Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes von Werkschulen und Lehrwerkstätten nach § 4 Nr. 5 GrStG Gem. RdErl. d. Finanzministeriums, d. Innenministeriums, d. Kultusministeriums u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v.5.2.1979
Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes von Werkschulen und Lehrwerkstätten nach § 4 Nr. 5 GrStG Gem. RdErl. d. Finanzministeriums, d. Innenministeriums, d. Kultusministeriums u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v.5.2.1979
Grundsteuerbefreiung
des Grundbesitzes
von Werkschulen und Lehrwerkstätten
nach § 4 Nr. 5 GrStG
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums,
d. Innenministeriums, d. Kultusministeriums
u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v.5.2.1979
Grundsteuerbefreiung von Werkschulen und Lehrwerkstätten nach § 4 Nr. 5 GrStG
1.1
Grundbesitz, der Werkschulen und Lehrwerkstätten dient und nicht schon nach § 3
GrStG von der Grundsteuer befreit ist, ist nach § 4 Nr. 5 GrStG
grundsteuerfrei, wenn die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle
(§ 1 der Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 15. Januar 1974 – GV. NW. S. 54/SGV. NW. 611/ BStBl. I S. 100)1) anerkannt hat, dass der Benutzungszeck
im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Für Werkschulen als Ersatzschulen
gilt die allgemeine Anerkennung nach dem Gem. RdErl. d. Finanzministers, d.
Innenministers u. d. Kultusministers v. 12.8. 1974 (MBl. NW S. 1344/SMBl. NW. 611160/BStBl. I S. 932).
Die Grundsteuerbefreiung setzt voraus, dass die Werkschule oder die
Lehrwerkstatt auf einen Beruf oder eine vor einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (Abschnitt 22 Abs. 3
letzter Satz GrStR). Die Voraussetzung gilt auch für die Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Nr. 21 Buchst b2)UStG, wobei der entsprechende Nachweis
für die Leistungen dieser Einrichtungen durch eine Bescheinigung des
zuständigen Regierungspräsidenten3) erbracht wird.
2
Allgemeine Anerkennung von Werkschulen (Ergänzungsschulen) und Lehrwerkstätten
Gem. § 4 Nr. 5 GrStG in Verbindung mit § 1 der
Grundsteuer-Anerkennungsverordnung wird allgemein anerkannt, dass der
Benutzungszweck von nicht schon nach § 3 GrStG steuerfreiem Grundbesitz, der
Werkschulen (Ergänzungsschulen) und Lehrwerkstätten dient, im Rahmen der
öffentlichen Aufgaben liegt, wenn für die Leistungen der Einrichtung eine
Bescheinigung des Regierungspräsidenten nach § 4 Nr. 21 Buchst. b2)
UStG vorliegt.
Wird die Grundsteuerbefreiung unter Hinweis auf die für Zwecke der Umsatzsteuer
vorliegende Bescheinigung des Regierungspräsidenten geltend gemacht, hat das
Lagefinanzamt von dem für die Umsatzsteuer des Unternehmens zuständigen
Finanzamt eine Ablichtung der Bescheinigung anzufordern. Das für die
Umsatzsteuer zuständige Finanzamt hat das Lagefinanzamt von sich aus über einen
etwaigen späteren Widerruf der Bescheinigung zu unterrichten.
MBl. NRW. 1979 S. 230, überarbeitet bei Erlassbereinigung 2003.
1) jetzt Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 26. April 1983 (GV. NW. S. 160)
2) jetzt: § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG
3) jetzt: Bezirksregierung