Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einbehaltung der Kirchenlohnsteuer bei Personen, die ihren Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) nicht im Land Nordrhein-Westfalen haben, die aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden (Grenzgänger) RdErl. d. Finanzministers v. 25. 4 1956 — S 2270 — 4495/V B — 2

 

Historisch:

Einbehaltung der Kirchenlohnsteuer bei Personen, die ihren Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) nicht im Land Nordrhein-Westfalen haben, die aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden (Grenzgänger) RdErl. d. Finanzministers v. 25. 4 1956 — S 2270 — 4495/V B — 2

52. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 30. 9. 1966 = MB1. NW. Nr. 148 einschl.) ' 25 4 56 (1)

6110l


Einbehaltung der Kirchenlohnsteuer bei Personen, die ihren Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) nicht im Land Nordrhein-Westfalen haben, die aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden (Grenzgänger)

RdErl. d. Finanzministers v. 25. 4 1956 — S 2270 — 4495/V B — 2

Auf Antrag der in Betracht kommenden evangelischen Landeskirchen und der (Erz-)Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, sowie auf Antrag der Evangelischen Landeskirche in Berlin-Brandenburg und der Diözese Berlin ordne ich auf Grund des § 5 Absatz 3 KiStG 1955 (GS. NW. S. 599 — BStBl 1955 II S. 193) im Einvernehmen mit dem Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen folgendes an:

Bei evangelischen Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Land der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) haben und die von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden (Grenzgänger) ist die Kirchensteuer ab 1. Januar 1956 im Lohnabzugsverfähren einzubehalten. Das gleiche gilt auch für die katholischen Grenzgänger.

Die Kirchenlohnsteuer der Grenzgänger ist nach dem im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Kirchensteuerrecht sowie in der Höhe des für den Ort der Betriebsstätte maßgeblichen Hundertsatzes einzubehalten und an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt abzuführen.

Dieser RdErl. wird außerdem im Teil II des Bundes-steuerblatts veröffentlicht werden.