Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Steuerliche Behandlung der Bezüge nach § 37 b Abs. l des Gesetzes zu Art. 131 GG Erl. d. Finanzministers v. 6. 8. 1955 — S 2220 — 8085/VB — 2

 

Historisch:

Steuerliche Behandlung der Bezüge nach § 37 b Abs. l des Gesetzes zu Art. 131 GG Erl. d. Finanzministers v. 6. 8. 1955 — S 2220 — 8085/VB — 2

. 54. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 2. 1967 = MBl. NW. Nr. 16 einschl.) / 6 8 55 (1)

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Steuerliche Behandlung der Bezüge nach § 37 b Abs. l des Gesetzes zu Art. 131 GG

Erl. d. Finanzministers v. 6. 8. 1955 — S 2220 — 8085/VB — 2

Nach § 37 b Abs. l des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen v. 11. Mai 1951 i. d. F. v. 1. September 1953 (BGB1. I S. 1287) werden der Ehefrau oder den Kindern, gegebenenfalls auch sonstigen unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Beamten, der sich in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet, bestimmte Bezüge gezahlt. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob es sich bei diesen Bezügen um Dienstbezüge des Beamten oder um Versorgungsbezüge der Empfangsberechtigten handelt. Die Versorgungsreferenten des Bundes und der Länder haben die Auffassung .vertreten, daß die Bezüge besoldungsrechtlich solche des Beamten seien, die lediglich zu Händen seiner Angehörigen gezahlt werden. Infolgedessen muß der Besoldungskasse, soweit es nicht etwa schon geschehen ist, eine für. den Beamten ausgeschriebene Lohnsteuerkarte vorgelegt und die Lohnsteuer danach berechnet werden.

Aus der Behandlung der bezeichneten Bezüge als unmittelbare Dienstbezüge des Beamten ergibt sich weiterhin, daß für die mitverdienende Ehefrau, sofern sie in nur einem Dienstverhältnis steht, die Besteuerung ihres Arbeitslohnes auf Grund einer zweiten Lohnsteuerkarte nicht in Betracht kommen kann. Eine von der Ehefrau ihrem Arbeitgeber etwa vorgelegte zweite Lohnsteuerkarte kann daher durch die erste Lohnsteuerkarte der Ehefrau, die von der Besoldungskasse zurückzufordern und gegebenenfalls vom Finanzamt hinsichtlich der bescheinigten Steuerklasse zu berichtigen ist, ersetzt werden. Die Lohnsteuer ist alsdann vom Arbeitgeber der Ehefrau nach den Merkmalen dieser Lohnsteuerkarte rückwirkend neu zu berechnen.