Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Spenden zur Förderung der Leibesübungen, Kunst, Heimatpflege und Heimatkunde RdErl. d. Innenministers v. 30. 12. 1975 -III B l-4/010-7650/75

 

Historisch:

Spenden zur Förderung der Leibesübungen, Kunst, Heimatpflege und Heimatkunde RdErl. d. Innenministers v. 30. 12. 1975 -III B l-4/010-7650/75

150. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 8. 1982 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.) ' 30' 12' 75 (1)

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Spenden

zur Förderung der Leibesübungen, Kunst, Heimatpflege und Heimatkunde

RdErl. d. Innenministers v. 30. 12. 1975 -III B l-4/010-7650/75

Spenden zur Förderung der Leibesübungen, Kunst, Heimatpflege und Heimatkunde sind nach § lOb Abs. l des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich begünstigt, sofern der Empfänger der Spenden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist (vgl. Nummern 3, 4 und 7 des Verzeichnisses der allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § lOb Abs. l EStG anerkannten Zwecke - Anlage 7 der Einkommensteuer-Richtlinien 1972 -). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben jedoch zugelassen, daß die steuerliche Abzugsfähigkeit auch dann anerkannt werden kann, wenn die Spenden der Körperschaft oder der Dienststelle mit der Auflage zur Verfügung gestellt werden, sie an eine Organisation des privaten Rechts weiterzuleiten (vgl. Anweisung Nr. 7 zu § lOb EStG in der von den Oberfinanzdirektionen Düsseldorf, Köln und Münster herausgegebenen Einkommensteuer-Kartei - ESt-Kartei NW.-). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist in diesen Fällen aber, daß die Organisation des privaten Rechts gemäß § 4 Abs. l Ziffer 6 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer befreit ist und daß sie die Spenden für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Die Gemeinden, denen sogenannte Durchlauf spenden zur Weitergabe an private Organisationen zur Verfügung gestellt werden, werden gebeten, vor Ausstellung der Spendenbescheinigungen zu prüfen, ob die begünstigten Vereine die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Die Annahme und die Weitergabe der Durchlaufspenden sind in den Kassenbüchern nachzuweisen. Da nicht nur die Steuerämter, sondern auch Fachämter (z. B. Sportamt, Kulturamt) mit der Ausstellung der Spendenbescheinigungen beauftragt sind, bitte ich, diese auf die vorgenannten Bestimmungen hinzuweisen.