Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zweites Vermögensbildungsgesetz RdErl. d. Finanzministers v. 21.9.1965 — S 2228—5—VB 2¹)

 

Historisch:

Zweites Vermögensbildungsgesetz RdErl. d. Finanzministers v. 21.9.1965 — S 2228—5—VB 2¹)

21.9.65 (1) 48. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 1. 1966 = MB1. NW. Nr. 19 einschl.)

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Zweites Vermögensbildungsgesetz

RdErl. d. Finanzministers v. 21.9.1965 — S 2228—5—VB 2¹)

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehör-

• den'der anderen Länder bitte ich, bei der Anwendung des Zweiten Gesetzes zur Förderung

der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Zweites Vermögensbildungsgesetz — 2. Verm-

BG) v. 1. Juli 1965 (BGB1. I S. 585, BStBl. I S. 346) zu den aufgeführten Fragen folgenden

Standpunkt zu vertreten:

I. Zeitlicher Geltungsbereich des 2. VennBG Im Jahre 1965

Das 2. VermBG ist nach § 17 des Gesetzes am 1. April 1965 in Kraft getreten. Mit seinem Inkrafttreten ist das Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer v. 2. Juli 1961 (BGB1.1 S. 909, BStBl. I S. 680) außer Kraft getreten. Leistungen, die einem Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31., März 1965 zugeflossen sind, sind als vermögenswirksame Leistungen nur anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Gesetes v. 12. Juli 1961 gegeben sind. Leistungen, die einem Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1965 zufließen, sind als vermögenswirksame Leistungen nur anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des 2. VennBG gegeben sind;

Die Inanspruchnahme des nach 8 12 Abs. l 2. VennBG steuerfreien Höcfastbetrags von 312 DM (468 DM) für die in der Zeit vom 1. April 1965 bis 31. Dezember 1965 zugeflossenen vermögenswirksamen Leistungen wird nicht dadurch eingeschränkt, daß 0 ein Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis 31. März 1965 vermögenswirksame Leistungen nach dem Gesetz vom 12. Juli 1961 erhalten hat und die auf diese Leistungen entfallende Lohnsteuer nach § 10 Abs. l dieses Gesetzes pauschaliert worden ist. . '

Sind einem Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 8. Juli 1965 (Verkündung des 2. VermBG) vermögenswirksame Leistungen zugeflossen und ist die Lohnsteuer für diese Leistungen nach S 10 Abs. l des Gesetzes v. 12. Juli 1961 pauschaliert worden, so kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß auch die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Leistungen als vermögenswirksame Leistungen nach dem 2. VermBG erfüllt sind. Durch die rückwirkeade Anwendung des-2. VennBG ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnsteuer nachträglich entfallen. Die vom Arbeitgeber entrichtete Lohnsteuer ist auf Antrag des Arbeitgebers zu erstatten. Auch wenn der Arbeitgeber den Erstattungsantrag nicht stellt, handelt es sich bei den in der Zeit vom 1. April. 1965 bis 8. Juli 1965 den Arbeitnehmern zugeflossenen Leistungen um vermögenswirksame Leistungen, auf die die Vorschriften des 2. VennBG (nicht: des Vermögensbildungsgesetzes v. 12. Juli 1961) anzuwenden sind. Hat demnach ein Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 8. Juli 1965 vermögenswirksame Leistungen erhalten, für die der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer entrichtet hat, so kann der Arbeitnehmer für vermögenswirksame Leistungen, die ihm in der Zeit vom 9. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965 zufließen, den steuerfreien Höchstbetrag von 312 DM (468 DM) nur insoweit in Anspruch nehmen, als der ihm zustehende Höchstbetrag noch nicht durch vermögenswirksame Leistungen in der Zeit vom 1. April 1965 bis 8. Juli 1965 ausgeschöpft ist.

II. Keine rückwirkende Anwendung des {42. VennBG

Nach S 4 2. VermBG hat der Arbeitgeber auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. Es ist.mit steuerlicher Wirkung nicht möglich, Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bereits zugeflossen ist, rückwirkend in vermögenswirksam angelegten Arbeitslohn umzuwandeln. Ein vom Arbeitnehmer gestelltes schriftliches-Verlangen nach § 4 2. VermBG kann sich deshalb nur auf Arbeitslohn beziehen, der dem Arbeitnehmer zufließt, nachdem das Verlangen gestellt worden ist. Da erst die Verkündung des 2, VermBG die rechtliche Möglichkeit eröffnete, ein schriftliches Verlangen nach S 4 des Gesetzes zu stellen, kann sich das schriftliche Verlangen in keinem Fall auf Arbeitslohn beziehen, der dem Arbeitnehmer vor dem 9. Juli 1965 zugeflossen ist. Eine rückwirkende Anwendung des § 4 ist deshalb auch nicht für Arbeitslohn anzuerkennen, der in der Zeit vom 1. April 1965. bis zum 8. Juli 1965 nicht an den Arbeitnehmef ausgezahlt, sondern auf seine Weisung z. B. als Bausparbeiträge von dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers an eine Bausparkasse überwiesen worden sind.

A

III. Keine Anwendung der Vorschriften de« 2. VermBG für Empfanger von Versorgungsbezügen

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern darauf hingewiesen, daß das 2. VermBG in erster Linie ein arbeitsrechtliches Gesetz sei. Soweit in diesem Gesetz der Begriff des Arbeitneh-

') MBl. NW. 1966 S. 136.

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mers verwendet werde, sei davon auszugehen, daß dieser Begriff grundsätzlich nach fiHfll den für die arbeitsrechtliche Bestimmung dieses Begriffs maßgebenden Gesichtspunk- O M U l ten auszulegen sei. Da Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts keine Arbeitnehmer seien, die Vorschriften des Gesetzes aber für diese Personen entsprechend anwendbar sein sollten, sei die Anwendung in § 15 2. VermBG besonders vorgeschrieben worden. Nach den Grundsätzen / des Arbeitsrechts seien abweichend von der steuerrechtlichen Betrachtung auch Empfänger von Versorgungsbezügen (Werkspensionen) einschließlich Hinterbliebenenbezüge in dieser Eigenschaft nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Diese Personen hätten deshalb auch nicht die Möglichkeit, mit rechtlicher Wirkung ein schriftliches Verlangen nach § 4 2. VermBG zu stellen, Teile der Versorgungsbezüge vermögenswirksam anzulegen.

Ich schließe mich der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vertretenen Auffassung an und bitte wie folgt zu verfahren:

Es ist davon auszugehen, daß ein Arbeitgeber nach § 4 Abs. l 2. VermBG nicht verpflichtet ist, mit dem Empfänger von Versorgungsbezügen (Werkspensionen) einschließlich Hinterbliebenenbezügen einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Versorgungsbezüge abzuschließen. Schließt ein Arbeitgeber dennoch einen solchen Vertrag und läßt er unter Bezugnahme auf § 12 Abs. l 2. VermBG Teile der Versorgungsbezüge steuerfrei, so ist die Lohnsteuer nach den allgemeinen i Vorschriften nachzuerheben. . ,

Da die Empfänger von Versorgungsbezügen nicht als Arbeitnehmer im Sinn des

2. VermBG anzusehen sind, ist es auch mit steuerlicher Wirkung nicht möglich, Teile

. der Versorgungsbezüge (Werkspensionen) aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder

eines Einzelvertra-ges nach Maßgabe des § 5 2. VermBG vermögenswirksam anzulegen.

IV. Keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Arbeitnehmers für ein schriftliches Verlangen nach § 4 2. VermBG

Hat der gesetzliche Vertreter einen Minderjährigen (Person zwischen 7 und 21 Jahren) ermächtigt, in ein Dienstverhältnis einzutreten, so ist der Minderjährige-auch zur Abgabe des schriftlichen Verlangens nach § 4 2. VermBG als ermächtigt anzusehen, es sei denn, daß der gesetzliche Vertreter sich die Zustimmung ausdrücklich vorbehalten hat. Steht deshalb ein Minderjähriger in einem Dienstverhältnis, so ist im all- . gemeinen davon auszugehen, daß der Minderjährige ohne besondere Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein schriftliches Verlangen nach § 4 2. VermBG mit rechtlicher Wirkung stellen kann;

V. Anwendbarkeit des 2. VennBG bei mehreren gleichzeitigen Dienstverhältnissen

Steht ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen, so kann der Arbeitnehmer grundsätzlich in allen Dienstverhältnissen vermögenswirksame Leistungen mit steuerlicher Wirkung erhalten. Der Höchstbetrag von 312 DM (468DM) steht dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr jedoch nur einmal zu. Gewährt der Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis, das für den Arbeitnehmer als erstes Dienstverhältnis behandelt wird, vermögenswirksame Leistungen aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung, eines Einzelvertrages oder nach § 4 2. VermBG, so kann der Arbeitgeber bei der 'Beachtung des Höchstbetrages davon ausgehen, daß der Arbeitnehmer in anderen Dienstverhältnissen keine vermögenswirksamen Leistungen erhalten hat. Hat der Arbeitnehmer jedoch bereits im selben Kalenderjahr vermögens-wirksame Leistungen unter ganzer oder teilweiser Ausschöpfung des ihm zustehenden Höchstbetrages in einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis erhalten, so hat der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber vorher mitzuteilen. Soll der Arbeitnehmer in einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis vermögenswirksame Leistungen aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung, eines Einzelvertrages oder nach § 4 2. VermBG unter Inanspruchnahme einer Steuerfreiheit erhalten, so ist dies nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vorher erklärt, ob und inwieweit er in einem anderen Dienstverhältnis bereits vermögenswirksame Leistungen unter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit erhalten hat.

VI. Anlage nach dem SparPG und dem WoPG

1. Sparbeiträge bzw. Aufwendungen des Arbeitnehmers sind nach dem SparPG oder dem WoPG im Sinne des § 2 Abs. l Buchstaben a und b 2. VermBG angelegt, wenn die Sparbeiträge bzw. Aufwendungen auf Verträge, die nach den Vorschriften des jewei-'ligen Prämiengesetzes abgeschlossen worden sind, eingezahlt werden. Hierbei genügt es, daß für die Sparbeiträge bzw. Aufwendungen nach den Vorschriften des jeweiligen Prämiengesetzes dem Grunde nach eine Prämie gewährt werden könnte. Ob tatsächlich eine Prämie gewährt wird, ist nicht entscheidend. Es ist auch nicht erforderlich, daß der Antrag auf Gewährung einer Prämie gestellt wird. Die Anlagevoraussetzungen nach dem WoPG gelten bei nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Bausparverträgen auch insoweit als erfüllt, als durch die vennögenswirksamen Leistungen das Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Kalenderjahr überschritten wird (§ 2 Abs. l Ziff. l WoPG). Der Annahme einer Anlage nach dem SparPG steht es nicht entgegen, wenn die aufgrund eines allgemeinen Sparvertrages geleisteten Sparbeiträge nicht mindestens 60 DM betragen und bei einem Spärvertrag mit festgelegten Sparraten die Summe der während eines Kalenderjahres vertragsgemäß entrichteten Einzahlungen nicht mindestens 60 DM betragen (§ l Abs. 5 SparPG).

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Eine Anlage nach dem WoPG liegt aber z. B. dann nicht vor, wenn die als vermögenswirksam bezeichneten Beiträge auf einen Bausparvertrag geleistet werden, der — wie feststeht — zur Finanzierung eines Bauvorhabens im Ausland oder im Rahmen eines gewerblichen Betriebs zur Finanzierung eines betrieblichen Bauvorhabens dienen soll.

2. Eine Anlage nach dem WoPG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Wahlrechts nach § 8 WoPG Bausparbeiträge statt als prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem WoPG als Sonderausgaben nach Maßgabe .des § 10 EStG geltend macht. Die Steuerfreiheit der vermögenswirksamen Leistungen steht dem Sonderausgabenabzug nicht entgegen.

3. Eine Anlage nach dem SparPG oder WoPG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Sparbeiträge bzw. Aufwendungen auf das Konto eines Familienangehörigen, dessen Auf Wendungen-für die Feststellung des Prämienhöchstbetrags nach § 2 Abs. 2 SparPG oder § 3 Abs. 2 WoPG mit seinen eigenen — des Arbeitnehmers — — Aufwendungen zusammenzurechnen sind, gutgeschrieben, werden.

4. Eine Anlage nach dem SparPG liegt bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten nicht vor, soweit die Einzahlungen über die vertraglich vereinbarten Sparraten hinausgehen. Hinsichtlich solcher Überzahlungen kann die Anlagevoraussetzung jedoch in der Weise erfüllt werden, daß die Überzahlungen vor Ablauf des betreffenden Kalenderjahres aufgrund eines gesondert abzuschließenden (allgemeinen) Sparvertrags eingezahlt werden, übersteigen die als steuerfreie vermögenswirksame Leistung zu behandelnden Einzahlungen zusammen mit anderen Einzahlungen des Arbeitnehmers die auf das betreffende Kalenderjahr entfallenden vertraglichen Sparraten und wird der Mehrbetrag nicht aufgrund eines gesonderten Sparvertrags eingezahlt, so sind ohne Rücksicht auf die Reihenfolge der verschiedenen Einzahlungen in erster Linie die steuerfreien vermögenswirksamen Leistungen auf die vertraglichen Sparraten anzurechnen. Mit bereits fällig gewesenen Sparraten wird eine solche Verrechnung jedoch nur innerhalb der Nachholfristen des § 3 Abs. 2 SparPDV zugelassen.

VII. Bestätigung der Art und Dauer der Anlage bei einer Anlage nach dem SparPG und WoPG

Bei der Überweisung der nach dem SparPG oder WoPG anzulegenden Beträge an das Unternehmen oder Institut hat der Arbeitgeber die Beträge als vermögenswirksame Leistungen besonders kenntlich zu machen und hierbei die steuerfrei behandelten Teile der vermögenswirksamen Leistung besonders zu bezeichnen.

Das Unternehmen oder Institut hat nach § 2 Abs. 2 Satz 2 2. VermBG dem Arbeitgeber die Art und Dauer der Anlage der Leistungen zu bestätigen; es hat seinerseits die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers als solche besonders kenntlich 'zu machen und hierbei die steuerfrei gebliebenen Teile der vermögenswirksamen Leistung besonders zu bezeichnen. Die Bestätigung muß, soweit sie nach den folgenden Ausführungen erforderlich ist, von dem Unternehmen oder Institut unverzüglich nach der Gutschrift der vermögenswirksamen Leistung auf dem von dem Arbeitnehmer angegebenen Konto gegenüber dem Arbeitgeber erteilt werden.

Wird eine vermögenswirksame Leistung nicht in monatlich, viertel- oder halbjährlich der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen auf einen vom Arbeitnehmer bestimmten Vertrag geleistet, so hat das Unternehmen oder Institut die Art und Dauer der Anlage jeder einzelnen vermögenswirksamen Leistung gesondert zu bestätigen.

Werden die vermögenswirksamen Leistungen in monatlich, viertel- oder halbjährlich der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen auf denselben vom Arbeitnehmer bestimmten Vertrag geleistet, so hat das Unternehmen oder Institut die Art und Dauer der Anlage des ersten Betrags der gleichbleibenden Beträge zu bestätigen. Die folgenden Beträge sind nicht zu bestätigen. Das Unternehmen oder Institut braucht nach Ablauf des Kalenderjahrs keine Bestätigung über die Art und Dauer der im Laufe des Kalenderjahrs eingegangenen gleichbleibenden Beträge abzugeben.

Das Unternehmen oder Institut ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn ein weiterer vom Arbeitgeber als vermögenswirksam erbrachter Sparbeitrag nicht mehr nach den Vorschriften des-SparPG oder WoPG angelegt werden kann, z. B. weil der Arbeitnehmer den Sparvertrag vorzeitig gekündigt hat oder der Bausparvertrag zugeteilt worden ist un'd der Arbeitnehmer die Rechte aus der Zuteilung in Anspruch genommen hat. Nach Eingang einer solchen Mitteilung ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Teile des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohns als steuerfreie vermögenswirksame Leistung zu behandeln. Sind in der Zeit vor dem Zugang einer solchen Mitteilung Teile des Arbeitslohns als > steuerfreie vermögenswirksame Leistung behandelt worden, die nach dem Inhalt der Mitteilung nicht mehr als solche hätten behandelt werden können, so hat der Arbeitgeber die auf diese Teile des Arbeitslohns entfallende Lohnsteuer nach den ihm bekannten, für den betreffenden Arbeitnehmer maßgebenden Besteuerungsmerkmalen nach den allgemeinen Vorschriften nachzuerheben. (Es handelt sich in diesen Fällen nicht um eine Nachversteuerung nach § 12 Abs. 2 2. VermBG.) '

Steht der Arbeitnehmer, für dessen Arbeitslohn teilweise eine Nacherhebung der Lohnsteuer durchzuführen ist, nicht mehr bei dem Arbeitgeber, von dem er die vermögenswirksame Leistung erhalten hat, in einem Dienstverhältnis und kann deshalb dieser Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht mehr nacherheben, so hat dies der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebstätte mitzuteilen. Die für die Nacherhebung der Lohnsteuer durch das Finanzamt erforderlichen Unterlagen sind der Mitteilung beizufügen. Die Nacherhebung der Lohnsteuer wird durch das nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt durchgeführt. Das Betriebsstättenfinanzamt hat die erforderlichen Unterlagen diesem Finanzamt zuzuleiten.

48. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 1. 1966 = MB1. NW. Nr. 19 einschl.) 21. 9. 65 (3)

VIII. Behandlung der vermögenswirksamen Leistungen im Lohnkonto, bei der Ausschrei- Rllfll bung der Lohnsteuerbescheinigung und eines Lohnzettels • O l l U l

Vermögeriswirksame Leistungen, die [z. B. wegen Überschreitens des dem Arbeitnehmer nach § 12 Abs. l 2. VermBG im Kalenderjahr zustehenden steuerfreien Höchstbetrags von 312 DM (468 DM)] steuerpflichtig sind, sind zusammen mit dem übrigen steuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 31 Abs. 3 Ziff. 2 LStDV in dem für den einzelnen Arbeitnehmer geführten Lohnkonto einzutragen.

Vermögenswirksame Leistungen, die nach § 12 Abs. l 2. VermBG steuerfrei sind, sind als steuerfreie Bezüge in dem für den einzelnen Arbeitnehmer geführten Lohnkonto einzutragen. Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Ziff. 6 LStDV, die die Eintragung von Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind, betrifft, ist entsprechend anzuwenden.

Die Oberfinanzdirektionen können nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 LStDV i. d. F. der Änderungsverordnung v. 12. August 1965'(BGB1.1 S. 815) auf Antrag bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von der vorstehenden Regelung zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist.

. . Die bei den einzelnen Anlageformen im Sinne des § 2 Abs. l 2. VermBG für den Nachweis der Steuerfreiheit der vermögenswirksamen Leistungen in Betracht kommenden Unterlagen hat der Arbeitgeber als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen und in einer für die Überprüfung durch die Lohnsteueraußenprüfung geeigneten Weise aufzubewahren.

Der Arbeitgeber hat bei der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung vermögenswirksame Leistungen, soweit sie nach dem 2. VermBG steuerfrei behandelt worden sind, unter der Bezeichnung: „Steuerfrei nach 2. VermBG" in den beiden letzten Zeilen der Spalte 6 in Abschnitt VI der Lohnsteuerkarte gesondert einzutragen. Da auf der Lohnsteuerkarte 1965 ein besonderer Raum für diese Eintragung noch nicht vorgesehen werden konnte, ist auf der Lohnsteuerkarte 1965 die Ein-, tragung an geeigneter Stelle vorzunehmen. Die steuerfreien Teile der vermögenswirksamen Leistung sind demnach in Spalte 3 des Abschnitts VI der Lohnsteuerkarte bei der Eintragung des Arbeitslohns nicht zu erfassen.

Bei der Ausschreibung eines Lohnzettels sind die steuerfreien Teile der vermögens-wirksamen Leistungen ebenfalls gesondert anzugeben.

IX. Durchführung einer Nachversteuerung nach § 12 Abs. 2 2. VermBG

Nach § 12 Abs. 2 2. VermBG wird in den Fällen des § 2 Abs. l Buchstaben a und b 2. VermBG, wenn die in § l Abs. 4 Nr. 2 SparPG und § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG vorgesehenen Voraussetzungen oder wenn in den -Fällen des § 2 Abs. l Buchstaben d und e 2. VermBG die Sperrfristen nicht eingehalten werden, eine Nachversteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von 20 v. H. durchgeführt. Die pauschal versteuerten vermögenswirksamen Leistungen und die darauf entrichtete Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.

Eine Nachversteuerung kann vor dem Erlaß der in § 12 Abs. 3 2. VermBG vorgesehenen Rechtsverordnung durch das Finanzamt durchgeführt werden. Die Rechtsgrundlage für die Nachversteuerung ergibt sich aus dem Gesetz. Die Nachversteuerung ist in diesen Fällen von dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt durchzuführen.

X. Vordruck für die Erklärung des schriftlichen Verlangens nach § 4 2. VermBG

Anlage In der Anlage wird das Muster eines Vordrucks beigefügt/ nach dem der Arbeitnehmer das schriftliche Verlangen nach § 4 2. VermBG, Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam anzulegen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären kann. Das Vordruckmuster, wird den Arbeitgebern im öffentlichen und privaten Dienst zur Verwendung empfohlen. Es bleibt den Arbeitgebern unbenommen, den Vordruck zu ergänzen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich erscheint.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Dieser Erlaß wird außerdem im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

An die

Oberfinanzdirektionen Düsseldorf,

Köln,

Münster.


Anlagen: