Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 ( § 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlichen Ratsvorsitzenden der Gemeinden (Bürgermeistern), deren Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden gewährt werden RdErl. d. Finanzministers v. 23. 12. 1969 — S 2337 — 3 — V B 2¹)

 

Historisch:

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlichen Ratsvorsitzenden der Gemeinden (Bürgermeistern), deren Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden gewährt werden RdErl. d. Finanzministers v. 23. 12. 1969 — S 2337 — 3 — V B 2¹)

73. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 3.1970) 23. ,12. 69 (1)


Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlichen  Ratsvorsitzenden der Gemeinden (Bürgermeistern), deren Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden gewährt werden

RdErl. d. Finanzministers v. 23. 12. 1969 — S 2337 — 3 — V B 2¹)

Auf Grund des § 119 Abs. l Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2020) hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit RdErl. v. 12. 12. 1969 (MB1. NW. S. 2140/SMB1. NW. 2020) neue Richtlinien über die Ange-messenheit der Aufwandsentschädigungen für die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Fraktionsvorsitzenden festgesetzt. Neben den ihnen als Ratsmitgliedern zustehenden Entschädigungen hält der Innenminister folgende zusätzliche Aufwandsentschädigungen höchstens für angemessen:

1 Für Bargermeister höchstens den dreifachen Betrag der Aufwandsentschädigung, der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § l Abs. 2 Nr. l Buchstabe a der Entschädigungsverordnung (Ziff. 1.1 meines RdErl. v. 6. 11. 1969 — MB1. NW. S. 1947/SMB1. NW. 61101) zulässig ist.

2 Für den ersten Stellvertreter des Bürgermeisters höchstens den zweifachen Betrag der Aufwandsentschädigung, der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § l Abs. 2 Nr. l Buchstabe a der Entschädigungsverordnung (Ziff. 1.1 meines RdErl. v. 6. 11. 1969) zulässig ist; in Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern für nicht mehr als zwei weitere Stellvertreter die für den ersten Stellvertreter des Bürgermeisters vorgesehenen Beträge.

3 Für Fraktionsvorsitzende, sofern ihnen nicht bereits Entschädigungen nach den vorstehenden Ziffern gewährt werden, höchstens den Betrag der Aufwandsentschädigung, der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § l Abs. 2 Nr. l Buchstabe a dei Entschädigungsverordnung (Ziff. 1.1 meines RdErl. v. 6. 11. 1969) zulässig ist.

4 Für Amtsbürgenneister, ihre Stellvertreter und Fraktionsvorsitzende • in den Amtsvertretungen werden höchstens 50 v. H. der nach den Ziffern l bis 3 genannten Beträge als angemessen angesehen.

Ich bin damit einverstanden, daß die vorstehenden Aufwandsentschädigungen, soweit sie in dem vorbezeichneten Rahmen gezahlt werden, mit Wirkung ab 1. Januar 1969 steuerfrei belassen werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der zusätzlichen Aufwandsentschädigung noch Ziffer 3 ist, daß die Fraktion mehr als ein Mitglied umfaßt.

Darüber hinaus gewährte Aufwandsentschädigungen und ein etwaiger Ersatz des Verdienstausfalls sind steuerpflichtig.

') MB1. NW. 1970 S. 90.

•) MB1. NW. 1970 S. 90. •

') MB1. NW. 1970 S. 91.