Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 1966 auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn; Kilometer-Pauschbetrag (§ 9 Abs. l Ziff. 4 und 5 und Abs. 2 EStG) Erl. d. Finanzministers v. 8. 6. 1967 — S 2330 — l — V B 2¹)

 

Historisch:

Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 1966 auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn; Kilometer-Pauschbetrag (§ 9 Abs. l Ziff. 4 und 5 und Abs. 2 EStG) Erl. d. Finanzministers v. 8. 6. 1967 — S 2330 — l — V B 2¹)

57. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 7. 1967 = MB1. NW. Nr. 93 einschl.)

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Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 1966 auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn; Kilometer-Pauschbetrag (§ 9 Abs. l Ziff. 4 und 5 und Abs. 2 EStG)

Erl. d. Finanzministers v. 8. 6. 1967 — S 2330 — l — V B 2¹)

In § 9 Abs. l Ziff. 4 und 5 und Abs. 2 EStO i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1966 ist der Abzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten neu geregelt worden. Hierdurch sind entgegenstehende Vorschriften der LStDV und Anordnungen in den LStR überholt. Mit Zustimmung des Bundes-, ministers der Finanzen und im Einvernehmen mit den Finanzministern. (Finanzsenatoren) der anderen Länder bitte ich, wie folgt zu verfahren:

1. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

a) Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürfen als Werbungskosten nur anerkannt werden, soweit sie auf eine Entfernung von höchstens 40 km — von der Arbeitsstätte aus gerechnet — entfallen. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 LStDV (Abschnitt 25 Abs. l Satz 2 LStR), nach der bei Vorliegen zwingender persönlicher . Gründe in Aus-nahmefällen auch eine größere Entfernung als- 40 km berücksichtigt werden konnte, ist durch § 9 Abs. l Ziff. 4 EStG mit Wirkung vom 1. Januar 1967 aufgehoben.

b) Die Wahl des Verkehrsmittels und ggf. der Wagenklasse steht dem Arbeitnehmer frei. Bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens, Motorrads oder Motorrollers sind — vorbehaltlich des Buchstaben d —• nur die in § 9 Abs. l Ziff. 4 EStG bezeichneten Kilometer-Pauschbeträge anzusetzen; die Anordnung in Abschnitt 25 Abs. 2 Satz 7 LStR ist ab 1. Januar 1967 aufgehoben. Motorräder und Motorroller sind Zweiradkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm. Kosten für die Benutzung anderer eigener Fahrzeuge sind in tatsächlicher Höhe anzuerkennen. Mit den Pauschbeträgen sind sämtliche mit der Benutzung des Kraftfahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten; wegen der Berücksichtigung von Unfallkosten vgl. jedoch das BFH-Urteil v. 2. März 1962 (BStBl III S. 192). Für die Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrtstrecke (z. B. Tarifentfernung) und bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend; die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 5 LStDV, wonach auch eine andere Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird, ist weiter anzuwenden.

c) Es sind grundsätzlich nur die Aufwendungen für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt) täglich anzuerkennen, auch wenn der Arbeitnehmer den Weg mehrfach am Tage (z. B. zur Einnahme des Mittagessens in der Wohnung) zurücklegt; vgl. die BFH-Urteile v. 7. Dezember 1962 (BStBl 1963 III S. 134), v. 13. März 1964 (BStBl

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57. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 31. 7. 1967 = MBl. NW. Nr. 93 einschl.

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•III S. 342). Wegen der Ausnahmefälle vgl. das BFH-Urteil v. 18. März 1960 (BStBl III.S. 255); dieses Urteil ist mit der Einschränkung weiter anzuwenden, daß die Aufwendungen für jede Fahrt nur bis zur Höhe der in § 9 Abs. l Ziff. 4 EStG bezeichneten Kilometer-Pauschbeträge anzuerkennen sind.

d) Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf Aufwendungen für eine Entfernung bis höchstens 40 km und die Anerkennung von nur einer Fahrt täglich gelten auch für Körperbehinderte, die nach § 9 Abs. 2 EStG statt der Kilometer-Pauschbeträge ihre tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs geltend machen können; es bestehen keine Bedenken, wenn dabei Abschnitt 21 Abs. 11 LStR entsprechend angewendet wird. Wegen des Nachweises der Zugehörigkeit zu dem in § 9 Abs. 2 EStG bezeichneten Personenkreis vgl. Abschnitt 40 Abs. 2 Satz l LStR; die dort bezeichneten Ausweise sind bei Körperbehinderten im Sinne des § 9 Abs. 2 EStG als „Schwerkriegsbeschädigtenausweis I" oder auf der rechten Vorderseite durch einen orangenfarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Abschnitt 25 Abs. 2 letzter Satz LStR gilt mit Wirkung ab l. Januar 1967 nur noch für die in § 9 Abs. 2 EStG bezeichneten Körperbehinderten.

2. Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch* den Arbeitgeber

a) Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrkarte . ganz oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung oder ersetzt er ihm den ausgelegten Fahrpreis ganz oder teilweise nach Vorzeigen der Fahrkarte, so ist von der Hinzurechnung des Werts der Fahrkarte als Sachbezug bzw. des Fahrkostenersatzes zum Arbeitslohn abzusehen, soweit der Fahrpreis auf eine Entfernung bis zu 40 km entfällt. Der Teil des Fahrpreises, der auf eine über 40 km hinausgehende Entfernung entfällt, gehört zum. steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ersetzt der Arbeitgeber einen geringeren Betrag, als beim Arbeitnehmer nach § 9 Abs. l Ziff. 4 Sätze l und 2 EStG als Werbungskosten anzuerkennen wäre, so kann der Unterschiedsbetrag auf Antrag des Arbeitnehmers als Werbungskosten berücksichtigt werden.

b) Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so gehören die ersetzten Beträge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Als Ersatz von Aufwendungen gilt auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Treibstoff usw. Der Arbeitnehmer kann seine Aufwendungen nach Maßgabe der Nr. l als Werbungskosten geltend machen.

3. Gestellung von Kraftfahrzeugen zu Fahrten der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber

a) Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Personenkraftwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich zur Verfügung, so ist der geldwerte Vorteil dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 40 km mit 0,14 DM je Entfernungs- Ki lometer, für darüber hinausgehende Entfernungen und für Zwischenheimfahrten (z. B. zur Einnahme des Mittagessens in der Wohnung) mit 0,50 DM je Entfernungs-Kilometer ansetzt und davon ausgeht, daß der Wagen an 180 Tagen im Jahr zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zu Zwischenheimfahrten benutzt wird. Wird der Wagen nachweislich an weniger als 180 Tagen im Jahr benutzt, so kann der Arbeitgeber bei der Bemessung des geldwerten Vorteils von der tatsächlichen Benutzung ausgehen. Bei Körperbehinderten im Sinne des § 9 Abs. 2 EStG ist bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu einer Entfernung von 40 km von-der Hinzurechnung des geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn abzusehen. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten kommt in den vorstehenden Fällen nicht in Betracht.

b) Stellt der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern einem Personenkraftwagen für gemeinsame Fahrten zwischen \ Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich zur Verfügung, so wird von der Hinzurechnung des geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn abgesehen, soweit die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als 40 km beträgt. Wird das Fahrzeug für über 40 km hinausgehende Fahrten oder für Zwischenheimfahrten benutzt, so ist der geldwerte Vorteil insoweit dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber bei jedem Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für über 40 km hinausgehende Fahrten und für Zwischenheimfahrten mit 0,36 DM je Entfernungs-Kilometer ansetzt und davon ausgeht, daß der Wagen an 180 Tagen im Jahr zu solchen Fahrten benutzt wird. Wird der Wagen nachweislich an weniger als 180 Tagen im Jahr zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die über 40 km hinausgehen und zu Zwischenheimfa'hrten benutzt, so kann der Arbeitgeber bei der Bemessung des geldwerten Vorteils von der tatsächlichen Benutzung ausgehen.

c) Stellt der Arbeitgeber einen Omnibus, Kleinbus usw. zu • Sammelfahrten zur Verfügung, so jist aus Vereinfa-chungsgründen von der Hinzurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn abzusehen und zwar auch dann, wenn es sich um über 40 km hinausgehende Fahrten zwischen Wohnung'urid Arbeitsstätte oder um Zwischenheimfahrten handelt.

d) Stellt der Arbeitgeber einen Personenkraftwagen entgeltlich zur Verfügung, so ist der nach den vorstehenden Buchstaben a und b ermittelte geldwerte Vorteil um das Entgelt zu mindern. Soweit ein Entgelt für die Benutzung des Personenkraftwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Arbeitnehmer gezahlt wird, kann der Betrag, der den geldwerten Vorteil übersteigt, für eine Entfernung bis zu 40 km als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei darf jedoch außer bei den in § 9 Abs. 2 EStG bezeichneten Körperbehinderten kein höherer Betrag alsiü,36 DM je Entfernungs-Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden. Wird ein Entgelt für mehr als 180 Fahrten im Kalenderjahr gezahlt, so kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten nach den vorstehenden Grundsätzen für die über 180 Fahrten hinausgehenden Fahrten nur in Betracht, wenn auch bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils entsprechend mehr Fahrten zugrunde gelegt worden sind. Die vorstehenden Regelungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer zwar kein Entgelt zu zahlen hat, dafür aber die Kosten für den Unterhalt und den Betrieb des Kraftwagens ganz oder teilweise tragen muß.

4. Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung

a) Nach § 9 Abs. l Ziff. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen ein doppelter Haushalt geführt wird; auch die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Umzug an den Beschäftigungsort zugemutet werden kann,.braucht nicht mehr geprüft zu werden. Soweit die Anordnungen in Abschnitt 26 LStR hiervon abweichen, sind sie nicht anzuwenden.

b) Hinsichtlich der Höhe der berücksichtigungsfähigen notwendigen Mehraufwendungen gelten die Anordnungen in Abschnitt 26 Abs. l Ziff. l bis 3 LStR weiter. Kosten'für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs werden jedoch nur mit den in § 9 Abs. l Ziff. 4 EStG bezeichneten Kilometer-Pauschbeträgen berücksichtigt; bei körperbehinderten Arbeitnehmern im Sinne des § 9 Abs. 2 EStG können die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten für eine Familienheimfahrt wöchentlich berücksichtigt werden.

c) Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Personenkraftwagen für eine Familienheimfahrt wöchentlich unentgeltlich zur Verfügung, so ist der geldwerte Vorteil dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit 0,14 DM für jeden Entfernungs-

124. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MBl. NW. Nr. 33 einschl.)

Kilometer ansetzt. Bei Körperbehinderten im Sinne des § 9 Abs. 2 EStG und bei Arbeitnehmern, denen ein Personenkraftwagen für gemeinsame Familienheimfahrten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wird von der Hinzurechnung des geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn abgesehen. Eine Berücksichtigung von ' Aufwendungen des Arbeitnehmers für Familienheimfahrten als Werbungskosten kommt in den vorstehenden Fällen nicht in Betracht.

d) Wird der zur Verfügung gestellte Personenkraftwagen zu mehr als einer Familienheiinfahrt wöchentlich benutzt, so ist der geldwerte Vorteil dem übrigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aa) bei einem Arbeitnehmer, dem ein Personenkraftwagen zur alleinigen Benutzung zur Verfügung gestellt wird, mit 0,50 DM,

bb) bei jedem Arbeitnehmer, dem ein Personenkraftr wagen für gemeinsame Familienheimfahrten zur Verfügung gestellt wird, mit 0',36 DM je Entfernungs-Kilometer ansetzt. Stellt der Arbeitgeber einen Omnibus, Kleinbus usw. zu Sammelfahrten zur Verfügung, so ist aus Vereinfachungsgründen von der Hinzurechnung eines geldwerten Vorteils zum übrigen Arbeitslohn abzusehen.

5. Auslösungen bei privaten Arbeitnehmern (Abschnitt 22 LStR)

a) Abschnitt 22 Abs. 2 Ziff. l Buchst, a LStR ist ab I. Juli 1967 nicht mehr anzuwenden; für die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen gelten die vorstehenden Nrn. l bis 3.

b) Kehrt der Arbeitnehmer wegen der weiten Entfernung seines Wohnsitzes nicht täglich nach Hause zurück, so gelten die Anordnungen in Abschnitt 22 Abs. 2 Ziff. 2 LStR mit der Maßgabe weiter, daß ausnahmslos nur die Kosten für eine Familienheimfahrt wöchentlich steuerfrei ersetzt werden dürfen. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu l-'amilienheimfahrten, so gehören die ersetzten Beträge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; der Arbeitnehmer kann seine Aufwendungen nach Maßgabe der Nr. 4 Buchst, b als Werbungskosten geltend machen. Abschnitt 22 Abs. 4 LStR ist ab 1. Januar 1967 nicht mehr anzuwenden.

6. Anwendungszeltraum

Die vorstehenden Regelungen gelten ab 1. Januar 1967. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn in den Fällen der Nr. 3 Buchst, a und b für das Kalenderjahr 1967 der geldwerte Vorteil nach den dort bezeichneten Grundsätzen ermittelt und der sich danach ergebende Jahresbetrag auf die restlichen Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahrs 1967 verteilt wird. Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Die Spitzenverbände der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie die anderen interessierten Verbände haben einen Abdruck des Erlaßentwurfs durch den Bundesminister der Finanzen erhalten mit der Bitte, die ihnen angeschlossenen Mitgliedsunternehmen über die Neuregelung zu unterrichten.

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') MBl. NW. 1969 S. 1947.