag zu erheben.

3. In den Fällen des Abschnitts 52. Absatz 3 Sätze l und 2 LStR 1959 sind die Ziffern l und 2 nicht anzuwenden. In diesen Fällen gilt Abschnitt 52 Absatz 3 Satz 3 LStR 1959.

(3) Entschädigungen und Nachzahlungen, die nach Maßgabe des vorstehenden Abs. 2 Ziff. l und 2 besteuert worden sind, und die von ihnen gezahlte Lohnsteuer bleiben beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer etwaigen Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht, es sei denn, daß der Arbeitnehmer ihre Einbeziehung beantragt, weil es für ihn günstiger ist. Der Antrag auf Veranlagung kann auch zum Zweck der Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG gestellt werden (§46 ' -. • Abs. 2 Ziff. 5 Buchst, a EStG).

(4) Die Anordnungen in den Absätzen l bis 4 gelten auch- für Personen, die im Bundesgebiet oder in Berlin (West) weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (beschränkt Steuerpflichtige).

(5) Bei Entschädigungen und Nachzahlungen, die nach dem 31. Dezember 1958 zugeflossen und noch nach den Anordnungen der im Absatz l bezeichneten Erlasse oder nach den allgemeinen Vorschriften besteuert worden sind, kann auf Antrag des Arbeitnehmers eine Neuberechnung der Lohnsteuer nach Maßgabe der Anordnungen im Absatz 2 vorgenommen werden. Soweit diese

Neuberechnung eine geringere Lohnsteuer ergibt, als ' . gezahlt worden ist, ist der Unterschiedsbetrag dem Arbeitnehmer zu erstatten. Zuständig für die Entgegen- v nähme -der Anträge, für die Neuberechnung der Lohnsteuer und die Erstattung ist •

1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern das Finanzamt, in dessen Bereich der .Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

2. bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern die öffentliche Kasse, die auch die frühere Lohnsteuerberechnung vorgenommen hat.

(6) Bei Arbeitnehmern, .die kirdhenlohnsteuerpflichtig sind, ist für die Bemessung der Kirchensteuer von den Entschädigungen und Nachzahlungen von der Lohnsteuer auszugehen, die sich auf Grund des Absatzes 2 Ziffer 2 ergibt. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

') MBLNW.19S9S. 3032. ') MBl. NW. 1976 S. 57.