Historische SMBl. NRW.
Historisch: Steuerliche Behandlung der Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen, und Ausschüsse RdErl: d. Finanzministers v. 6. 11. 1969 — S 2337 — 3 — V B 2 ¹)
Historisch:
Steuerliche Behandlung der Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen, und Ausschüsse RdErl: d. Finanzministers v. 6. 11. 1969 — S 2337 — 3 — V B 2 ¹)
124. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MB1. NW. Nr. 33 einschl.) ' 6- n-69 W
61101
Steuerliche Behandlung
der Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen, und Ausschüsse
RdErl: d. Finanzministers v. 6. 11. 1969 — S 2337 — 3 — V B 2 ¹)
Durch das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 514) ist den Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse ein Anspruch auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung eingeräumt worden.
Dazu ist die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung — EntschVO —) vom 12. September 1969 (GV. NW. S. 685/SGV. NW. 2020) ergangen. Nach dieser Verordnung können Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder, Mitglieder der Amtsvertretungen, Kreistagsmitglieder und Mitglieder der Landschaftsversammlungen gezahlt werden
a) ausschließlich als monatliche Pauschalbeträge,
b) zugleich als monatliche Pauschalbeträge und als Sitzungsgelder, ;
c) ausschließlich als Sitzungsgelder. •
Die vorbezeichneten Aufwandsentschädigungen dürfen folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:
l Bei Ratsmitgliedern:
1.1 ausschließlich monatlicher Pauschalbetrag, kein Sit-zungsgeld,
bis 20 000 Einwohner 100 DM
20001 bis 50000 Einwohner 150DM
50001 bis 150000 Einwohner 200DM
150001 bis 450000 Einwohner 250DM
über 450 000 Einwohner 300 DM
1.2 gleichzeitig monatlicher Pauschalbetrag und Sitzungsgeld
Monats- Sitzungspauschale geld
bis 20000 Einwohner 50DM 10DM
20001 bis 50000 Einwohner 100DM 10DM
50001 bis 150'000 Einwohner 150DM 10DM
150001 bis 450000 Einwohner 200DM 10DM
über 450 000 Einwohner 250DM 10DM
1.3 ausschließlich Sitzungsgeld
bis 20000 Einwohner 10DM
20001 bis 50000 Einwohner 15DM
50001 bis 150000 Einwohner 20DM
150001 bis 450000 Einwohner 25DM
über 450 000 Einwohner 30 DM
2 Bei Mitgliedern der Amtsvertretungen 50 v. H. der in Nummer l genannten monatlichen Pauschalbeträge; falls nach Nummer l ein Sitzungsgeld zulässig ist, darf dieses 10 DM nicht überschreiten.
3 Bei Kreistagsmitgliedern:
3.1 ausschließlich monatlicher Pauschalbetrag, kein Sitzungsgeld
bis 150000 Einwohner 150DM
150001 bis 250000 Einwohner 200DM
über 250 000 Einwohner 250 DM
3.2 gleichzeitig monatlicher Pauschalbetrag und Sitzungsgeld
Monats- Sitzungspauschale geld
bis 150000 Einwohner 100DM 10DM
150001 bis 250000 Einwohner 150DM 10DM
über 250 000 Einwohner 200DM 10DM
6.11.69(1)
124. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MBl. NW. Nr. 33 einschl.;
6110l 3-3 ausschließlich Sitzungsgeld
bis 150000 Einwohner 15DM
ISO'001 bis 250000 Einwohner 20DM
über 250000 Einwohner ;25 DM
4 Bei Mitgliedern der Landschaftsversammlung:
4.1 ausschließlich monatlicher Pauschalbetrag, kein Sitzungsgeld 100 DM,
4.2 gleichzeitig monatlicher Pauschalbetrag und Sitzungsgeld Monatspauschale 50 DM; Sitzungsgeld 25 DM,
4.3 ausschließlich Sitzungsgeld 50 DM.
Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist § 8 der Eingruppierungsverordnung entsprechend anzuwenden.
5 Nach § 2 der Verordnung können an sachkundige Bürger i. S. des § 42 Abs. 2 Satz l der Gemeindeordnung höchstens folgende Sitzungsgelder gezahlt werden:
bis 20001 bis
20000 Einwohner 50000 Einwohner
50001 bis 150000 Einwohner
150001 bis 450000 Einwohner
über 450000 Einwohner
10,— DM 12,50 DM 15,—DM 17,50 DM 20,— DM
6 Sachkundige Bürger im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz l der Kreisordnung dürfen höchstens folgende Sitzungsgelder erhalten:
bis 150000 Einwohner 15,—DM
150001 bis 250000 Einwohner 17,50DM
über 250 000 Einwohner 20,— DM
7 Sachkundige Bürger i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 2 der Land-schaftsverbandsordnung dürfen ein Sitzungsgeld von höchstens 30 DM erhalten. . Entschädigungen nach Nummern l, 2, 3 und 4 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf, mehreren Ämtern beruhen.
Der Innenminister hat mir bestätigt, daß dem vorgenannten Personenkreis Aufwand in Höhe der gewährten Entschädigungen erwächst. Ich bin deshalb damit einverstanden, daß die Entschädigungen bis zu der in der Entschädigungsverordnung genannten Höher steuerfrei belassen werden. . . Die steuerliche Regelung gilt ab 1: Januar 1969.
Über die steuerliche Regelung der an die Bürgermeister, Landräte, Vorsitzende der Landschaftsversammlungen sowie deren Vertreter und an die Fraktionsvorsitzenden gezahlten Entschädigungen ergeht in Kürze nähere Weisung.