Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ratsvorsitzenden der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bürgermeister und Landräte) sowie deren Stellvertreter Erl. d. Finanzministers v. 14. 12. 1956 — S 2172 — 14232 VB — 2¹)

 

Historisch:

Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ratsvorsitzenden der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bürgermeister und Landräte) sowie deren Stellvertreter Erl. d. Finanzministers v. 14. 12. 1956 — S 2172 — 14232 VB — 2¹)

52. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 30. 9. 1966 ^ MB1. NW. Nr. 148 einschl.)

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Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ratsvorsitzenden der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bürgermeister und Landräte) sowie deren Stellvertreter

Erl. d. Finanzministers v. 14. 12. 1956 — S 2172 — 14232 VB — 2¹)

I. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat neue Richtlinien über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigungen für die Bürgermeister und Landräte sowie für deren Stellvertreter erlassen.

Im einzelnen gilt danach folgendes:

1. Bürgermeister

- .Als Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister halte ich für angemessen

in Gemeinden

bis zu 3 000 Einwohnern

höchstens 2400,— DM jährlich

von 3 001 — S 000 Einwohnern

höchstens 2700,— DM jährlich

von 5 001 — 10 000 Einwohnern

höchstens 3000,— DM jährlich

von 10 001 — 20 000 Einwohnern

höchstens 3360,— DM jährlich

von 20 001 — 30 000 Einwohnern

höchstens 3600,— DM jährlich

von 30 001 — 40 000 Einwohnern.

höchstens 3960,— DM jährlich

von 40 001 — 60 000 Einwohnern

höchstens 4200,— DM jährlich

von 60001 — 100000 Einwohnern

höchstens 4800,— DM jährlich

von 100 001 — 250 000 Einwohnern

höchstens' 5400,— DM jährlich

von 250 001 — 450 000 Einwohnern

höchstens 7800,— DM jährlich

über 450 000 Einwohnern

höchstens 8280,— DM jährlich

2. Landräte

können eine Aufwandsentschädigung bis zu den folgenden Höchstbeträgen- erhalten

in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl

bi zu 120000

von 120001 — 200000 über 200000

3. Falls der Rat der Gemeinde in kreisfreien Städten für den Stellvertreter des Bürgermeisters die Gewährung einer Aufwandsentschädigung beschließt, gilt diese bis zur Höhe eines Drittels der für den Bürgermeister in Betracht kommenden Sätze als angemessen.

Entsprechendes gilt für den Stellvertreter des Bürgermeisters in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 40 000 Einwohnern sowie für den Stellvertreter des Landrats.

4. Für die Bemessung der Aufwandsentschädigungen der Bürgermeister und Landräte ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des vorausgehenden Haushaltsjahrs fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung maßgebend. Liegt diese Einwohnerzahl um mehr als 10 v.H. unter dem Ergebnis der Volkszählung v. 17. Mai 1939, so ist letzteres zugrunde zu legen.

II. Die in den Richtlinien für die Aufwandsentschädigungen angegebenen Beträge (Abschn. I) sind im allgemeinen so bemessen, daß sie als Aufwandsentschädi-

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4 200 DM jährlich 4 800 DM jährlich 6000 DM jährlich

') MBl. NW. 1956 S. 2561 i. d. F. v. 17. 5. 1960 (MB1. NW. 1960 S. 1506), 7. 6. 1963 (MB1. NW. 1963 S. 989).

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gungen im Sinne von § 3 Ziff. 11 EStG 1955 (§ 4 Ziff. l LStDV 1955) anerkannt werden können. Im Einvernehmen mit dem Innenminister bitte ich, Aufwandsentschädigungen bis zu diesen Höchstbeträgen steuerfrei zu belassen.

über den vorbeze'ichneten Personenkreis hinaus (z. B. für weitere Stellvertreter des Bürgermeisters) darf Steuerfreiheit auf Grund der Vorschriften des § 3'Ziff. 11 EStG 1955 (§ 4 Ziff. l LStDV 1955) nicht anerkannt werden.

III. Diese Regelung ergeht auf Grund des Absdin. 17 Abs. 2 letzter Satz LStR 1955; sie gilt mit Wirkung ab 1. April 1956. Ab diesem Zeitpunkt sind früher ergangene einschlägige Regelungen nicht mehr anzuwenden.

30. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 7. 1963)

') IMBI NW. 1957 S. 15.19)