Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinung 2003 - (§ 9 VV vom 29.8.1961)

 


Historisch: Richtlinien für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes

 

Historisch:

Richtlinien für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes

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150. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 8. 1982 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

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Richtlinien

für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes

. Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A l - 660 - 29511 d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -III B 3 - 8808.2 - u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - II/A 2 - 45 - 04/3.4 -v. 15. 2. 1982¹

)

l Allgemeines

1.1 Vorbemerkung

Durch Art l Nr. 5 und Nr. 22 Buchst, f des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGB11 S. 1537) wurde § 7 d des Einkommensteuergesetzes geändert, der für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen, erhöhte Absetzungen zuläßt. Diese Änderungen gelten für Maßnahmen nach dem 31. Dezember 1980 (§ 52 Abs. 10 a EStG) und betreffen folgende Punkte:

a) Die Geltungsdauer des § 7 d EStG wurde um 10 Jahre verlängert, so daß die erhöhten Absetzungen nach § 7 d EStG bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die Voraussetzungen des § 7 d Abs. 2 EStG vorliegen, gewährt werden können, wenn diese Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafft oder. hergestellt worden sind (Änderung zu Absatz l, Absatz 4 und Absatz 7 des § 7 d EStG).

b) Das Wirtschaftsgut muß nicht mehr „ausschließlich oder fast ausschließlich", sondern „zu mehr als 70 v. H." dem Umweltschutz dienen (Änderung des Absatzes 2 Nr. l des § 7 d EStG). ' c) Der Gesetzgeber hat klargestellt, daß die An-schaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter auch dann erhöht absetzbar sind, wenn diese Wirtschaftsgüter sowohl zur Erzielung einer außerbetrieblichen wie auch zur Erzielung einer innerbetrieblichen Wirkung (z. B. Arbeitsschutz) im Sinne des § 7 d Abs. 3 Satz l EStG verwendet werden (Anfügung des Satzes 2 in Abs. 3 des § 7 d EStG).

d) Die erhöhten Absetzungen nach § 7 d EStG können für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, wenn die Errichtung des Betriebes oder der Betriebsstätte, in denen die Wirtschaftsgüter verwendet werden, mehr als zwei Jahre vor dem Beginn des Kalenderjahres erfolgt ist, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist (Änderung des Satzes l in Abs. 8 des § 7 d EStG).

Die Inanspruchnahme dieser erhöhten Absetzungen setzt u. a. die Bescheinigung einer von der Ländesregierung bestimmten Stelle voraus, daß die Wirtschaftsgüter dazu bestimmt und geeignet sind, in einem im Inland-belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 v. H. dem Umweltschutz zu dienen und daß die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Bei Umweltschutz-Investitionen anläßlich einer Betriebsverlagerung ist weitere Voraussetzung, daß die zuständige Behörde bestätigt, daß die Betriebsverlagerung im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist. Für Maßnahmen vor dem 1. Januar 1981 sind § 7d EStG in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 1979 (BGB1 I S. 721) und damit auch die Richtlinien für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes in alter Fassung weiter anzuwenden.* )

1.2 Zuständigkeit

1.21 Sachliche Zuständigkeit ,

Sachlich sind für die Erteilung von Bescheinigun-

gen nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 EStG und von Verlagerungsbescheinigungen nach § 7 d Abs. 8 Satz 3 EStG die Regierungspräsidenten zuständig.

1.22 örtliche Zuständigkeit

Örtlich ist diejenige Behörde für die Erteilung der Bescheinigung nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 EStG zuständig, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich das betreffende Wirtschaftsgut verwendet wird oder verwendet werden soll.

Bei Betriebsverlagerungen ist diejenige Behörde für die Erteilung der Bestätigung nach § 7 d Abs. 8 Satz 2 EStG zuständig, aus deren Bereich der Betrieb verlagert wird. Die Behörde, in deren Bereich der Betrieb verlagert wird, ist von der Erteilung der Bestätigung zu unterrichten.

1.23 Zuständigkeiten in den übrigen Bundesländern Anlage s

2 Inhalt und Geltungsbereich

2.1 § 7 d EStG läßt für Maßnahmen nach dem 31. Dezember 1980 in folgenden Fallgruppen erhöhte Absetzungen zu:

2.1.1 Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die dem Umweltschutz dienen, sofern sie nach dem 31. Dezember 1974 und . vor dem 1. Januar 1991 angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7 d Abs. l Satz l EStG);

2.1.2 nachträgliche Anschaffungs- oder nachträgliche Herstellungskosten bei dem Umweltschutz dienenden Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 1991 entstehen, sofern die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7d Abs. l Satz 3 EStG). Eine weitere Bescheinigung ist hierfür nicht erforderlich;

2.1.3 nachträgliche Herstellungsarbeiten bei dem Umweltschutz dienenden Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 durchgeführt werden, sofern die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7 d Abs. 4 Satz l EStG);

2.1.4 nachträgliche Herstellungsarbeiten bei nicht dem Umweltschutz dienenden Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 durchgeführt werden, sofern die Veränderungen ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes vorgenommen werden (§ 7 d Abs. 4 Satz 2 EStG);

2.1.5 in den Fällen zu Nr. 2.1.1 bis 2.1.4 sind bereits Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie Teilherstellungskosten erhöht absetzbar (§ 7 d Abs. 5 Sätze l und 3 EStG).

2.1.6 Erwerb eines" Rechts auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern, die dem Umweltschutz nach Maßgabe des § 7 d Abs. 2 Nr. l EStG dienen, durch Hingabe eines Zuschusses, sofern das Recht auf Mitbenutzung nach denr31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 erworben wird (§ 7 d Abs. 7 Satz l EStG).

2.2 Bei Maßnahmen nach dem 31. Dezember 1980 kommen erhöhte Absetzungen für in neuerrichteten Betrieben oder Betriebsstätten' verwendete Wirtschaftsgüter in Betracht, sofern. der Betrieb oder die Betriebsstätte zu Beginn des Kalenderjahres der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes länger als zwei Jahre bestanden hat (§ 7 d Abs. 8 Satz l EStG). So sind z. B. für im Jahre 1981 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter erhöhte Absetzungen möglich, wenn der Betrieb im Jahre 1978 oder früher errichtet worden ist Die Einhaltung der Zwei Jahresfrist ist nicht Voraussetzung bei Betriebsverlagerungen, die im öffentlichen. Interesse aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich sind (vgl. Nr. 3.7).

') MBl. NW. 1982 S. 1158. *) Gem. RdErl. v. 15.10.1976 (MBl. NW. 1976 S. 2370).

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3 Voraussetzungen für die erhöhten Absetzungen in Fällen der Nrn. 2.1.1 und 2.12

3.1 Die erhöhten Absetzungen nach § 7 d Abs. l EStG für Maßnahmen nach dem 31. Dezember 1980 kommen in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: .

- Das Wirtschaftsgut muß nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafft oder hergestellt werden (vgl. Nr. 3.3).

- Es muß sich um ein Wirtschaftsgut handeln, das zum Anlagevermögen gehört (vgl. Nr. 3.4).

- Es muß sich um ein abnutzbares bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut handeln (vgl. Nr. 3.5).

- Das Wirtschaftsgut muß in einem im Inland be-legenen Betrieb des Steuerpflichtigen eingesetzt werden (vgl. Nr 3.6).

- Der Betrieb oder die Betriebsstätte, in der das Wirtschaftsgut eingesetzt wird, muß zu Beginn des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist, länger als zwei Jahre bestanden haben (vgl. Nr. 3.7).

- Das Wirtschaftsgut muß unmittelbar dem Umweltschutz dienen (vgl. Nr. 3.8).

- Das Wirtschaftsgut muß zu mehr als 70 v. H. dem Umweltschutz dienen (vgl. Nr. 3.9).

- Die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes muß im öffentlichen Interesse erforderlich sein (vgl. Nr. 3.10).

- Die Voraussetzungen des dem Umweltschutz unmittelbar und zu mehr als 70 v. H. dienenden Einsatzes in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen müssen mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes erfüllt sein (vgl. Nr. 3.11).

Das Bescheinigungsverfahren nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 EStG umfaßt die Prüfung,

- ob der Zweck, zu dem das Wirtschaftsgut verwendet werden soll, zum Urnweltschutz im Sinne des § 7 d Abs. 3 Satz l EStG gehört,

- ob das Wirtschaftsgut dazu bestimmt und geeignet ist, in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 v. H. diesem Zweck zu dienen und

- ob die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Alle übrigen Voraussetzungen, z. B. die Frage, ob ein Wirtschaftsgut vorliegt, sind von den Finanzbe-' hörden zu prüfen.

3.2 Die in Nr. 3.1 aufgezählten Voraussetzungen müssen für das einzelne Wirtschaftsgut selbst vorliegen. Deshalb kommen bei Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes erhöhte Absetzungen für unselbständige Teile des Wirtschaftsgutes auch dann nicht in Betracht, wenn diese Teile dem Umweltschutz dienen (z. B. geräuschdämpfende Teile eines Kraftfahrzeuges oder Lärmschutzvorrichtungen an Baumaschinen); bei nachträglichen Herstellungskosten vgl. aber Nr. 6. Andererseits können für einzelne Wirtschaftsgüter, die Teile einer Gesamtanlage sind, die erhöhten Absetzungen auch dann in Betracht kommen, wenn bei der Gesamtanlage selbst die in Nr. 3.1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z. B. ölabscheider in einer Tankstelle oder Kfz-Reparaturwerkstatt, Fettabscheider bei Schlachthöfen und Großküchen usw., Entstaubungseinrichtungen bei Gießereien u. ä.).

Für die Frage, ob für eine Maßnahme erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden können, ist ein wesentlicher Punkt, ob die Umweltschutzvorrichtung selbst Wirtschaftsgut im steuerrechtlichen Sinn oder nur Teil eines solchen Wirtschaftsgutes ist.

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3.4

3.5

Im einzelnen sind drei Fälle zu unterscheiden:

- Ist z. B. ein Staubfilter selbst Wirtschaftsgut im steuerrechtlichen Sinn, so können erhöhte Absetzungen für den Staubfilter in Anspruch genommen werden.

- Ist der Staubfilter dagegen Teil des Wirtschaftsgutes „Betriebliche Feuerungsanlage mit Staubfilter", so kann der Steuerpflichtige für den Staubfilter als Teil des Wirtschaftsgutes keine erhöhten Absetzungen vornehmen.

- Anders ist die Rechtslage dann, wenn in die Feuerungsanlage ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes nachträglich ein Staubfilter eingebaut wird und dieser Staubfilter kein selbständiges Wirtschaftsgut ist. Für die durch den nachträglichen Einbau des Staubfilters verursachten nachträglichen Herstellungskosten sind erhöhte Absetzungen nach § 7 d Abs. 4 Satz 2 EStG möglich.

Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsgutes ist gesetzlich nicht definiert, sondern durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte umschrieben worden (z. B. Urteil des BFH vom 29. 4. 1965, BStBl III S. 414). Bestehen von selten der Bescheinigungsbehörde Zweifel, ob ein Wirtschaftsgut vorliegt,- so ist der Antragsteller auf diese Bedenken hinzuweisen (vgl. Anlage 2, Nr. 3).

Ob ein Wirtschaftsgut gegeben ist, muß nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Für Gebäude, unselbständige und selbständige Gebäudeteile sowie Betriebsvorrichtungen wird auf Abschnitt 13 b Abs. l, Abschnitt 42 a Abs. 4 und 5, Abschnitt 43 Abs. 3 EStR und auf die Richtlinien für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen (BStBl 1967 II S. 127) hingewiesen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes ergeben sich auch aus den AfA-Tabellen des Bundesministers der Finanzen.

Die Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut vorliegt, obliegt allein den zuständigen Finanzbehörden (wegen der Möglichkeit, eine Vorabauskunft von den Finanzbehörden zu erlangen, vgl. Nr. 8.2.1).

Ein Wirtschaftsgut ist dann nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafft oder hergestellt, wenn es in diesem Zeitraum geliefert oder fertiggestellt worden ist (§ 9 a EStDV).

Unter die Vorschrift des § 7 d EStG fallen nur Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören, d. h. zu einem Gewerbebetrieb, zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder zu einem der selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 EStG (z. B. der freiberuflichen Tätigkeit) dienenden Vermögen. Im Bereich des Privatvermögens kommen die erhöhten Absetzungen nicht in Betracht; zum Privatvermögen gehört auch der Bereich der Vermietung und Verpachtung, soweit es sich nicht ausnahmsweise um eine gewerbliche Betätigung handelt. Betriebsvermögen sind alle Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmer (Mitunternehmer) gehören und entweder eine notwendige Grundlage des Betriebes bilden (z. B. Fabrikhallen, Maschinen, betriebliche Einrichtungsgegenstände) oder dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und in .einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (z. B. Wohngebäude für Betriebsangehörige). Wirtschaftsgüter, die dem persönlichen Lebensbereich des Betriebsinhabers zuzuordnen sind (z. B. Hausrat, selbstbewohntes Einfamilienhaus), können nicht Betriebsvermögen sein.

Das Wirtschaftsgut muß zum Anlagevermögen gehören. Deshalb kann z. B. der Hersteller von Umweltschutzanlagen bei zur Veräußerung bestimmten und daher zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern die erhöhten Absetzungen nicht vornehmen.

§ 7 d EStG ist nur bei abnutzbaren beweglichen und bei abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (z. B. Grund und Boden) scheiden für die In-

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ahspruchnahme der erhöhten Absetzungen aus. Dasselbe gilt für immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. entgeltlich erworbene Patente, Markenrechte, Konzessionen, ungeschützte Erfindungen), da diese weder zu den beweglichen noch zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern gehören. Eine Ausnahme besteht in § 7 d Abs. 7 EStG (erhöhte Absetzungen für ein durch Zuschußgewährung erworbenes Recht auf Mitbenutzung einer Umweltschutzanlage; vgl. Nr. 7).

§ 7 d EStG setzt nicht voraus,.daß die Wirtschaftsgüter neu sind oder daß es sich um die erstmalige Anschaffung von dem Umweltschutz dienenden Wirtschaftsgütern handelt. Die erhöhten Absetzungen können daher auch für die in gebrauchtem Zustand oder als Ersatz beschaffte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, sofern diese selbst die in Nr. 3.1 dargelegten Voraussetzungen erfüllen. .

3.6 Ein Wirtschaftsgut dient auch dann in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen dem Umweltschutz, wenn es in einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens eingesetzt ist, dessen Sitz oder Geschäftsleitung sich im Ausland befindet.

3.7 Bei Maßnahmen nach dem 31. Dezember 1980 sind erhöhte Absetzungen füp in neuerrichteten Betrieben oder Betriebsstätten verwendete Wirtschaftsgüter zulässig, sofern der Betrieb oder die Betriebsstätte zu Beginn des Kalenderjahres der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes länger als zwei Jahre bestanden hat (§ 7 d Abs. 8 Satz l EStG). Als Zeitpunkt der Errichtung des Betriebes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung anzunehmen. Eine Betriebserweiterurig im räumlichen Anschluß an eine bereits bestehende Betriebsstätte ist keine Neuerrichtung. Eine bloße Verlagerung der Tätigkeit innerhalb einer bestehenden Betriebsstätte schließt die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzung nicht aus. Wird eine Betriebsstätte ausschließlich zu dem Zweck errichtet, dort Maßnahmen des Umweltschutzes (§ 7 d Abs. 3 EStG) für das Unternehmen (gegebenenfalls auch zusammen mit anderen Unternehmen) durchzuführen (z. B. Klärung von Abwässern, Beseitigung von Abfällen), so ist im Sinne des § 7 d Abs. 8 Satz l EStG maßgebend die Errichtung derjenigen Betriebsstätte, für die in der neuen Betriebsstätte Maßnahmen • des Umweltschutzes durchgeführt werden.

Nach § 7 d Abs. 8 Satz 2 EStG gilt die Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten nicht als Neuerrichtung, wenn die zuständige Behörde bestätigt, daß die Verlagerung im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist. Die Bestätigung ist nur dann zu erteilen, wenn die von einem Betrieb ausgehende Umweltbelastung in anderer Weise als durch eine Verlagerung nicht ausreichend oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten vermieden, gemindert oder beseitigt werden kann. Wird die Verlagerung hauptsächlich aus anderen Gründen als solchen des Umweltschutzes vorgenommen (z. B. wegen erhöhten Platzbedarfs . . oder wegen eines günstigen Verkehrsanschlusses), so ist die Bestätigung auch dann zu versagen,'wenn daneben an der Verlagerung ein öffentliches Interesse aus Gründen des Umweltschutzes besteht.

§ 7 d Abs. 8 Satz 2 EStG enthält lediglich eine Ausnahme von der Stichtagsregelung in Satz l der Vorschrift, nicht aber einen eigenen Absetzungstatbestand für die Kosten umweltschutzbedingter Betriebsverlagerungen. Die erhöhten Absetzungen können für Wirtschaftsgüter in der neuen Be- • triebsstätte mithin nur vorgenommen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift des § 7 d EStG für diese Wirtschaftsgüter vorliegen.

3.8 Die erhöhten Absetzungen können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die unmittelbar dem Umweltschutz dienen.

3.9

Ob das Wirtschaftsgut den in § 7 d Abs. 3 Satz l EStG aufgezählten Zwecken des Umweltschutzes dient, bestimmt sich nach den objektiven Gegebenheiten (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 31. 10. 1979, DÖV 1980, S. 181); im Unterschied zu den nachträglichen Veränderungen an nicht dem Umweltschutz dienenden Wirtschaftsgütern (§ 7 d Abs. 4 Satz 2 EStG) ist bei §.7 d Abs. 2 Nr. l EStG das Investitionsmotiv nicht ausschlaggebend.

Unmittelbar dient das Wirtschaftsgut dem Umweltschutz, wenn es selbst durch seine Verwendung die in § 7 d Abs. 3 EStG aufgezählten Wirkungen erzielt, also z. B. Verunreinigungen der Luft verhindert Der Unmittelbarkeit steht dabei nicht entgegen, wenn zur Erzielung dieser Wirkungen noch die Tätigkeit von Betriebsangehörigen erforderlich wird. Deshalb können auch Meß- oder Analysevorrichtungen des emittierenden Betriebes, die bestimmt und geeignet sind, das Ausmaß von Emissionen oder Immissionen festzustellen, unmittelbar dem Umweltschutz dienen (vgl. aber den folgenden Absatz a. E.). , .

Werden dagegen Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt, um einen Dritten in die Lage zu versetzen, seinerseits Umweltschutz-Investitionen vorzunehmen, so dienen die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nicht unmittelbar dem Umweltschutz. Deshalb kommen z. B. für Leitungsrohre, die bei einem Versorgungsunternehmen notwendig werden, weil ein Abnehmer seine Heizungsanlage ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes von öl auf Gasfeuerung umgestellt hat, erhöhte Absetzungen nach § 7 d EStG nicht in Betracht. Das gleiche gilt für Meß- oder Analysevorrichtungen, die von Gutachterstellen (z. B. Ingenieurbüros) zur Feststellung der von fremden Betriebsanlagen ausgehenden Emissionen verwendet werden; auch hier ist das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nicht gegeben. Wirtschaftsgüter, die angeschafft oder hergestellt werden, um einen zur Veräußerung bestimmten Gegenstand so zu gestalten, daß bei seiner Verwendung eine geringere Umweltbelastung entsteht, dienen nur mittelbar dem Umweltschutz; sie sind deshalb nicht nach §7d EStG erhöht absetzbar. Entsprechendes gilt für nachträgliche Herstellungsarbeiten an solchen Produktionsanlagen.

Vermietete oder verpachtete Wirtschaftsgüter werden steuerlich in der Regel dem Vermieter oder Verpächter zugerechnet. Sie dienen nicht im Betrieb des Vermieters' oder Verpächters dem Umweltschutz. Der Vermieter oder Verpächter kann §7d EStG deshalb nicht in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Wirtschaftsgüter, die im Wege des Leasing vergeben werden und steuerlich dem Leasinggeber-zuzurechnen sind.

Das Wirtschaftsgut muß zu mehr als 70 v. H. dem Umweltschutz dienen. Ebenso wie beim Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit" (vgl. Nr. 3.8 Abs. 1) bezieht sich das Tatbestandsmerkmal des „Dienens zu mehr als 70 v. H." auf die Verwendung des Wirtschaftsgutes für die Umweltschutzzwecke, die in § 7 d Abs. 3 Satz l EStG aufgezählt sind.

Nach dem neu eingefügten Satz 2 des § 7 d Abs. 3 EStG dienen Wirtschaftsgüter auch dann dem Umweltschutz, wenn sie zu mehr als 70 v. H. für die nach § 7 d Abs. 3 Satz l EStG begünstigten Zwecke (z. B.. Luftreinhaltung) verwendet werden, diese Zwecke zugleich auch solche des innerbetrieblichen Umweltschutzes (z. B. Luftreinhaltung und Lärmschutz im Interesse der Arbeitnehmer) sind. Das bedeutet, daß die unter § 7 d Abs. 3 Satz l EStG fallenden Wirtschaftsgüter nur dann im Sinne des § 7 d Abs. 2 Nr. l und Abs. 3 EStG dem Umweltschutz dienen, wenn sie auch die Umwelt außerhalb des Betriebes vor schädlichen Einwirkungen des Betriebes schützen; auf das Verhältnis zwischen externem und innerbetrieblichem Umweltschutz kommt es dabei nicht an.

Im Einzelfall kann es möglich sein, daß der Anteil, zu dem das Wirtschaftsgut dem Umweltschutz

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dient, im Bescheinigungsverfahren nicht genau zu ermitteln oder zu berechnen ist. In solchen Fällen ist er zu schätzen.

Die Grenze von 70 v. H. kann sich auf solche Fälle beziehen, in denen das Wirtschaftsgut zeitlich nacheinander sowohl zu Umweltschutzzwecken ' als auch zu anderen Zwecken verwendet wird. In diesen Fällen ist für die Abgrenzung der zeitliche Anteil der jeweiligen Verwendung innerhalb des Wirtschaftsjahres maßgebend (Beispiel: Ein in der Abfallbeseitigung eingesetzter Lkw wird das ganze Jähr zu wehiger als 30 v. H. zu anderen Zwecken eingesetzt oder der Lkw wird in neun Monaten ausschließlich in der Abfallbeseitigung und in drei Monaten ausschließlich zu anderen Zwecken eingesetzt).

Die Grenze von 70 v. H. kann sich ferner auf ein Wirtschaftsgut beziehen, das dem Umweltschutz dient, gleichzeitig aber auch andere Zwecke erfüllt. Deshalb sind z. B. die Kosten für eine Filteranlage, die der Reinigung der Luft zum Schutz der Arbeitnehmer und der Nachbarschaft, aber auch der Reinigung der Luft für Produktionszwecke dient dann erhöht absetzbar, wenn der Einsatz der Filteranlage für Zwecke der Produktipn unter 30 v. H. bleibt. Ist eine Aufteilung der Anteile, zu denen das Wirtschaftsgut Umweltschutzzwecken und • sonstigen Zwecken dient, nicht anhand seines zeitlichen Einsatzes oder seiner Wirkung möglich, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes als Aüfteilungsmaßstab herangezogen werden. Bei Wirtschaftsgütern, die nach ihrer Zweckbestimmung der Produktion, im gleichen Arbeitsgang aber auch dem Umweltschutz dienen, ist im allgemeinen davon auszugehen, daß die Wirtschaftsgüter nicht zu mehr als 70 v. H. zu Umweltschutzwecken eingesetzt werden. Dies gilt nicht bei Wirtschaftsgütern, die nachweisbar aus Gründen des Umweltschutzes angeschafft oder hergestellt worden sind und deren Anschaffungsoder Herstellungskosten die eines nicht umweltfreundlich arbeitenden Wirtschaftsgutes bei gleicher Betriebsleistung um mindestens das 2,4fache übersteigen.*)

Bei Maßnahmen des Umweltschutzes, z. B. bei der Abwasserbehandlung, bei der Luftreinhaltung oder bei der Abfallbeseitigung, werden nicht selten verwertbare Stoffe (z.B. Gase, Fette, Chemikalien, Schrott usw.) oder Energie gewonnen. Ihre Gewinnung und Verwertung schließt die Anwendung des § 7 d EStG nicht aus, auch wenn dabei Erlöse erzielt werden, die die Herstellungskosten des Stoffes übersteigen. Die früheren Verwaltungsanweisungen zu §§ 79, 82 und 82 e EStDV, die eine Abschreibung nach diesen Vorschriften ausschlössen, wenn der Erlös die Amortisation der Anlage deckte oder überstieg, sind nicht weiter anzuwenden. Die Weiterbehandlung eines anfallenden Stoffes ist von dem Vorgang an nicht mehr als Maßnahme des Umweltschutzes anzusehen, von dem an der Stoff in einen Zustand überführt wird bzw. (beim Energierecycling) ein Maß an Verfügbarkeit erhalten hat, bei dem im allgemeinen Wirtschaftsleben üblicherweise ein Entgelt dafür gezahlt wird. Auch hier gilt jedoch die 70 v. H.-Grenze. Findet für eine solche Weiterbehandlung dann dasselbe Wirtschaftsgut Verwendung, so können erhöhte Absetzungen nach § 7 d EStG in Anspruch genommen werden, wenn der steuerschädliche Anteil an der Weiterbehandlung unter 30 v. H. liegt.

Die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes ist im .öffentlichen Interesse erforderlich, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Anschaffung oder Herstellung erfordert. Das ist seit der Einführung des Satzes 2 in § 7 d Abs. 3 EStG auch dann der Fall, wenn das Wirtschaftsgut im Sinne des § 7 d Abs. 3 EStG zugleich dem innerbetrieblichen Umweltschutz dient (vgl. Nr. 3.9, 2. Absatz).

•) Verhältnis der Vomhundertsätze gem. § 7 d Abs. 2 Nr. l EStG (gerundet).

Für die Anwendung des § 7 d EStG genügt es, wenn die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes zwar aus verschiedenen Gründen erforderlich ist aber auch das öffentliche Interesse die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes erfordert. Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung Gegenstand einer unternehmerischen Betätigung im Bereich des Umweltschutzes ist (z. B. gewerbliche Abfallbeseitigungsunternehmen), ist nach Lage des Einzelfalles besonders eingehend zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter -dieser Unternehmen besteht -Die Erforderlichkeit der Anschaffung oder Herstellung im öffentlichen Interesse ist zu verneinen, wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens den gei-setzlichen Anforderungen oder den behördlichen Auflagen oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Bereich des Gewässerschutzes und der Abwasserbehandlung bzw. dem Stand der Technik im Bereich des Immissionsschutzes entspricht.

3.11 Die Einhaltung der Zweckbindung des § 7 d Abs. 6 EStG wird von den Finanzbehörden geprüft. Ein vorzeitiges Ausscheiden eines Anlagegutes wird u. a. dann,. als unschädlich angesehen, wenn das Anlagegut nicht mehr nutzbar ist, weil es z. B. technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist. Bescheinigungen nach § 7 d EStG können daher auch für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von weniger als 5 Jahren ausgestellt werden.

4 Die einzelnen Umweltschutzzwecke

4.1 Wirtschaftsgüter, die den Anfall von oder Schädigungen durch Abwasser oder Verunreinigungen der Gewässer durch andere Stoffe als Abwasser verhindern, beseitigen oder verringern.

4.1.1 Abwasser im Sinne des § 7 d EStG ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser (Niederschlagswasser) sowie Wasser, das aufgrund seiner ursprünglichen Beschaffenheit geeignet ist, Schädigungen hervorzurufen (z. B. Grubenwas'ser).

4.1.2 Beispiele von Wirtschaftsgütern, für die die erhöhten Absetzungen in Betracht kommen können:

4.15.1 Wirtschaftsgüter, die den Anfall von Abwasser verhindern, beseitigen oder verringern:

- Anlagen oder Einrichtungen zur sparsameren Verwendung des zur Produktion benötigten Wassers

- Anlagen oder Einrichtungen für einen geschlossenen Wasserkreislauf

- Anlagen oder Einrichtungen zur Verhinderung des Übertritts von Schadstoffen in Brauchwas-

Wirtschaftsgüter, die Schädigungen durch Abwasr ser verhindern, beseitigen oder verringern: Hierzu zählen alle Wirtschaftsgüter, die der Ableitung und Behandlung von Abwasser dienen. Dies sind beispielsweise

- Abwassersammler, die innerhalb oder außerhalb eines Betriebsgrundstückes zur Ableitung von häuslichen Abwässern aus Toiletten, Waschräumen und Kantinen sowie des bei einem Produktionsprozeß anfallenden bzw. entstandenen Ab-' wassers zur betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage, zur öffentlichen Kanalisation, zur kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder von einer Abwasserbehandlungsanlage zu einem Gewässer einschließlich Einleitungsbauwerk errichtet werden; erhöht absetzbar können auch Aufwendungen für den Umbau des Grundstücks-entwässerungsnetzes sein. Voraussetzung ist, daß das gesammelte Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

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- Pumpwerke zur Förderung des gesammelten Abwassers unter den gleichen Voraussetzungen

- Abwasserbehandlungsanlagen zur Vorbehand-

- lung des Abwassers am Anfallort; hierzu gehören auch Ausgleichsbecken

- Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung des Abwassers am Anfallort vor dessen Einleitung in ein Gewässer, einschließlich solcher Anlagen, die das häusliche Abwasser aus Toiletten, Waschräumen, Kantinen u. a. behandeln, soweit es im Betrieb anfällt

- Abwasserverregnungsanlagen

- Anlagen oder Einrichtungen zur Kühlung von Abwasser einschließlich Vorrichtungen zur Wärmerückgewinnung -

- Anlagen oder Einrichtungen zur Erhöhung der Selbstreinigungskraft der Gewässer

- Anlagen oder Einrichtungen zur Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen.

4.1.2.3 Wirtschaftsgüter, die Verunreinigungen der Gewässer durch andere Stoffe als Abwasser verhin-. dem, beseitigen oder verringern:

Schutzvorrichtungen, die das Einleiten und Einbringen von Rohstoffen, Zwischenprodukten, Produkten oder Produktionsabfällen, insbesondere soweit es sich um wassergefährdende Stoffe handelt, in eine Kanalisation oder in ein Gewässer verhindern (z. B. Ölabscheider, Fettfänger, Auffangbek-ken, Wannen unter Behältern, Rechenanlagen).

4.2 Wirtschaftsgüter, die Verunreinigungen der Luft verhindern, beseitigen oder verringern.

4.2.1 Zum Begriff „Verunreinigungen der Luft" in § 7 d Abs. 3 Nr. l Buchst, d EStG ist zunächst auf § 3 Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hinzuweisen; Danach sind Luftverunreinigungen Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. Zu den Dämpfen in diesem Sinne kann auch Wasserdampf gehören (vgl Nr. 2.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -). Eine Verunreinigung der Luft im Sinne des § 7 d EStG liegt auch vor, wenn die Luft über die natürliche Radioaktivität hinaus in nicht unerheblichem Umfang radioaktiv belastet wird. Auch die Aufheizung der Luft durch Abwärme erfüllt den Begriff der „Verunreinigung" im Sinne des § 7 d EStG.

4.2.2 Beispiele von Wirtschaftsgütern (s. aber Nr. 3.2) und von nachträglichen Maßnahmen im Sinne des § 7 d EStG, für die die erhöhten Absetzungen in Betracht kommen können: •

- Absaugeanlagen

- Filteranlagen

- Anlagen zur Gaswäsche

- Zyklone

- Nachverbrennungsanlagen

- Absorptionsanlagen

- Staub- bzw. SO2-Meßgeräte mit Signalgeber

- Staubsammelrohrleitungssysteme

- Industriestaubsauger

- Anlagen oder Einrichtungen zur Kühlungjvon Abluft und Abgasen einschließlich Vorrichtungen zur Wärmerückgewinnung

- Lösungsmittel- bzw. CO2-Rückgewinnungsanlagen

- Neubau von' Brennkammern zur besseren Verbrennung von Schachtofenabgasen

- Neubau von Klärbecken für die Naßentstaubung

- Berieselungsanlagen für Altbleilagerung

- Kapselung von Staubförderbändern und Staubtransportschnecken.

4.3 Wirtschaftsgüter, die Lärm oder Erschütterungen verhindern, beseitigen oder verringern.

4.3.1 Zum Begriff „Lärm" in § 7 d Abs. 3 Nr. l Buchst, e

EStG wird auf Nummer2.11 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - hingewiesen. Lärm ist danach Schall (Geräusch), der Nachbarn oder Dritte stören (gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen) kann oder stören würde. Eine entsprechende Legaldefinition für den Begriff „Erschütterungen" besteht nicht. Unter Erschütterungen werden mechanische Schwingungseinwirkungen (Immissionen) auf Menschen, Bauwerke und Baugrund verstanden.

4.3.2 Beispiele von Wirtschaftsgütern (s. aber Nr. 35) und von nachträglichen Maßnahmen im Sinne des § 7 d EStG, für die die erhöhten Absetzungen in Betracht kommen können:

- Schalldämpfer

- Ummantelungen und Kapselungen

- Überdachung offener Betriebstätten

- Schallabsorbierendes Auskleiden von Räumen

- Schwingungsisolieren von Anlagen, die Erschüt-' terungen erzeugen

- Aufbringen eines lärmdämpfenden Belages auf Verkehrsflächen.

4.4 Wirtschaftsgüter, die der Abfallbeseitigung dienen.

4.4.1 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen nach § 7 d EStG ist, daß die Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) beseitigt werden. Zu den Abfällen können hier auch Stoffe zählen, die dem Geltungsbereich des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht unterliegen. Das sind insbesondere Stoffe, die gemäß Tierkörperbeseitigungs-, Fleischbeschau-, Tierseuchen- und Pflanzenschutzgesetz beseitigt werden; ferner zählen dazu radioaktive Stoffe, Abfälle, die in der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, Altöle und sonstige Reststoffe, die zur Rückgewinnung oder Verwertung der in ihnen enthaltenen Rohstoffe oder zur Gewinnung von Energie gelagert, behandelt oder unentgeltlich weggegeben werden.

Die Beseitigung umfaßt das Ansammeln, Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle. Zur Beseitigung gehört auch das Ansammeln, Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen mit dem Ziel der Rückgewinnung von Wertstoffen oder der Gewinnung von Energie aus Abfällen (vgl. hierzu Nr. 3.9).

4.45 Beispiele von Wirtschaftsgütern (s. aber Nr. 3.2) und von nachträglichen Maßnahmen im Sinne des § 7 d EStG, für die die erhöhten Absetzungen in Betracht kommen können:

- Anlagen oder Einrichtungen zum Ansammeln, Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen wie Behälter, Sammeltanks, Containerfahrzeuge, Wiegeeinrichtungen auf Abfallbeseitigungsanlagen, Verdichtungsgeräte, thermische Behandlungsanlagen, Kompo-stierungseinrichtungen

- Anlagen oder Einrichtungen zum besonderen Behandeln von Abfällen - auch mit dem Ziele der Wiedergewinnung von Wertstoffen und Energie -wie Einrichtungen zum Zerkleinern und Zer-mahlen von festen Abfällen (z. B. Altreifen), Anlagen zum Klassieren, Mischen, Filtrieren, Anreichern, Komprimieren, Destillieren, Schmelzen, Erwärmen, Vergasen, Entwässern, Dekantieren, Neutralisieren, Entgiften und Verdampfen von Abfällen (z. B. Aufarbeitungseihrichtungen für NE-metallhaltige Konzentrate, Schlämme und Schlacken, Aufbereitungsanlagen für Lösungsmittel).

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5 Nachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen

5.1 Die erhöhten Absetzungen-nach § 7 d Abs. 4 Satz l EStG kommen nur in Betracht, wenn die unter Nr. 3.1 aufgeführten Voraussetzungen mit folgenden Abweichungen erfüllt sind:

- Die nachträglichen Herstellungsarbeiten müssen

150. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1982 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.)

15.2.82 (4)

nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen sein.

- Der Zweck der nachträglichen Herstellungsarbeiten muß dem Umweltschutz im Sinne des § 7 d Abs. 3 Satz l EStG gehören.

- Die nachträglichen Herstellungsarbeiten müssen dazu bestimmt und geeignet sein, in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 v. H. diesem Zweck zu dienen.

- Die nachträglichen Herstellungsarbeiten müssen im öffentlichen Interesse erforderlich sein.

- Das Wirtschaftsgut bei dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten Vorgenommen werden, muß vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sein.

- Das Wirtschaftsgut, bei dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten vorgenommen werden, muß dem Umweltschutz im Sinne des § 7 d Abs. 3 Satz l EStG dienen (die Tatbestandsmerkmale „unmittelbar" und „zu mehr als 70 v. H." müssen beim Wirtschaftsgut selbst nicht gegeben sein).

5.2 Für die Prüfung gelten die Ausführungen zu den Nrn. 3.2 bis 3.11 sinngemäß.

6 Nachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umweltschutz dienen

6.1 Die erhöhten Absetzungen nach § 7 d Abs. 4 Satz 2 EStG kommen nur in Betracht, wenn die unter Nr. 3.1 aufgeführten Voraussetzungen nach Maßgabe von Nr. 5.1 mit folgenden Abweichungen erfüllt sind:

- Das'Wirtschaftsgut kann auch nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt worden sein.

- Der Zweck der nachträglichen Veränderungen muß zum Umweltschutz im Sinne des § 7 d Abs. 3 Satz l EStG gehören.

- Die nachträgliche Veränderung muß unmittelbar und ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes vorgenommen werden. Beruht die Änderung nicht ausschließlich auf Gründen des Umweltschutzes, so können die erhöhten Absetzungen nicht in Anspruch genommen werden; die „70 v. H.-Grenze" des § 7 d Abs. 2 Nr. l EStG findet hier keine Anwendung.

- Die nachträglichen Veränderungen müssen im öffentlichen Interesse erforderlich sein.

6.2 Für die Prüfung gelten die Ausführungen zu den Nrn. 3.2 bis 3.11 sinngemäß.

7 Zuschüsse zu Umweltschutzanlagen

Erhöhte Absetzungen können nach § 7 d Abs. 7 EStG auch bei Mitbenutzungsrechten an Umweltschutzanlagen vorgenommen werden, die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch einen Zuschuß zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der Umweltschutzanlage oder nachträglicher Herstellungsarbeiten bei 'dieser Anlage erworben worden sind. Der Zuschußgeber bedarf in diesen Fällen zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen keiner besonderen Bescheinigung. Der Zuschußempfänger muß dagegen dem Zuschußgeber nach § 7 d Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG eine Bestätigung darüber erteilen, daß ihm für die Anlage oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten eine Bescheinigung nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 EStG vorliegt. Diese Bescheinigung an den Zuschußempfänger ist nach den Grundsätzen der Nrn. l bis 6 zu erteilen.

Zahlungen, die ein Unternehmen an die Gemeinde ' für die Mitbenutzung der gemeindlichen Kläranlagen entrichtet, sind im allgemeinen Kanalanschlußgebühren, die zu den Aufwendungen für den Grund und Boden gehören. § 7 d EStG ist daher auf derartige Zahlungen grundsätzlich nicht anwendbar. Etwas anderes gilt nur, wenn von der Gemeinde im Hinblick auf die Menge oder die besondere Beschaffenheit der bei einem oder mehreren Un-

61100

8.1

8.2 85.1

ternehmen anfallenden Abwässer eine besondere Reinigungsanlage (Kläranlage) errichtet wird oder wenn bei einer vorhandenen Kläranlage besondere Anlagen oder Einrichtungen geschaffen werden oder das Volumen einer Kläranlage von vornherein erweitert wurde oder zu einem späteren Zeitpunkt erweitert wird. In diesen Fällen können für vertraglich vereinbarte oder für nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften geschuldete Zuschüsse, die vom Steuerpflichtigen zur Finanzierung der hierdurch verursachten Kosten geleistet werden, erhöhte Absetzungen nach § 7 d Abs. 7 EStG geltend gemacht werden. Das gilt auch, soweit solche Zuschüsse auf die Kosten der Ableitungen zur Abwasserreinigungsanlage (Kläranlage) entfallen.

Verfahren

Antragstellung

Die Anträge auf Erteilung der Bescheinigung sollen nach dem als Anlage l beigefügten Muster in Anlage i 3f acher Ausfertigung gestellt werden.

Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Stellen prüfen die Anträge in fachtechnischer Hinsicht selbst; sie können in Ausnahmefällen die fachgutachtliche Stellungnahme einer anderen Stelle (z. B. technische Überwachungsörganisatio-nen, Fachbehörden) einholen.

Prüfungsverfahren, Bescheinigungsverfahren

Die Prüfung der Bescheinigungsbehörde erstreckt sich

8.2.1.1 in den Fällen der Nr. 2.1.1 darauf,

- ob der Zweck, zu dem das Wirtschaftsgut verwendet werden soll, zum Umweltschutz im Sinne des § 7 d Abs. 3 Satz l EStG gehört,

- ob das Wirtschaftsgut dazu bestimmt und geeignet ist, in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 v. H. diesem Zweck zu dienen und

- ob die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes im öffentlichen Interesse erforderlich ist;

8.2.1.2 in den Fällen der Nr. 2.1.3 darauf,

- ob der Zweck der nachträglichen Herstellungsarbeiten zum Umweltschutz im Sinne des § 7 d Abs. 3 Satz l EStG gehört,

- ob die nachträglichen Herstellungsarbeiten dazu bestimmt und geeignet sind, in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als .70 v. 1J. diesem Zweck zu dienen,

- ob die nachträglichen Herstellungsarbeiten im öffentlichen Interesse erforderlich sind und

- ob das Wirtschaftsgut, bei dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten vorgenommen werden, dem Umweltschutz im Sinne des § 7 d Abs. 3 Satz l EStG dient;

8.2.1.3 in den Fällen der Nr. 2.1.4 darauf,

- ob der Zweck der nachträglichen Veränderungen zum Umweltschutz im Sinne des § 7 d Abs. 3 Satz l EStG gehört,

- ob die nachträglichen Veränderungen dazu bestimmt und geeignet sind, in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich diesem Zweck zu dienen,

- ob die nachträglichen Veränderungen im öffentlichen Interesse erforderlich sind;

85.1.4 in den Fällen einer Verlagerung des Betriebes oder der Betriebstätte (vgl. Nr. 3.7) zusätzlich noch darauf, ob die Verlagerung

- im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umweltschutzes im Sinne des § 7 d Abs. 3 Satz l EStG

erforderlich ist.

Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob das Wirtschaftsgut oder die nachträgliche Veränderung von der Bestimmung und Eignung her dem Umweltschutzzweck dient. Die Bescheinigungsbehörden

15.2.82(4)

150. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8.1982 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.)

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können -sich bei der Frage, ob ein Wirtschaftsgut gegeben ist, in Zweifelsfällen an die Finanzbehörden wenden. Die Prüfung, ob das Wirtschaftsgut tatsächlich für den angegebenen Zweck verwendet wird, obliegt den Finanzbehörden im Steuerermittlungsverfahren.

Anlage 2 855 Die Bescheinigung soll nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster erteilt werden.

85.3 Ist offensichtlich, daß erhöhte Absetzungen aus anderen als den unter 85.1 genannten Gründen nicht. in Anspruch genommen werden können, z. B. weil die Voraussetzungen des § 7 d Abs. 8 Satz l EStG nicht vorliegen oder weil das Wirtschaftsgut zum Privatvermögen gehört, so ist der Antragsteller hierauf hinzuweisen. Sollte derAntragsteller gleichwohl auf Ausstellung der beantragten Bescheinigung bestehen, so wird die Bescheinigungsbehörde diesem Begehren entsprechen. In der Bescheinigung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß möglicherweise die Voraussetzungen für die erhöhten Absetzungen nicht vorliegen (vgl. Nr. 5.4 des Formblattes - Anlage 2 -). •

8.3 Nachprüfung, Rechtsweg

8.3.1 Bei Streitigkeiten im Bescheinigungsverfahren ist für den Antragsteller der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Bescheinigung unterliegt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte.

8.35 Ist offensichtlich, daß die Bescheinigung für ein Investitionsvorhaben erteilt worden ist, bei dem die Voraussetzungen des § 7 d Abs. 2 Nr. 2 Buchst a und b EStG nicht erfüllt sind, so sind die Finanzbehörden nach Abschnitt 77 Abs. 8 Satz 4 EStR angewiesen, die ausstellende Behörde zu einer Rücknahme der Bescheinigung zu veranlassen. In einem solchen Fall muß die Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, prüfen, ob eine Rücknahme der Bescheinigung möglich ist

8.3.3 Bei völliger oder teilweiser Ablehnung der Bescheinigung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

8.4 Kosten

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7 d Abs. 2 EStG sowie von Verlagerungsbestätigungen nach § 7 d Abs. 8 Satz 2 EStG werden Gebühren nicht erhoben..

9 Unterrichtung des Bundesministers des Innern

Die zuständigen obersten Landesbehörden verwenden für die Unterrichtung des Bundesministers des Innern auf der Grundlage von Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes vom 21. Fe-Aniages bruar 1975 (BGB1 I S. 525) den als Anlage 3 beige-Aniage4 fügten Vordruck und die als Anlage 4 beigefügte Übersicht über die Systematik der Wirtschaftszweige. Das Meldeverfahren innerhalb der Länder regeln die zuständigen obersten Landesbehörden.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Finanz-. minister.


Anlagen: