Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 11.2.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 295).

 


Historisch: Grundbesitzabgaben Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums zugleich i. N. des Ministerpräsidenten und sämtlicher Landesministerien v. 15.5.1959 - VS – 2010-364/59 - III B 1; III B 4/110 - 139/59

 

Historisch:

Grundbesitzabgaben Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums zugleich i. N. des Ministerpräsidenten und sämtlicher Landesministerien v. 15.5.1959 - VS – 2010-364/59 - III B 1; III B 4/110 - 139/59

Grundbesitzabgaben
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums
zugleich i. N. des Ministerpräsidenten und sämtlicher Landesministerien
v. 15.5.1959 - VS – 2010-364/59 - III B 1; III B 4/110 - 139/59

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung bei den Behörden des Landes und des Bundes sowie bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden wäre es erwünscht, wenn anstatt der bisherigen verschiedenen Zahlungstermine die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Entwässerungsgebühren, Müllabfuhrgebühren usw.) für Grundstücke des Landes, des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände nur an einem Zahlungstermin jährlich entrichtet würden. Um beiderseitig Zinsverluste zu vermeiden, wird es als gerechtfertigt angesehen, als neuen Zahlungstermin für alle Grundbesitzabgaben den 1. Juli1) festzulegen.

Das Finanzministerium bittet die Landesbehörden, vom Rechnungsjahr 1961 ab die Grundbesitzabgaben für die Grundstücke des Landes nur einmal jährlich zum 1. Juli1) zu zahlen.

Die gleiche Bitte richtet das Innenministerium an die Gemeindeverbände und insoweit an die Gemeinden, als diese in anderen Gemeinden Grundbesitz haben.

Da die Bitte jedoch nur dann eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung erbringt, wenn die Gemeinden als Abgabegläubiger zustimmen, bittet das Innenministerium, die hebeberechtigten Gemeinden, sich dieser Regelung, die auch für sie eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung bringt, anzuschließen und die Grundbesitzabgaben jährlich nur noch zum 1. Juli1) fällig zu stellen.

Im Übrigen haben die kommunalen Spitzenverbände gegen die Neuregelung keine Bedenken erhoben.

Zusatz für die Bezirksregierungen:

Wir bitten, diesen RdErl. auch in den Regierungs-Amtsblättern zu veröffentlichen.

1)  Der Zahlungstermin für das Rechnungsjahr 1960 ist der 15. August.


MBl. NRW. 1959 S. 1385, geändert durch RdErl. v. 2.5.1960 (MBl. NRW. 1960 S. 1344), 11.1.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 214).