Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die Landräten, deren Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden in den Kreistagen gewährt werden RdErl. d. Finanzministers v. 23. 12. 1969 — S 2337 — 3 — V B 2

 

Historisch:

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die Landräten, deren Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden in den Kreistagen gewährt werden RdErl. d. Finanzministers v. 23. 12. 1969 — S 2337 — 3 — V B 2

/ 23. 12. 69 (I) 73. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 3.1970)

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Steuerliche Behandlung

der Aufwandsentschädigungen, die Landräten, deren

Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden in

den Kreistagen gewährt werden

RdErl. d. Finanzministers v. 23. 12. 1969 — S 2337 — 3 — V B 2

Auf Grund des § 56 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 670/SGV. NW. 2021) hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

mit RdErl. vom 12. 12. 1969 (MB1. NW. S. 2159/SMB1. NW. 2021) neue Richtlinien über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigungen für Landräte, ihre Stellvertreter und die Fraktionsvorsitzenden in den Kreistagen fest-r gesetzt. Neben den ihnen als Kreistagsmitgliedern zustehenden .Entschädigungen hält der Innenminister höchstens folgende zusätzliche Aufwandsentschädigungen für angemessen:

1 Für Landräte höchstens den dreifachen Betrag der Aufwandsentschädigung, der • für Kreistagsmitglieder in Kreisen gleicher Größe nach § l Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung (Ziff. 3.1 meines RdErl. v. 6.11.1969 — MB1. NW. S. 1947 / SMB1. NW. 61101) zulässig ist.

2 Für nicht mehr als zwei Stellvertreter des Landrats höchstens den zweifachen Betrag der Aufwandsentschädigung, der für Kreistagsmitglieder in Kreisen gleicher Größe nach § l Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung (Ziff. 3.1 meines RdErl. v. 6. 11. 1969) zulässig ist.

3 Für Fraktionsvorsitzende, sofern ihnen nicht bereits' Entschädigungen nach den vorstehenden Ziffern gewährt werden, höchstens den Betrag der Aufwandsentschädigung, der für Kreistagsmitglieder in Kreisen gleicher Größe nach § l Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung (Ziff. 3.1 meines RdErl. v. 6. 11. 1969) zulässig ist.

Ich bin damit einverstanden, daß die vorstehenden Aufwandsentschädigungen, soweit sie in dem vorbezeichneten Rahmen gezahlt werden, mit Wirkung vom 1. Januar 1969 steuerfrei belassen werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach Ziffer 3 ist, daß die Fraktion mehr als ein Mitglied umfaßt. .

Darüber hinaus gewährte Aufwandsentschädigungen und ein etwaiger Ersatz ' des Verdienstausfalls sind steuerpflichtig.