Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 22.7.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 974.

 


Historisch: Verpflichtung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Land Nordrhein-Westfalen zur Entrichtung der Steuer im Abzugsverfahren für Umsätze, die sie von nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmern empfangen haben, nach dem Umsatzsteuergesetz 1980 - Umsatzsteuer-Abzugsverpflichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts - RdErl. d. Finanzministers v. 20.2. 1980 -S7350-2-VC4¹)

 

Historisch:

Verpflichtung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Land Nordrhein-Westfalen zur Entrichtung der Steuer im Abzugsverfahren für Umsätze, die sie von nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmern empfangen haben, nach dem Umsatzsteuergesetz 1980 - Umsatzsteuer-Abzugsverpflichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts - RdErl. d. Finanzministers v. 20.2. 1980 -S7350-2-VC4¹)

20.2.80(1)

140. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 11. 1980 = MB1. NW. Nr. 107 einschl.)


Verpflichtung  der juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Land Nordrhein-Westfalen zur Entrichtung der Steuer im Abzugsverfahren für Umsätze, die sie von nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmern empfangen haben, nach dem Umsatzsteuergesetz 1980 - Umsatzsteuer-Abzugsverpflichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts -

RdErl. d. Finanzministers v. 20.2. 1980 -S7350-2-VC4¹)

1 In §§ 51 bis 58 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1980) vom 21. Dezember 1979 (BGB1. I S. 2359) ist die Umsatzbesteuerung im Abzugsverfahren für nicht im Erhebungsgebiet ansässige („ausländische") Unternehmer geregelt. Diese Regelung beruht auf der Ermächtigung in § 18 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 (BGB1. I S. 1953). Danach sind Unternehmer (darunter Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts) und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Hoheitsträger ab 1. Januar 1980 verpflichtet, die Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer von dem an diesen Personenkreis zu bezahlenden Entgelt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Das Abzugsverfahren soll Steuerausfälle verhindern, die dadurch eintreten, daß bestimmte Leistungen nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten im üblichen Besteuerungsverfahren erfaßt werden können. Bei Lieferungen „ausländischer" Unternehmer ist die steuerliche Erfassung durch die bei der Einfuhr erhobene Einfuhrumsatzsteuer weitgehend gesichert. Eine vergleichbare Sicherung fehlt jedoch bei den von „ausländischen" Unternehmern im Inland ausgeführten Werklieferungen und sonstigen Leistungen.

2 Zum Abzugsverfahren für juristische Personen des öffentlichen Rechts weise ich im einzelnen auf folgendes hin:

2.1 Führt ein nicht im Erhebungsgebiet (Bundesgebiet und Berlin/West) ansässiger Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus, so muß diese die Umsatzsteuer von der Gegenleistung einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dabei istwie folgt zu verfahren:

2.11 Hat die juristische Person die Leistung als Unternehmer (z. B. im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art) empfangen, so ist die Umsatzsteuer für diese Leistung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Leistungsempfänger das Entgelt ganz oder teilweise an den ausländischen Unternehmer gezahlt hat, ebenso wie die Umsatzsteuer für eigene Umsätze beim zuständigen Finanzamt anzumelden und an dieses Finanzamt abzuführen.

2.12 Hat die juristische Person die Leistung als Hoheitsträger empfangen, so ist die Umsatzsteuer innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden ist, auf einem Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordruck bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und gleichzeitig an dieses Finanzamt abzuführen. Zu . den Einzelheiten ergeht noch eine besondere Regelung.

2.2 Zuständiges Finanzamt ist

2.21 in den Fällen der Nr. 2.11 das für die Besteuerung der eigenen Umsätze der.juristischen Personen bereits bisher zuständige Finanzamt,

222 Zur Vermeidung von organisatorischen und abrechnungstechnischen Schwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn für einzelne Teilbereiche der Verwaltung des Landes NW (z.B. örtliche Behörden,

Dienststellen, Einrichtungen) die einbehaltene Umsatzsteuer nicht zentral angemeldet wird, sondern von den Teilbereichen gesondert angemeldet und unmittelbar an das Finanzamt abgeführt wird, in dessen Bezirk der jeweilige Teilbereich der Landesverwaltung belegen ist.

Werden von diesen Teilbereichen Kürzungsbeträge nach dem Berlinförderungsgesetz (z. B. für Warenbezüge aus Berlin/West) bei den Finanzämtern bean-- tragt, sind die Kürzungsbeträge zusammen mit der anzumeldenden und abzuführenden Steuer aufgrund des Umsatzsteuer-Abzugsverfahrens auf einem Steuererklärungsvordruck (Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordruck) anzugeben.

2.3 Ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Bundesgebiet einschließlich Berlin/West noch in einem Zollfreigebiet (z. B. Freihafen) einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung oder eine Organgesellschaft hat. Maßgebend sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger das Entgelt an den leistenden „ausländischen" Unternehmer bezahlt. Ist zweifelhaft, ob der leistende Unternehmer diese Voraussetzung erfüllt, darf die juristische Person' des öffentlichen Rechts als Leistungsempfängerin nur dann von der Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer absehen, wenn ihr der Unternehmer durch eine Bescheinigung des für seine Umsatzbesteuerung zuständigen Fi- ^^ nanzamts nachweist, daß er kein Unternehmer im ^^ Sinne der vorstehenden Ausführungen ist.

2.4 Das Abzugsverfahren wird insbesondere bei folgen- ^H den Leistungen nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmen in Betracht kommen:

- Werklieferungen durch Bauunternehmer und Montageunternehmer,

- sonstigen Leistungen durch Binnenschiffahrtsunternehmer, Filmhersteller, Filmverleiher, Verleiher von Arbeitskräften, Architekten, Berater, Künstler, Schriftsteller Journalisten, usw.

2.5 Voraussetzung für die Abzugsverpflichtung der juristischen Person des' öffentlichen Rechts ist jedoch, daß die Leistungen des „ausländischen" Unternehmers im Erhebungsgebiet ausgeführt wird. Liegt der Ort der Leistung im Außengebiet („Ausland"), tritt eine solche Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger nicht ein. Die Bestimmung des Ortes der Leistung richtet sich teilweise nach dem Sitz des Unter- ^^ nehmers, teilweise nach dem Sitz des Leistungsemp- ^^ fängers, teilweise nach anderen Kriterien (vgl. § 3 a ^^ UStG 1980). Bestehen zu dieser Frage Zweifel, empfiehlt es sich, daß die betreffende Dienststelle das ört- ^^ liehe Finanzamt befragt. ^J

3 Ein Muster der Umsatzsteuer-Voranmeldung, in die unter Abschnitt II die einbehaltene und abzuführende Umsatzsteuer eingetragen werden muß, ist nachfolgend abgedruckt. Anlage

4 Die Behörden und Einrichtungen-des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer in Betracht kommen kann, werden gebeten, die Verpflichtung zur' Anwendung des Abzugsverfahrens zu beachten.

5 Es ist beabsichtigt, zur Durchführung des Abzugsverfahrens noch im einzelnen in einer bundeseinheitlichen Verwaltungsregelung Stellung zu nehmen. Bis dahin bitte ich, daß sich die in Betracht kommenden Leistungsempfänger wegen Zweifelsfragen zum Abzugsverfahren, insbesondere auch zur Berechnung der Steuer und zu den Aufzeichnungspflichten mit den örtlichen Finanzämtern oder den Oberfinanzdirektionen in Düsseldorf, Köln oder Münster in Verbindung setzen.

') MBl. NW. 1980 S. 900; geändert durch RdErl. v. 25.7.1980 (MB1. NW. 1980 S. 2077).


Anlagen: