Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 27.9.2024


Grundsteuerbefreiung von Einrichtungen des Fernunterrichts nach § 4 Nr. 5 GrStG Gem. RdErl. d. Finanzministers, d. Innenministers und des Kultusministers v. 9.7.1979

 

Grundsteuerbefreiung von Einrichtungen des Fernunterrichts nach § 4 Nr. 5 GrStG Gem. RdErl. d. Finanzministers, d. Innenministers und des Kultusministers v. 9.7.1979

Grundsteuerbefreiung von Einrichtungen des Fernunterrichts nach § 4 Nr. 5 GrStG

Gem. RdErl. d. Finanzministers, d. Innenministers und des Kultusministers
v. 9.7.1979

1
Grundsteuerbefreiung von privaten Einrichtungen des Fernunterrichts nach § 4 Nr. 5 GrStG

1.1
Grundbesitz, der von privaten Einrichtungen des Fernunterrichts zu Zwecken des Unterrichts genutzt wird, ist nach § 4 Nr. 5 GrStG grundsteuerfrei, wenn die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 1 der Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 15.1.1974 – GV. NW. S. 54/SGV. NW. 611/BStBl. I S. 100)1) anerkannt hat, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

1.2
Nach Artikel 1 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen vom 16.02.1978 ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Staatsvertrag ist am 12.03.1979 bekannt gemacht worden (GV. NW. S. 102/SGV. NW. 223) und laut Bekanntmachung vom 02.04.1979 am 01.04.1979 in Kraft getreten (GV. NW. S. 232/SGV. NW. 223)

Der Zentralstelle obliegt gemäß Artikel 7 des Staatsvertrags die Zulassung von Fernlehrgängen nach §§ 12, 19 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2525). Keiner Zulassung nach diesem Gesetz bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen (sog. Hobbykurse).

2
Allgemeine Anerkennung für private Einrichtungen des Fernunterrichts

2.1
Gemäß § 4 Nr. 5 GrStG in Verbindung § 1 der Grundsteuer-Anerkennungsverordnung wird allgemein anerkannt, dass der Benutzungszweck von Grundbesitz, der überwiegend für Zwecke der von der Zentralstelle zugelassenen Fernlehrgänge genutzt wird, im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

2.2
Dem Lagefinanzamt ist der Zulassungsbescheid der Zentralstelle vorzulegen.

3
Abgrenzung des steuerfreien Grundbesitzes

Nicht von der Grundsteuer befreit ist der Grundbesitz, der überwiegend für sog. Hobbykurse benutzt wird. Für diese Kurse kommt eine Einzelanerkennung i.d.R. nicht in Betracht.

Das Lagefinanzamt hat im Steuermessbetragsverfahren zu prüfen, ob der für die zugelassenen Bildungskurse benutzte Grundbesitz (insbesondere Büroräume des damit befassten Personals, Unterrichtsräume für begleitenden Unterricht) räumlich abgrenzbar ist (§ 8 Abs. 1 GrStG), so dass dieser Teil befreit werden kann. Ist eine räumliche Abgrenzung nicht möglich, so ist der von dem Fernunterrichtsveranstalter benutzte Grundbesitz nur befreit, wenn der begünstigte Zweck (Benutzung für zugelassene Bildungskurse) gegenüber dem nicht begünstigten Zweck (Benutzung für Hobbykurse) überwiegt (§ 8 Abs. 2 GrStG). Für die Abgrenzung in diesen Fällen kann das Verhältnis der Unterrichtsstunden oder die Anzahl der Teilnehmer zugrunde gelegt werden.

MBl. NRW. 1979 S. 1489, überarbeitet bei Erlassbereinigung 2003.



1) jetzt: Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 28.04.1983 (GV. NRW. S. 160)