Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Steuerliche Behandlung der Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen aus Anlaß von Fraktionssitzungen RdErl. d. Finanzministers v. 25. 5. 1971 — S 2337 — 3 — V B 3

 

Historisch:

Steuerliche Behandlung der Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen aus Anlaß von Fraktionssitzungen RdErl. d. Finanzministers v. 25. 5. 1971 — S 2337 — 3 — V B 3

83. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 8. 1971 = MB1. NW. Nr. 97 einschl.) / 25 5 ?1 ,„

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Steuerliche Behandlung der Entschädigungen

an Mitglieder kommunaler Vertretungen

aus Anlaß von Fraktionssitzungen

RdErl. d. Finanzministers v. 25. 5. 1971 — S 2337 — 3 — V B 3

Gemäß § 3 der Entsdiädiguhgsverordnung — Entsch-VO — vom 12. September 1969 (GV. NW. S. 685), geändert durch Verordnung vom 16. April 1970 (GV. NW. S. 294), — SGV. NW. 2020 —, kann mit Wirkung ab 1. Oktober 1969 für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen den Mitgliedern der in § l der EntschVO genannten kommunalen Vertretungen und deren Ausschüsse ein pauschalierter Auslagenersatz gewährt werden. Die Entschädigung darf je Sitzung nicht höher bemessen werden als das Sitzungsgeld, das nach § l Abs. 2 und § 2 der EntschVO gezahlt wird. Die Entschädigung ist für höchstens 36 Sitzungen im Jahr zulässig. Werden an demselben Tag sowohl Rats- oder Ausschußsitzungen als auch Fraktionssitzungen abgehalten, ist die Zahlung von höchstens 'einem weiteren Sitzungsgeld nur dann zulässig, wenn eine Sitzungsdauer für Rats- und Ausschußsitzungen einschließlich eventueller Fraktionssitzungen von insgesamt 6 Stunden überschritten wird (§ 4 Abs. 2 EntschVO).

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat mir bestätigt, daß dem vorgenannten Personenkreis Aufwand in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. Ich bin deshalb -damit einverstanden, daß diese Entschädigungen bis zu der in der Entschädigungsverordnung genannten Höhe steuerfrei belassen werden. '

Dieser Runderlaß ergeht mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen.