Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Steuerliche Behandlung der Entschädigungen, die an Verwaltungsangehörige im Hinblick auf eine Außen- diensttätigkeit gezahlt werden Erl. d. Finanzministers v. 10. 12. 1965 — S 2172 — 6 — VB 2¹)

 

Historisch:

Steuerliche Behandlung der Entschädigungen, die an Verwaltungsangehörige im Hinblick auf eine Außen- diensttätigkeit gezahlt werden Erl. d. Finanzministers v. 10. 12. 1965 — S 2172 — 6 — VB 2¹)

6110l

10. 12. 65 (1) 48. Ergänzung — SMBLNW. — (Stand 31. 1. 1966 = MBl. NW. Nr. 19 einschl.)


Steuerliche Behandlung der Entschädigungen, die an

Verwaltungsangehörige im Hinblick auf eine Außen-

diensttätigkeit gezahlt werden

Erl. d. Finanzministers v. 10. 12. 1965 — S 2172 — 6 — VB 2¹)

Zur Sicherstellung einer einheitlichen steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die in verschiedenen Verwaltungszweigen an Bedienstete im Hinblick auf eine Außendiensttätigkeit gezahlt werden, einschließlich der den Vollziehungsbeamten gezahlten Vergütungen, wird mit Wirkung ab 1. Januar 1966 folgendes bestimmt:

Entschädigungen, die den ständig im Außendienst tätigen Beamten und Verwaltungsangestellten im Hinblick auf die Besonderheit ihrer Außendiensttätigkeit gezahlt werden, sind grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, soweit sie nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Ziff. l, 2 oder 4 LStDV erfüllen. Da die Entschädigungen jedoch in der Regel dazu bestimmt sind, die durch den Außendienst entstehenden und zumindest auch teilweise steuerlich berücksichtigungsfähigen besonderen Aufwendungen abzugelten, bin ich damit einverstanden, daß die Entschädigungen aus Vereinfachungsgründen ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bis zur Höhe eines Pauschbetrags von 60 DM monatlich (bei ständig im Außendienst Beschäftigten) oder 2,80 DM täglich (bei tageweise im Außendienst Beschäftigten) als Werbungskosten steuerfrei belassen werden.

Der Pauschbetrag ist um ggf. gezahlte Reisekosten-pauschvergütungen im Sinne von § 18 BRKG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften und aus Anlaß der Außendiensttätigkeit gezahlte steuerfreie Aufwandsentschädigungen .sowie für jeden Tag, für den der Bedienstete Tagegeld oder eine Aufwandsvergütung im Sinne der §§ 9 oder 17 BRKG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften steuerfrei erhält, um den Tageswert von 2,80 DM zu kürzen. Durch die Erstattung von Auslagen (§ 4 Ziff. 4 LStDV) und Fehlgeldentschädigungen (Abschnitt 2 Abs. 2 Ziff. 2 LStR) wird der Pauschbetrag nicht berührt.

Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die im Außendienst tätigen Beamten und Angestellten der in Abschnitt 17 Abs. 4 LStR genannten Körperschaften. Sie gilt nicht für Gerichtsvollzieher.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den Finanzministern (Finanzsenatoren) der anderen Länder.

An die Oberfinanzdirektionen Düsseldorf, Köln, Münster.

') MBl. NW. 1966 S. 24.