Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Werbungskosten bei nebenberuflicher Lehr- oder Prüfungstätigkeit Erl. d. Finanzministers v. 16. 11. 1962 — S. 2171—3—VB 2¹)

 

Historisch:

Werbungskosten bei nebenberuflicher Lehr- oder Prüfungstätigkeit Erl. d. Finanzministers v. 16. 11. 1962 — S. 2171—3—VB 2¹)

87. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 1. 3. 1972 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.) / 16. 11. 62 (1)

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Werbungskosten bei nebenberuflicher Lehr- oder Prüfungstätigkeit

Erl. d. Finanzministers v. 16. 11. 1962 — S. 2171—3—VB 2¹)

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bin ich damit einverstanden, daß die Werbungs-kosten, die durch eine nichtselbständige nebenberufliche Lehr- oder Prüfungstätigkeit im Sinn des Abschn. 4 LStR 1959 entstehen, durch einen Werbungskostenpauschbetrag abgegolten werden. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt 25 v. H. der Vergütung für die nebenberufliche Lehrtätigkeit (Prüfungstätigkeit), höchstens insgesamt 1200 DM jährlich. Der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag von zur Zeit 564 DM ist darauf nicht anzurechnen.

2. Der Werbungskostenpauschbetrag kann nur solchen Personen gewährt werden, die im Hauptberuf eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben.

3. Mit dem Werbungskostenpauschbetrag sind alle Aufwendungen abgegolten, die durch die nebenberufliche Lehrtätigkeit' (Prüfungstätigkeit) unmittelbar entstehen.

4. Der \Verbungskostenpauschbetrag ist auf Antrag durch Eintragung eines steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuer-

- karte zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des steuerfreien Betrags kann von den Lehrvergütungen (Prüfungsvergütungen), die im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlt worden sind, ausgegangen werden. Diese Vergütungen sind durch eine Bescheinigung der auszahlenden Kasse nachzuweisen. Erweist sich im Laufe des Kalenderjahres, daß die laufenden Vergütungen höher sind und deshalb der eingetragene steuerfreie Betrag zu niedrig ist, so kann er im Rahmen des Höchstbetrags entsprechend erhöht werden. Wird die Lehrtätigkeit (Prüfungstätigkeit) erstmalig aufgenommen, so ist der steuerfreie Betrag nach der voraussichtlichen Höhe der Vergütung zu berechnen.

5. Der Werbungskostenpauschbetrag kann auf Antrag auch noch beim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden.

6. Werden Werbungskosten von mehr als 25 v. H. der Lehrvergütung (Prüfungsvergüttmg) geltend gemacht, so sind die Aufwendungen gemäß § 20 LStDV nachzuweisen, und zwar sowohl die aus der hauptberuflichen Arbeitnehmertätigkeit als auch die aus der nebenberuflichen Lehrtätigkeit (Prüfungstätigkeit). Auf,die gesamten Werbungs-kostcn ist in diesem Fall der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag von zur Zeit 564 DM anzurechnen.