Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zweites Vermögensbildungsgesetz RdErl. d.Finanzministers v. 13.12.1965 —S2228—5—VB2¹)

 

Historisch:

Zweites Vermögensbildungsgesetz RdErl. d.Finanzministers v. 13.12.1965 —S2228—5—VB2¹)

48. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 1. 1966 = MB1. NW. Nr. 19 einschl.) 13.12. 65 (1)


Zweites Vermögensbildungsgesetz

RdErl. d.Finanzministers v. 13.12.1965 —S2228—5—VB2¹)

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder bitte ich, bei der Anwendung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Zweites Vermögensbildungsgesetz — 2. VermBG) • v. 1. Juli 1965 (BGB1. I S. 585, BStBl. I S. 346) zu den aufgeführten Fragen folgenden Standpunkt zu vertreten:

\

I. Anwendbarkeit des 2. VermBG auf beschränkt lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer

1. Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Zufließens der vermögenswirksamen Leistung beschränkt lohnsteuerpflichtig (einkommensteuerpflichtig) sind, können vermögenswirksame Leistungen nicht als Sparbeiträge nach dem Spar-Prämiengesetz (§ 2 Abs. l Buchstabe a 2. VermBG) oder als Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. l Buchstabe b 2. VermBG) anlegen. Werden Teile des einem beschränkt lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer zufließenden Arbeitslohns als Bausparbeiträge des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber unmittelbar an eine Bausparkasse überwiesen und macht der Arbeitnehmer diese Beträge nach § 40 Abs. 4 LStDV (§ 10 Abs. l Ziff. 3 BStG) als Sonderausgaben geltend, so sind die Bausparbeiträge nicht im Sinne des § 2 Abs. l Buchstabe b 2. VermBG vermögenswirksam angelegt. Die in Abschnitt VI Nr. 2 meines Erlasses v. 21.9.1965 — S 2228 — 5 —VB2 (BStBl. 1965 II S. 142/MB1. NW. 1966 S. 136/SMB1. NW. 61101) getroffene Regelung für die Fälle, in denen ein unbeschränkt lohnsteuerpflichtiger Arbeitnehmer auf Grund des ihm nach § 8 WoPG zustehenden Wahlrechts Bausparbeiträge nicht als prämienbegünstigte Aufwendungen, sondern als Sonderausgaben geltend macht, wird hierdurch nicht berührt.

2. Für beschränkt lohnsteuerpflichtige (einkommensteuerpflichtige) Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. l Buchstaben c bis e 2. VermBG angelegt werden, wenn die in diesen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

II.

Anwendbarkeit des 2. VermBG auf unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn nicht im Steuerabzugsverfahren, sondern

durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer besteuert wird

' Unbeschränkt einkommensteuerpüichtige Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn nicht durch Erhebung der Lohnsteuer im Steuerabzugsverfahren, sondern durch Erhebung der Einkommensteuer im Veranlagungsverfahren besteuert wird, können auch die Steuerfreiheit einer vermögenswirksamen Leistung nach § 12 Abs. l 2. VermBG in Anspruch nehmen, wenn die Leistung nach einer der in § 2 Abs. l 2. VermBG vorgesehenen Anlageformen erbracht wird. In Betracht kommen vor allem Arbeitnehmer, die im Inland wohnen, aber bei Arbeitgebern im Ausland oder bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen, ausländischer Staaten im Inland beschäftigt sind. Für die Entscheidung der Frage, ob eine vermögenswirksame Leistung vorliegt, kommt es nur darauf an, ob ein Vertrag über die Anlage einer vermögenswirksamen Leistung (§§1,4 2. VermBG) zustande gekommen ist, nicht aber auch auf das Bestehen eines gesetzlichen Abschlußzwangs. Bei der Anlage von Sparbeiträgen nach dem Spar-Prämiengesetz und von Aufwendungen nach dem Woh-nungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. l Buchstaben a und b 2. VermBG) ist auch in diesen Fällen zu,beachten, daß der Arbeitgeber für die berechtigten Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder das Institut, bei dem die Beträge angelegt werden sollen, zu leisten hat.

III.

Anwendbarkeit des 2. VermBG auf mithelfende Familienangehörige und die in Heimarbeit Beschäftigten

Die in § l Abs. 2 2. VermBG vorgesehene Anwendung des Gesetzes auf mithelfende Familienangehörige und die in Heimarbeit Beschäftigten setzt für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit einer vermögenswirksamen Leistung nach § 12 Abs. l 2. VermBG voraus, daß der Familienangehörige oder der in Heimarbeit Beschäftigte die vermögenswirksame Leistung im Rahmen eines steuerlich anerkannten gegenwärtigen Dienstverhältnisses erhalten hat.

') MBl. NW. 1966 S. 142.

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13. 12. 65 (1) 48. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 1. 1966 = MB1. NW. Nr. 19 einschl.)

IV. 'Keine Anwendung des 2. VermBG auf Organe von Körperschaften

Vorstandsmitglieder einer Körperschaft (z. B. Aktiengesellschaft, Genossenschaft, rechtsfähiger oder nicht rechtsfähiger Verein) und Geschäftsführer, die in dieser Eigenschaft Mitglied eines Organs einer Körperschaft (z. B. GmbH) sind, können die steuerlichen Vergünstigungen des § 12 Abs. l 2. VermBG nicht in Anspruch nehmen, weil sie keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind. Ist das Mitglied eines Organs einer Körperschaft in dieser Eigenschaft jedoch Beamter, so gilt § 15 2. VermBG mit der Folge, daß die steuerlichen Vergünstigungen des § 12 Abs. l 2. VermBG in Anspruch genommen werden können.

V. Zu § 4 2. VermBG

Der Arbeitgeber ist nach § 4 2. VermBG nicht verpflichtet, Teile des Arbeitslohns wöchentlich, vierteljährlich oder halbjährlich als vermögenswirksame Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber ist nach dieser Vorschrift im allgemeinen auch nicht verpflichtet, einen monatlich der Höhe nach gleichbleibenden Betrag, der vermögenswirksam angelegt werden soll, auf Wunsch des Arbeitnehmers aufzuteilen und auf mehrere Verträge zu überweisen.

.VI. ' Zu § 6 2. VermBG

Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einzelvertrag vorgesehen, daß ein Arbeitnehmer eine vermögenswirksame Leistung nur als eine einmalige Zuwendung im Kalenderjahr erhält, so ist dies nicht als ein Verstoß gegen § 6 2. VermBG anzusehen.

VW-Beschränkte Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln

Ist nach einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag die Gewährung der yer-mögenswirksamen Leistung mit einer Verfallklausel oder bedingten Rückzahlungsverpflichtung verbunden (z. B. für den Fall, daß der Arbeitnehmer vor Ablauf einer bestimmten Frist aus dem Betrieb ausscheidet), so ist dies für die Anerkennung der vermögenswirksamen Leistung vom steuerlichen Standpunkt als unschädlich anzusehen, wenn die Verfallklausel oder die Rückzahlungsverpflichtung sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten erstreckt. Der Zeitraum von drei Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt des Zufließens der vermögenswirksamen Leistung. Erstreckt sich die Verfallklausel oder die bedingte Rückzahlungsverpflichtung auf einen längeren Zeitraum, ist die Zuwendung als vermögenswirksame Leistung nicht anzuerkennen.

VIII.

Gewährung des steuerfreien Betrags von 468 DM nach § 12 Abs. l Satz 2 2. VermBG

Es bestehen keine Bedenken, wenn für die Anwendung des § 12 Abs. l Satz 2 2. VermBG wie folgt verfahren wird:

Der steuerfreie Betrag von 468 DM steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er für das ganze oder einen Teil des Kalenderjahres Anspruch auf einen Kinderfreibetrag für drei oder mehr Kinder hat. Ergibt sich erst nach dem Zufluß der vermögenswirksamen Leistung, daß dem Arbeitnehmer der Betrag von 468 DM zusteht, so ist der während des Kalenderjahrs nicht ausgeschöpfte Teil dieses Betrags im Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nachträglich zu berücksichtigen. Hat ein Arbeitnehmer auf Grund der für die Erhebung der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften im Lohnsteuerverfahren zu Recht einen Kinderfreibetrag für drei oder mehr Kinder erhalten, so steht ihm der steuerfreie Betrag von 468 DM auch dann zu, wenn ihm auf Grund der für die Erhebung der veranlagten Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften im Veranlagungsverfahren nur ein Kinderfreibetrag für weniger als drei Kinder zusteht oder auf Antrag zu gewähren ist.

Sind beide Ehegatten Arbeitnehmer und kommt für jeden von ihnen für das ganze Kalenderjahr oder einen Teil des Kalenderjahrs ein Kinderfreibetrag für drei oder mehr Kinder in Betracht, so steht jedem Ehegatten der steuerfreie Betrag von 468 DM zu.

Ist für die Gewährung des steurerfreienTJetrags von 468 DM im Lohnsteuerverfahren aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (bei Steuerklassen V und VI) nicht zu entnehmen, ob ein Kinderfreibetrag für drei oder mehr Kinder in Betracht kommt, so ist der Nachweis in anderer geeigneter Weise zu führen.

IX. Berücksichtigung 'des steuerfreien Betrags

Vermögenswirksame Leistungen sind im Rahmen des § 12 Abs. l 2. VermBG kraft Gesetzes steuerfrei. Die Erklärung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers oder eine Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, die Steuerfreiheit einer im Laufe

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des Kalenderjahrs zugeflossenen vermögenswirksamen Leistung solle nicht beim laufen-den Steuerabzug, sondern erst nachträglich im Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden, ist grundsätzlich steuerrechtlich ohne Bedeutung. In gewissen Fällen, so z. B., wenn der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen aus mehreren gleichzeitigen Dienstverhältnissen erhalten hat (vgl. Abschnitt V meines Erlasses v. 21.9. 1965 — S 2228 — 5 — VB2 (BStBl. 1965 II S. 142/MB1. NW. 1966 S. 136/SMB1. NW. 61101) oder wenn sich erst nach dem Zufluß einer vermögenswirksamen Leistung ergibt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des steuerfreien Betrags von 468 DM (§ 12 Abs. 1. Satz 2 2. VermBG) erfüllt sind, kann es vorkommen, daß der dem Arbeitnehmer zustehende steuerfreie Betrag beim laufenden Steuerabzug nicht voll ausgeschöpft worden ist. In solchen Fällen ist die Steuerfreiheit hinsichtlich des nicht ausgeschöpften Teils des steuerfreien Betrags nachträglich im Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Erhält der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahrs oder während eines Teils des Kalenderjahrs voraussichtlich laufend vermögenswirksame Leistungen, so bestehen keine Bedenken, wenn der steuerfreie Jahresbetrag von 312 DM (468 DM) in entsprechend gleichen Teilbeträgen zeitanteilig berücksichtigt wird. Erklärt jedoch der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, daß die Steuerfreiheit nicht zeitanteilig, sondern sofort berücksichtigt werden soll, so ist dies bis zur Höhe des dem Arbeitnehmer nach § 12 Abs. l 2. VermBG zustehenden steuerfreien Betrags zu beachten. Es ist vom steuerrechtlichen Standpunkt nicht zu prüfen, aus welchem Grund die Erklärung zur sofortigen Berücksichtigung des . steuerfreien Jahresbetrags abgegeben worden ist.

X. Zeitliche Zuordnung der vermögenswirksamen Leistung

l „Für die zeitliche Zuordnung der vermögenswirksamen Leistungen zu einem bestimmten Kalenderjahr sind die Vorschriften des § 11 Abs. l EStG maßgebend. Vermögenswirksame Leistungen sind demnach steuerrechtlich innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zugeflossen sind. Wird eine vermögenswirksame Leistung als Teil des regelmäßig wiederkehrenden Arbeitslohns erbracht, der dem Arbeitnehmer kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem er wirtschaftlich gehört, zufließt, so gilt nach § 11 Abs. l Satz 2 EStG auch die vermögenswirksame Lei-•stung als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Das Zuflußprinzip ist für die zeitliche Zuordnung der vermögenswirksamen Leistung auch dann als maßgebend anzusehen, wenn in diesem Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für eine vermögenswirksame Leistung erfüllt sind. Ein solcher Fall kann z. B. eintreten, wenn eine Leistung des Arbeitgebers im Sinne des § 2 Abs. l Buchstaben a und b 2. VermBG bei dem vom Arbeitnehmer bezeichneten Unternehmen oder Institut eingegangen und für ihn gutgeschrieben worden ist, der Arbeitnehmer aber den Sparvertrag oder den Bausparvertrag noch nicht abgeschlossen hat. Das gleiche gilt, wenn- der Arbeitgeber die nach § 2 Abs. l Buchstabe c 2. VermBG für den Bau, den Erwerb oder die Entschuldung eines Eigenheims im Sinne des Ersten oder Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Leistungen nicht unmittelbar an den Gläubiger des Arbeitnehmers, sondern an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat. Die Vergünstigungen des Gesetzes können in diesen Fällen jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die fehlenden Voraussetzungen des Gesetzes unverzüglich erfüllt werden.

Die vorstehenden Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn vermögenswirksame Leistungen (z. B. Ergebnisbeteiligungen) nachträglich nach den Verhältnissen des vergangenen Kalenderjahrs gezahlt werden.

2. Für die Frage, in welchem Kalenderjahr die nach dem SparPG oder dem WoPG anzulegenden Beträge prämienrechtlich geleistet worden sind, kommt es auch bei einer als Teil des regelmäßig wiederkehrenden Arbeitslohns erbrachten vermögenswirksamen Leistung grundsätzlich darauf an, in welchem Kalenderjahr das Unternehmen oder das Institut dem Arbeitnehmer die Sparbeiträge gutschreibt.

XI. Anlage nach dem SparPG und dem WoPG

1. Eine Anlage nach dem SparPG oder dem WoPG liegt auch dann vor, wenn die Sparbeiträge bzw. die Aufwendungen des Arbeitnehmers auf das Konto eines Familienangehörigen, dessen Aufwendungen für die Feststellung des Prämienhöchstbetrags nach § 2 Abs. 2 SparPG oder § 3 Abs. 2 WoPG mit den Aufwendungen des Arbeitnehmers zusammenzurechnen sind, gutgeschrieben werden. Eine Anlage nach dem SparPG oder dem WoPG liegt jedoch nicht vor, wenn das Konto, auf das die Sparbeiträge oder Aufwendungen eingezahlt werden, auf den Namen einer Person lautet, die nicht zu dem vorgenannten Personenkreis gehört, oder die Ansprüche aus dem Vertrag im Zeitpunkt der Einzahlung der vermögenswirksamen Leistung zu Gunsten einer Person abgetreten sind, die nicht zu dem vorgenannten Personenkreis gehört.

2. Die in Abschnitt VI Nr. 4 meines Erlasses v. 21. 9. 1965 (BStBl. 1965 II S. 142/ MB1. NW. 1966 S. 136/SMB1. NW. 61101) getroffene Regelung, wonach bei Sparratenverträgen im Sinne des Spar-Prämiengesetzes innerhalb der Nachholfrist bereits geleistete Sparraten gegen steuerfreie vermögenswirksame Leistungen ausgetauscht werden können, gilt entsprechend auch für Wohnbau-Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 6 WoPDV) und für Verträge mit Wohnüngs- und Siedlungsunternehmen und Organen der staatlichen Wohnungspolitik (§ 13 WoPDV).

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13. 12. 65 (2) 48. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 1. 1966 = MB1. NW. Nr. 19einschl.)

3. Sollen auf Grund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertrags laufend monatlich oder mindestens vierteljährlich Vermögens wirksame Leistungen nach dem SparPG angelegt werden, die in ihrer Höhe schwanken (z. B. weil sie von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden abhängig sind), so kommtdie Anlage im Rahmen eines Sparratenvertrags im allgemeinen nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Kreditinstitut höhere Sparraten vereinbart, als die vermögenswirksamen Leistungen voraussichtlich ausmachen, und den Unterschiedsbetrag zwischen der vermögenswirksamen Leistung und der festen Sparrate jeweils (spätestens bis zum Ablauf der Nachholfrist) durch zusätzliche Einzahlungen erbringt. Sollen solche zusätzlichen Sparbeiträge nicht geleistet werden, so kommt eine Anlage im Rahmen von allgemeinen Sparverträgen in Betracht. Dabei können die innerhalb eines Kalenderhalbjahrs überwiesenen vermögenswirksamen Leistungen jeweils als Einzahlungen auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags zusammengefaßt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Einigung über die halbjährlich abzuschließenden allgemeinen Sparverträge im voraus bis auf Widerruf für alle künftigen auf Grund des Tarifvertrags usw. zu erwartenden vermögenswirksamen Leistungen erfolgt. Dabei kann, da die Höhe der Einzahlungen zunächst noch unbestimmt ist, als Sparbeitrag jeweils „die Summe der innerhalb eines Kalenderhalbjahrs überwiesenen vermögenswirksamen Leistungen" vereinbart werden.

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Bestätigung'der Art und Dauer der Anlage bei einer Anlage nach dem SparPG

und dem WoPG

1. Das Unternehmen oder-das Institut, bei dem eine vermögenswirksame Leistung nach § 2 Abs. l Buchstaben a oder b 2. VermBG angelegt wird, hat unverzüglich nach der Gutschrift des Betrages auf dem von dem Arbeitgeber angegebenen Konto die Bestätigung gegenüber dem Arbeitgeber in Schriftform zu erteilen. Es bestehen keine Bedenken, wenn für die Erteilung der Bestätigung wie folgt verfahren wird:

Wird der Sparbeitrag im Rahmen eines vom Arbeitnehmer abgeschlossenen, im SparPG oder WoPG vorgesehenen Vertrags (z. B. Allgemeiner Sparvertrag, Sparratenvertrag, Bausparvertrag, Wohnbau-Sparvertrag, Vertrag mit Wöhnungs- und Siedlungsunternehmen und Organen der staatlichen Wohnungspolitik) gutgeschrieben, so kann die . Bestätigung sich unter Angabe der Vertragsart darauf beschränken, daß der eingezahlte Betrag auf den Vertrag gutgeschrieben worden ist. Die Angabe des Vertragsbeginns und der etwaigen voraussichtlichen Dauer des Vertrags ist nicht erforderlich.

Wird für einen Arbeitnehmer von demselben Arbeitgeber auf denselben Vertrag nach der Einzahlung des ersten Sparbeitrags durch diesen Arbeitgeber ein weiterer Sparbeitrag als vermögenswirksame Leistung eingezahlt und ist der erste Sparbeitrag nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen bestätigt worden, so braucht der weitere Sparbeitrag nicht bestätigt zu werden. Bei dem Verzicht auf die Bestätigung kommt es nicht darauf an, s ob die weiteren Sparbeiträge regelmäßig in gleichbleibender Höhe oder unregelmäßig in nicht gleichbleibender Höhe von demselben Arbeitgeber auf denselben Vertrag für den Arbeitnehmer eingezahlt werden. Das Unternehmen oder das Institut braucht auch nach Ablauf des Kalenderjahrs keine Bestätigung über die im Laufe des Kalenderjahrs auf einen, Vertrag eingezahlten Beträge abzugeben.

Das Unternehmen oder Institut ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn ein weiterer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer als vermögenswirksame Leistung zu erwartender oder bereits eingezahlter Sparbeitrag nicht mehr nach den Vorschriften des SparPG oder des WoPG angelegt werden kann, z. B. weil die-Einzahlungen auf einen Sparratenvertrag vorzeitig ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden sind oder bei einem Bausparvertrag die Bausparsumme ausgezahlt worden ist. Nach Eingang einer solchen Mitteilung ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Teile des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohns als steuerfreie vermögenswirksame Leistung zu behandeln. Sind in der Zeit vor dem Zugang einer solchen Mitteilung Teile des Arbeitslohns als steuerfreie vermögenswirksame Leistung behandelt worden, die nach dem Inhalt der Mitteilung nicht mehr als solche hätten behandelt werden können, so hat der Arbeitgeber die auf diese Teile des Arbeitslohns entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften nachzuerheben. (Es handelt sich in diesen Fällen nicht nm eine Nachversteuerung nach § 12 Abs. 2 2. VermBG).

Steht der Arbeitnehmer, für den ein^ Nacherhebung der Lohnsteuer durchzuführen ist, nicht mehr bei dem Arbeitgeber, von dem er die vermögenswirksame Leistung erhalten hat, . in einem Dienstverhältnis und kann deshalb dieser Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht mehr nacherheben, so hat der Arbeitgeber dies dem Finanzamt • der Betriebstätte mitzuteilen.' Die für die Nacherhebung der' Lohnsteuer durch das Finanzamt erforderlichen Unterlagen sind der Mitteilung beizufügen. Die Nacherhebung der Lohnsteuer wird durch das nach ' dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt durchgeführt. Das Betriebsstätten-finanzamt hat die Unterlagen dem Wohnsitzfinanzamt zuzuleiten.

' 2. Die vorstehenden Anordnungen für die Erteilung der Bestätigung sind ab 1. Januar 1966 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 1965 ist für die Erteilung der Bestätigung in Abschnitt VII meines Erlasses v..21. 9. 1965 (BStBl. 1965 II S. 142/MB1. NW. 1966 S. 136/ SMB1. NW. 61101) getroffene Regelung zu beachten. Soweit die Unternehmung und die Institute in der Zeit bis zum 31. Dezember 1965 eine vor der Gutschrift des anzulegenden Betrags gegenüber dem Arbeitnehmer abgegebene und an den Arbeitgeber weitergeleitete schriftliche Erklärung über die beabsichtigte vermögenswirksame Anlage des zu überweisenden Betrags als Bestätigung behandelt haben, soll diese tatsächliche Handhabung grundsätzlich vom steuerrechtlichen Standpunkt nicht beanstandet werden. .

57. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 7. 1967 = MB1. NW. Nr. 93 einschl.) 13. 12. 65 (3)

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Anlage für den Bau, den Erwerb oder die Entschuldung eines Eigenheims usw.

1. Sollen Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Bau, den Erwerb oder die Entschuldung eines Eigenheims usw. im Sinn des Ersten oder Zweiten Wohnungsbaugesetzes nach § 2 Abs. l Buchstabe c 2. VermBG vermögenswirksam angelegt werden, so ist Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer entweder Alleineigentümer oder Miteigentümer des Eigenheims usw. ist. Soweit die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch noch nicht erfolgt ist, genügt es, daß der Arbeitnehmer nach der für die Zeit nach der Bezugsfertigkeit des Bauobjekts beabsichtigten Regelung der Eigentumsverhältnisse als Alleineigentümer oder Miteigentümer im Grundbuch eingetragen werden soll. Für die Entscheidung der Frage, ob der Arbeitnehmer Alleineigentümer oder Miteigentümer ist, sind die nach § l in Verbindung mit § 11 des Steueranpassungsgesetzes maßgebenden Grundsätze für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zu beachten. Hiernach genügt es, daß für die Anerkennung einer vermögenswirksamen Leistung im Sinne des § 2 Abs. l Buchstabe c 2. VermBG der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Eigentümer (Miteigentümer) des Eigenheims usw. ist oder für die nach der Bezugsferligkeit des Bauobjekts beabsichtigten Regelung werden soll.

2. War das Eigenheim usw. öffentlich gefördert oder steuerbegünstigt, ist aber die Förderung oder Begünstigung wegen Ablösung von Schulden oder durch Zeitablauf weggefallen, so steht dies der Anerkennung der in Zukunft zur Entschuldung geleisteten Aufwen^ düngen als vermögenswirksamen Leistung nicht entgegen.

3. Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb oder die Entschuldung eines Eigenheims usw. sind als vermögenswirksame Leistungen nur anzuerkennen, wenn diese Auf-. Wendungen vom Arbeitnehmer nach dem Zufluß der als vermögenswirksamen Leistung anzusehenden Beträge geleistet worden sind. Hat demnach der Arbeitnehmer vor dem Zufluß einer vermögenswirksamen Leistung eine Schuld (einen Teilbetrag einer Schuld) bereits getilgt, so kann er für die Tilgung dieses Schuldbetrages keine vermögenswirksame Leistung mehr erhalten.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Dieser Erlaß wird außerdem in Teil II des Bundessteuerblatts veröffentlicht.

') MBl. NW. 1967 S. 836.