Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Lohnsteuer-Abzugsverfahren bei Arbeitnehmern, die aus verschiedenen öffentlichen Kassen steuerpflichtige Bezüge erhalten Erl. d. Finanzministers v. 4. 1. 1960 — S 2232 — 6069/VB — 2 ¹)

 

Historisch:

Lohnsteuer-Abzugsverfahren bei Arbeitnehmern, die aus verschiedenen öffentlichen Kassen steuerpflichtige Bezüge erhalten Erl. d. Finanzministers v. 4. 1. 1960 — S 2232 — 6069/VB — 2 ¹)

87. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 1. 3. 1972 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.)

4. 1.60(1)


Lohnsteuer-Abzugsverfahren bei Arbeitnehmern,

die aus verschiedenen öffentlichen Kassen

steuerpflichtige Bezüge erhalten

Erl. d. Finanzministers v. 4. 1. 1960 — S 2232 — 6069/VB — 2 ¹)

1. Beamte, Angestellte und Lohnempfänger des öffentlichen Dienstes erhalten gelegentlich neben ihren Dienstbezügen (regelmäßige Bezüge) Vergütungen für zusätzliche oder nebenamtliche Tätigkeiten, die sie für ihren Dienstherrn oder einen anderen öffentlichen Dienstherrn übernommen haben (Nebenbezüge). Werden die regelmäßigen Bezüge und die Nebenbezüge von verschiedenen öffentlichen Kassen ausgezahlt, so hat nach § 49 Abs. l Satz 2 LStDV 1959 jede öffentliche Kasse bei Auszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers. Jede Kasse hat demgemäß die Lohnsteuer für die von ihr gezahlten Bezüge zu berechnen, einzubehalten und abzuführen, ein Lohnkonto zu führen und die vorgeschriebenen Lohnsteuerbelege auszustellen. Jeder Kasse ist daher auch, eine (gegebenenfalls zweite oder weitere) Lohnsteuerkarte vorzulegen.

2. Eine Dienststelle ist als auszahlende öffentliche Kasse im Sinne des § 49 Abs. l Satz 2 LStDV 1959 anzusehen, wenn sie Betriebsstätte im Sinne des § 43 LStDV 1959 ist, d. h. wenn sie die Bezüge berechnet. Das kann sowohl eine selbständige öffentliche Kasse als auch eine Dienststelle sein, der eine Kasse lediglich angeschlossen ist. Es kann aber auch eine Dienststelle sein, der keine Kasse angeschlossen ist. Zahlt die Dienststelle, die die Bezüge berechnet hat, diese nicht selbst oder durch eine ihr angeschlossene unselbständige Kasse, sondern durch eine andere Kasse aus, so werden weder diese Kasse noch die Dienststelle, der diese Kasse etwa angeschlossen ist, dadurch zur Betriebstätte. Werden also die regelmäßigen und die Nebenbezüge durch dieselbe Dienststelle berechnet, so ist nur diese Dienststelle als Betriebstätte anzusehen, auch wenn die Auszahlung durch verschiedene Kassen erfolgt.

3. Auf Grund der in den Ziff. l und 2 klargestellten Rechtslage sind beim Lohnsteuerabzug von Nebenbezügen grundsätzlich folgende Verfahren anzuwenden:

a) Berechnet die Dienststelle oder öffentliche Kasse, die die Hauptbezüge berechnet, auch die Nebenbezüge, so 'ist die Lohnsteuer von den zusammengefaßten- Gesamtbezügen einzubehalten, gleichgültig, ob die Nebenbezüge von der gleichen Kasse wie die Hauptbezüge oder einer anderen Kasse ausgezahlt werden. Einer zweiten ödet weiteren Lohnsteuerkarte bedarf es in diesem Falle nicht.

b) Erfolgt die Berechnung der Nebenbezüge durch eine andere Dienststelle oder öffentliche Kasse als der, die die Haubtbezüge berechnet, «o liegen jeweils für die Haupt- und die Nebentätigkeit besondere Dienstverhältnisse vor. Für jedes dieser Dienstverhältnisse ist eine Lohnsteuerkarte vorzulegen und die Lohnsteuer entsprechend zu berechnen.

4. In den Fällen der Ziff. 3 Buchst, b bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den Finanzministern (Finanzsenatoren) der anderen Länder aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit folgendem Verfahren einverstanden, das nur eine Lohnsteuerkarte erfordert und eine spätere Veranlagung des Arbeitnehmers in der Regel vermeidet:

Die öffentliche Kasse, die für die Nebenbezüge zuständig ist, nimmt keinen Steuerabzug vor. sondern teilt die Höhe der Bezüge derjenigen Kasse mit die die regelmäßigen Bezüge zahlt. Diese hat die Nebenbezüge den regelmäßigen Bezügen hinzuzurechnen und von der Summe der Bezüge nach der bei ihr vorliegenden Lohnsteuerkarte die Steuerabzugsbeträge zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Die Kasse, die die Nebenbezüge auszahlt, hat in die Kassenanweisung über die Auszahlung einen Vermerk aufzunehmen, daß die gesetzlichen Steuerabzugsbeträge durch die öffentliche Kasse berechnet und einbehalten werden, die die regelmäßigen Bezüge zahlt.

Ober die Anwendung des Verfahrens entscheiden die beteiligten öffentlichen Kassen im gegenseitigen Einvernehmen. Voraussetzung, ist, daß alle beteiligten Kassen ihren Sitz im Land Nordrhein-Westfalen haben und daß der Arbeitnehmer zustimmt.

5. Das Verfahren nach Ziff. 4 ist sinngemäß auch in den Fällen anwendbar, in denen Versorgungsempfänger als Beamte, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst verwendet werden (Hinweis auf § 165 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. Juni 1954). Soweit das Verfahren der Zusammenrechnung angewendet wird, ist der Gesamtsteuerabzug von der Kasse vorzunehmen, die die Bezüge aus der Verwendung zahlt.

6110l

') MBl. NW. 1960 S. 100. .') MBI. NW. 1963 S. 45.