Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Spenden zur Förderung der Leibesübungen, Kunst, Heimatpflege und Heimatkunde RdErl. d. Innenministers v. 6.4.1979 -III B l-4/010-9394/79¹)

 

Historisch:

Spenden zur Förderung der Leibesübungen, Kunst, Heimatpflege und Heimatkunde RdErl. d. Innenministers v. 6.4.1979 -III B l-4/010-9394/79¹)

150. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1982 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.)


Spenden

zur Förderung der Leibesübungen, Kunst, Heimatpflege und Heimatkunde

RdErl. d. Innenministers v. 6.4.1979 -III B l-4/010-9394/79¹)

Im Hinblick darauf, daß es den Gemeinden nur in begrenztem Umfange möglich ist, freiwillige Zuwendungen zur Förderung der Leibesübungen, Kunst, Heimatpflege und Heimatkunde zu gewähren, halte ich es für wünschenswert, wenn die Gemeinden entsprechende Aktivitäten Privater, insbesondere der Wirtschaft, gegenüber Sportvereinen, Heimatvereinen usw. im Sinne meines RdErl. v. 30.12.1975 (SMBl. NW. 61100) unterstützen. Nach den bisherigen Erfahrungen muß jedoch davon ausgegangen werden, daß eine Anzahl von Gemeinden vor Ausstellung der Spendenbescheinigung nicht sorgfältig genug prüft, ob eine steuerlich wirksame Spendenbescheinigung erteilt werden darf. Aus diesem Grunde mache ich nochmals darauf aufmerksam, daß bei Durchlaufspenden entsprechend meinem RdErl. v. 30.12.1975 (SMBl. NW. 61100) zu verfahren ist. Mitgliedsbeiträge und Umlagen der Vereine sind nicht im Wege der Durchlaufspende steuerlich begünstigt Zwecks Prüfung der Abzugsfähigkeit einer Spende ist vom Spendenempfänger der letzte steuerliche Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorzulegen. Im Falle von Bedenken empfiehlt es sich, bei dem für den Spendenempfänger zuständigen Finanzamt Rückfrage zu halten.

Wegen der größeren Erfahrung der Steuerämter mit steuerrechtlichen Vorgängen empfehle ich, die Ausstellung der Spendenbescheinigungen nicht den Fachämtern (z. B. .-Sportamt, Kulturamt), sondern dem Steueramt zu übertragen.,Außer'dem bitte ich zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorgesehen werden soll.

6.4.79 (1)

61100

') MBL NW. 1979 S. 730.