Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Steuerliche Behandlung der Bezüge, die auf Grund des Landesgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GS. NW. S. 269) an kriegsgefangene Beamte gezahlt werden RdErl. d. Finanzministers v. 27. 5. 1953 — S. 2228 — 6022/VB—2 ¹)

 

Historisch:

Steuerliche Behandlung der Bezüge, die auf Grund des Landesgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GS. NW. S. 269) an kriegsgefangene Beamte gezahlt werden RdErl. d. Finanzministers v. 27. 5. 1953 — S. 2228 — 6022/VB—2 ¹)

54. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 2. 1967 = MB1. NW. Nr. 16 einschl.)

'27. 5. 53(1) 61101


Steuerliche Behandlung der Bezüge, die auf Grund

des Landesgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GS.

NW. S. 269) an kriegsgefangene Beamte gezahlt

werden

RdErl. d. Finanzministers v. 27. 5. 1953 —

S. 2228 — 6022/VB—2 ¹)

Im Einvernehmen, mit dem Bundesminister der Finanzen bin ich damit einverstanden, daß bei Bezügen, die auf Grund, des oben bezeichneten Gesetzes gezahlt werden, wie folgt verfahren wird:

1. Lohnsteuer

a) BezUge, die für die Zeit bis 31. Dezember 1951 einschl. gezahlt werden

Die gezahlten Bezüge sind als Entschädigungen für entgangene Einnahmen zu behandeln (§ 24 Ziffer l Buchstabe a EStG 1951). Die Entschädigung ist in dem Jahr, in dem sie dem Empfänger zufließt (§ 11 EStG 1051), nach § 34 Absätze l und 2'EStG 1951 mit dem Mindeststeuersatz von 10 v. H. zur Lohnsteuer (Einkommensteuer) heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn das Einkommen 6000 DM im Jahr; nicht übersteigt. Eine für den Empfänger etwa günstigere steuerliche Behandlung bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder nach § 34 Absatz 4 EStG 1951 oder Abschnitt 52 LStR 1952 bleibt unberührt.

b) BezUge, die für die Zelt ab 1. Januar 1952 gezahlt werden

Für die Berechnung der Lohnsteuer ist Abschn. 52 LStR 1952 anzuwenden. Bezieht sich in diesen Fällen die Nachzahlung auf Zeiträume, die sich auf mehr als 12 Monate erstrecken, so ist Abschn. 52 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 5 LStR 1952 zu beachten. Eine für den Empfänger etwa günstigere steuerliche Behandlung bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuerrechts (Hinzurechnung der Entschädigung zu den Bezügen des Lohnzahlungszeitraums, in dem die Zahlung erfolgt) bleibt unberührt.

2. Kirchensteuer

Die Kirchensteuer .ist nach der aus Ziff. l- sich ergebenden Lohnsteuer (Einkommensteuer) zu berechnen.

3. Eintragung im Lohnkonto, in der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel

Mit Rücksicht auf eine etwaige Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer oder eine etwaige Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für das Kalenderjahr müssen die Bezüge, die eine

steuerliche Sonderbehandlung erfahren haben sowie die davon einbehaltenen Steuerbeträge im Lohnkonto, in der Lohnsteuerbescheinigung, auf der Lohnsteuerkarte und im Lohnzettel je gesondert eingetragen werden.