Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Lohnsteuer; hier: Anwendung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 durch Arbeitgeber im Bundesgebiet auf ihre in Berlin (West) ansässigen Arbeitnehmer Erl. d. Finanzministers v. 16. 8. 1955 — S 1949 — 9030/V B — 2¹)

 

Historisch:

Lohnsteuer; hier: Anwendung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 durch Arbeitgeber im Bundesgebiet auf ihre in Berlin (West) ansässigen Arbeitnehmer Erl. d. Finanzministers v. 16. 8. 1955 — S 1949 — 9030/V B — 2¹)

16.8.55(1)

52. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 30. 9. 1966 = MB1. NW. Nr. 148 einschl.)

6110l


Lohnsteuer;

hier: Anwendung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 durch Arbeitgeber im Bundesgebiet auf ihre in Berlin (West) ansässigen Arbeitnehmer

Erl. d. Finanzministers v. 16. 8. 1955 — S 1949 — 9030/V B — 2¹)

I. Das Erste Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes i. d. F. v. 21. Dezember 1954, des Körperschaftsteuergesetzes i. d. F. v. 21. Dezember' 1954 und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" v. 4. Juli 1955 (BGB1. I S. 384, BStBl. I S. 245) sieht u. a. eine Ermäßigung der Lohnsteuer um 20 v. H. für Arbeitnehmer vor, die Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen oder denen Wartegeld, Ruhegeld, Witwen-und Waisengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zufließen.

Die Ermäßigung gilt u. a.

1. für Arbeitnehmer, die ihren ausschließlichen Wohnsitz oder — in Ermangelung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet oder in Berlin (West) — ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben,

2. für Arbeitnehmer, die bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in Berlin (West) haben, wenn

a) sie seit 1953 ununterbrochen in Berlin (West) veranlagt werden oder zu veranlagen wären und

b) ihre Angehörigen, die mit ihnen zusammen veranlagt werden oder zusammen zu veranlagen wären, seit mindestens 4 Monaten vor dem Ende des Kalenderjahrs ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben.

Die Ermäßigung der Lohnsteuer ist demnach auch an Voraussetzungen geknüpft, die den Wohnsitz des Arbeitnehmers betreffen.

II. Ich bin vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung -durch eine etwa zum Gesetz ergehende Rechtsverordnung damit einverstanden, daß Arbeitgeber im Land Nordrhein-Westfalen bei Lohnzahlungen für eine Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer in Ber-1 i n (W e s t) sowie bei Zahlungen von Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld oder anderen Bezügen und Vorteilen aus früheren Dienstleistungen für Lohn-zahlungszeiträume, die nach dem Inkrafttreten des vorbezeichneten Gesetzes enden, den Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der neuen Lohnsteuertabelle zum Gesetz vornehmen, wenn ihnen für den Arbeitnehmer eine in Berlin (West) ausgeschriebene Lohnsteuerkarte vorliegt.

Liegt dem Arbeitgeber bei der Lohnzahlung für den Arbeitnehmer eine im Bundesgebiet ausgeschriebene Lohnsteuerkarte vor, so darf er der Berechnung beim Steuerabzug von Lohnzahlungen für eine Beschäftigung in Berlin (West) sowie bei Zahlungen von Wartegeld, Ruhegeld, Witwen-und Waisengeld oder anderen Bezügen und Vorteilen aus "früheren Dienstleistungen die neue Lohnsteuertabelle nur zugrunde legen, wenn der Arbeitnehmer ihm zur .Lohnsteuerkarte eine Bescheinigung des Bezirkseinwohneramtes, in dessen Bezirk er in Berlin (West) wohnt, einreicht, aus der hervorgeht, daß er seinen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Bei verheirateten Arbeitnehmern, die eine im Bundesgebiet ausgeschriebene Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, muß vom Bezirkseinwohneramt auch bescheinigt sein, daß die Familie in Berlin (West) wohnt. Wenn ein solcher verheirateter Arbeitnehmer die Bescheinigung für seine Familie vom Bezirkseinwohneramt deshalb nicht erhalten kann, weil er im Sinne des Einkommensteuergesetzes von .seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, so darf der Arbeitgeber die neue Lohnsteuertabelle nur dann anwen-

den, wenn der Arbeitnehmer ihm zur Lohnsteuerkaite eine Bescheinigung des für seine Wohnung in Berlin (W es t) zuständigen Finanzamts einreicht, daß die Lohnsteuerermäßigung nach dem Gesetz auf seinen Arbeitslohn anzuwenden ist.

Auf die Aufbewahrung der vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch den Arbeitgeber sind die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung über die Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte entsprechend anzuwenden. Im Lohnkonto sind das Bezirkseinwohneramt oder das Finanzamt, das die Bescheinigung ausgestellt hat, und der Tag der Ausschreibung zu vermerken.

III. Dieser Erlaß, der mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen ergeht, wird außerdem im Teil II des Bundessteuerblatts veröffentlicht werden.

') (MBl. NW. 1955 S. 1630|.

') (MBI. NW. 1956 S. 1042); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.