Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die den Vorsitzenden der Landschaftsversammlungen, deren Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden gewährt werden RdErl. d. Finanzministers v. 23. 12. 1969 — S 2337 — 43 — V B 2¹)

 

Historisch:

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die den Vorsitzenden der Landschaftsversammlungen, deren Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden gewährt werden RdErl. d. Finanzministers v. 23. 12. 1969 — S 2337 — 43 — V B 2¹)

/ 23. 12. 69 (A) 73. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 3.1970)

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Steuerliche Behandlung

der Aufwandsentschädigungen, die den Vorsitzenden

der Landschaftsversammlungen, deren Stellvertretern

und den Fraktionsvorsitzenden gewährt werden

RdErl. d. Finanzministers v. 23. 12. 1969 — S 2337 — 43 — V B 2¹)

Auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 3 der Landschaftsver-bandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 514) — SGV. NW. 2022 —, hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit RdErl. v. 12. 12. 1969 (MB1. NW. S. 2171 / SMB1. NW. 2022) allgemeine Richtlinien über die Höhe der Aufwandsentschädigungen für den Vorsitzenden der Landschaftsversammlung, seine Stellvertreter und für Fraktionsvorsitzende festgesetzt. Danach gilt folgendes:

1 Für den Vorsitzenden der Landschaftsversammlung höchstens 900,— DM monatlich.

2 Für nicht mehr als zwei Stellvertreter des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung höchstens je 600,— DM monatlich.

3 Für Fraktionsvorsitzende, sofern ihnen nicht bereits eine Aufwandsentschädigung nach den Ziffern l oder 2 gewährt wird, höchstens 300,— DM monatlich.

Ich bin damit einverstanden, daß diese Aufwandsentschädigungen, soweit sie in dem vorbezeichneten Rahmen gezahlt werden, bereits mit Wirkung ab 1. Januar 1969 steuerfrei belassen werden. Darüber hinaus gewährte Aufwandsentschädigungen und ein etwaiger Ersatz des Verdienstausfalls sind steuerpflichtig.