Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinung 2003 - (§ 9 VV vom 29.8.1961)

 


Historisch: Gliederungsnummer 61103: Körperschaftssteuer Abzug von Konzessionsabgaben bei Betrieben, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser dienen (Versorgungsbetriebe), und bei öffentlichen Verkehrsbetrieben Erl.-d. Finanzministers v. 16. 1. 1960 — S 2506 — l — V A 2¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 61103: Körperschaftssteuer Abzug von Konzessionsabgaben bei Betrieben, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser dienen (Versorgungsbetriebe), und bei öffentlichen Verkehrsbetrieben Erl.-d. Finanzministers v. 16. 1. 1960 — S 2506 — l — V A 2¹)

124. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MB1. NW. Nr. 33 einschl.)

16. 1.60 (1)


Gliederungsnummer 61103: Körperschaftssteuer

Abzug von Konzessionsabgaben bei Betrieben, die

der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser

dienen (Versorgungsbetriebe), und bei

öffentlichen Verkehrsbetrieben

Erl.-d. Finanzministers v. 16. 1. 1960 — S 2506 — l — V A 2¹)

L Versorgungsbetriebe

(1) Die Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände — Konzessionsabgabenanord-nung (KAE) — v. 4. März 1941, die Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE) und die Durchführungsbestimmungen zur Konze'ssionsab-qabenanordnung und zu ihrer Ausführungsanordnung (D/KAE), beide v. 27. Februai 1943, enthalten ausschließlich preisrechtliche Vorschriften. Steuerrechtlich ist die Frage des Abzugs von Konzessionsabgaben nach den Grundsätzen über die Abgrenzung der Betriebsausgaben von den verdeckten Gewinnausschüttungen zu beurteilen. Danach sind Konzessionsabgaben in den Fällen, in denen die Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis) weder unmittelbar noch mittelbar an dem Grund- oder Stammkapital des Versorgungsbetriebs beteiligt ist, in voller Höhe als Betriebsausgaben' abzugsfähig. In Beteiligungsfällen sind die Konzessionsabgaben nur insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als sie nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind. Beteiligungsfälle sind Fälle, in denen der Versorgungsbetrieb ein Eigenbetrieb ist, oder in denen die Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar an dem Grund- oder Stammkapital des Versorgungsbetriebs beteiligt ist.

(2) Bei der Prüfung der Frage, inwieweit bei der Zahlung von Konzessionsabgaben verdeckte Gewinnausschüttungen anzunehmen sind, ist aus Gründen der Vereinfachung und zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis' erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1958 beginnen, bis auf weiteres unter den folgenden Voraussetzungen ohne nähere Nachprüfung von einer Beanstandung des Abzugs von Konzessionsabgaben abzusehen:

1. Die Konzessionsabgaben dürfen die folgenden Höchstsätze nicht übersteigen:

a) l'/i v.H. der Roheinnabm'en aus Versorgungsleistun: gen, die an letzte Verbraucher nicht zu allgemeinen Bedingungen oder nicht zu allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden. Roheinnahmen aus Lieferungen, deren Durchschnittspreis 5 Pf/kWh oder 9 Pf/m' Gas nicht übersteigt, bleiben außer Betracht;

b) bei Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden; 10. v.H. der Roheinnahmen bei Gemeinden mit 25 000 oder weniger Einwohnern,

12 v.H. der Roheinnahmen bei Gemeinden mit 25001 bis 100000 Einwohnern,

15 v.H. der Roheinnahmen bei Gemeinden mit 100001 bis 500000 Einwohnern,

18 v.H. der Roheinnahmen bei Gemeinden mit mehr als 500000 Einwohnern.

Die Einwohnerzahl bezieht sich auf die einzelne versorgte Gemeinde oder auf den einzelnen gesondert versorgten Gemeindeteil. Grundtage für die Feststellung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der Volkszählung auf den letzten Stichtag, der vor dem Ende des Wirtschaftsjahres liegt.

Konzessionsabgaben an Landkreise dürfen den Höchstsatz von 10 v.H. der Roheinnahmen nicht übersteigen.

2. Die Konzessionsabgaben nach Ziffer l sind steuerrechtlich nur insoweit abzugsfähig, als nach ihrem Abzug vom Handelsbilanzgewinn dem Versorgüngsbetrieb ein Mindestgewinn von 4 v.H. von 40 v.H. des Sachanlagevermögens verbleibt, das am Anfang des Wirtschafts-

jahres in der Steuerbilanz ausgewiesen ist. Im Falle der Zusammenfassung mehrerer Versorgungsbetriebe zu einem Steuersubjekt bezieht sich die Mindestverzinsung auf die zusammengefaßten Versorgungsbetriebe.

Zur Gegenüberstellung mit dem Mindestgewinn' sind aus dem Handelsbilanzgewinn die Gewinn- und Verlust-vorträge sowie die zugunsten des Handelsbilanzgewinns aufgelösten offenen Rücklagen auszuscheiden. Die zu Lasten des Handelsbilanzgewinns vorgenommenen Zuführungen zu den Rücklagen sind dem Handelsbilanzgewinn hinzuzurechnen.

Ist mit Rücksicht auf die Sicherstellung des Mindestgewinns der Abzug der Konzessionsabgabe gekürzt worden, so können die gekürzten Beträge neben den Höchstbeträgen für die laufende Konzessionsabgabe (Ziffer 1) und unter Beachtung der Mindestgewinngrenze in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden.

3. Auf verbilligte Sachleistungen an Abnehmer, die unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital des Versorgungsbetriebs beteiligt sind, sind die Grundsätze über die Abgrenzung der Betriebsausgaben von den verdeckten Gewinnausschüttungen anzuwenden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht anzunehmen bei:

a) verbilligten Sachleistungen, bei denen der Preisnachlaß nicht mehr als 10 v.H. des Preises beträgt, den sonstige Abnehmer mit gleichen Abnahmeverhältnissen zu zahlen haben. Der Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände ist für alle räumlich getrennt liegenden Abnahmestellen gesondert abzurechnen;

b) unentgeltlichen oder verbilligten Wasserlieferungen für Feuerlöschzwecke, für Feuerlöschübungszwecke, für Zwecke der Straßenreinigung und für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen (auch Wasserkünste) sowie bei unentgeltlicher oder verbilligter Errichtung und Unterhaltung von Anlagen für Löschwasserversorgung und Feuerschutz durch ein Wasserwerk.

(3) Allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise im Sinne des Absatzes 2 Ziffer l sind nach § 6 Abs. l des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft v. 13. Dezember 1935 (RGB1. I S. 1451) öffentlich bekanntzugebende Bedingungen und Tarifpreise, insbesondere die auf Grund der Tarifordnung für elektrische Energie v. 25. Juli 1938 (RGB1. I S. 915) 'und der Bundestariford-ming Gas v. 10. Februar 1959 (BGB1. I S. 46) eingeführten Tarifpreise, beim Wasser die den allgemeinen Bedingungen und den allgemeinen Tarifpreisen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen entsprechenden Preise und Bedingungen. Als Wasserlieferungen, die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden, sind anzusehen:

a) alle Lieferungen, die ausdrücklich als Lieferungen nach Sonderverträgen oder zu Großabnehmerpreisen bezeichnet sind,

b) alle Lieferungen, die nicht zu öffentlich bekanntgemachten Preisen erfolgen,

c) alle . Lieferungen an Einzelabnehmer, die in Gemeinden mit

25000 oder weniger Einwohnern 6000 cbm,

25001 bis 100000 Einwohnern 15000 cbm,

mehr als 100 000 Einwohnern 60 000 cbm

im Jahr übersteigen ohne Rücksicht darauf, ob die Preise für diese Lieferungen öffentlich bekanntgemacht sind oder nicht.

IL Öffentliche Verkehrsbetriebe

(1) Für die Konzessionsabgaben der Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr dienen, bestehen keine preisrechtlichen Höchstsätze. Die Ausführungen in Abschnitt I Abs. l über die steuerrechtliche Unterscheidung zwischen Beteiligungsfällen und anderen Fällen gelten entsprechend für öffentliche Verkehrsbetriebe.

(2) Bei der Prüfung der Frage, inwieweit in Beteiligungsfällen verdeckte Gewinnausschüttungen anzuneh-

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') MBl. NW. I960 S. 284.

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r 124. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MB1. NW. Nr. 33 einschl.)

6110 3 men s'nd> 'sl aus Gründen der Vereinfachung und zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1958 beginnen, bis auf weiteres ohne nähere Nachprüfung von einer Beanstandung des Abzugs von Konzessionsabgaben abzusehen, wenn die Konzessionsabgaben die Hälfte der Höchstsätze nach Abschnitt I Abs. 2 Ziff. l Buchst, b nicht übersteigen. Übersteigen die sich hiernach ergebenden Beträge die für das Wirtschaftsjahr 1958 oder für das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr 1958/59 gezahlten Konzessionsabgaben, so dürfen nur diese Konzessionsabgaben abgezogen werden, es sei denn, daß die Erhöhung der Konzessionsabgaben wirt: sdiaftlich gerechtfertigt ist. .

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bun-desrninister der Finanzen und den Finanzministern (-Senatoren) der anderen Länder des 'Bundesgebiets. Er wird außerdem im Bundessteuerblatt (Teil II) veröffentlicht werden. ' '. •