Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Gemeindedirektoren Erl. d. Finanzministers v. 15. 6. 1957 — S 2172 —3460 / V B — 2

 

Historisch:

Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Gemeindedirektoren Erl. d. Finanzministers v. 15. 6. 1957 — S 2172 —3460 / V B — 2

' 15.6.57(1) 30. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 7. 1963)

6110l


Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Gemeindedirektoren

Erl. d. Finanzministers v. 15. 6. 1957 — S 2172 —3460 / V B — 2

I.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bitte ich, die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Gemeindedirektoren steuerlich wie folgt zu behandeln:

1. Die Aufgaben des ehrenamtlichen Gemeindedirektors werden in amtsireien Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern vom Bürgermeister wahrgenommen. In diesen Fällen ist der Aufwand für die Tätigkeit als Gemeindedirektor mit der Aufwandsentschädigung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters abgegolten. Eine etwa an den Bürgermeister gezahlte Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Gefhein-dedirektpr ist in voller Höhe steuerpflichtig.

2. In amtsfreien Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern hat der Gemeindedirektor , falls er ehrenamtlich tätig ist, Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Soweit sie die Aufwandsentschädigung eines hauptamtlichen Gemeindedirektors in einer Gemeinde von entsprechender Große nach Ziff. l meines Erl. v. 14. l i. 1956 (SMB1. NW. 61101) — (§ 5 der Verordnung über die Eingruppierung der mit Landesbeamten nicht gleichzubewertenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-, Westfalen v. 5. Juli 1956 — GS. NW. S. 316) nicht übersteigt, ist sie gem. § 3 Ziff. M EStG (§ 4 Ziff. I LStDV) steuerfrei zu lassen.

3. Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Gemeindedirektoren in amtsangehörigen Gemeinden sind steuerlich nach den Anordnungen im Abschn. 17 Abs. 2 LStR 1955 zu behandeln.

4. In den .Fällen, in denen der Bürgermeister in amtsangehörigen Gemeinden auch zum ehrenamtlichen Gemeindedirektor gewählt worden ist, gilt Ziff. l entsprechend.

II.

Dieser Erlaß gilt mit Wirkung" ab I. April 1956.