Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Grundsteuerbefreiung von Einrichtungen des Fernunterrichts nach § 4 Nr. 5 GrStG Gem. RdErl. d. Finanzministers, d. Innenministers und des Kultusministers v. 9.7.1979
Grundsteuerbefreiung von Einrichtungen des Fernunterrichts nach § 4 Nr. 5 GrStG Gem. RdErl. d. Finanzministers, d. Innenministers und des Kultusministers v. 9.7.1979
Grundsteuerbefreiung
von Einrichtungen des Fernunterrichts nach § 4 Nr. 5 GrStG
Gem. RdErl. d. Finanzministers, d. Innenministers und des Kultusministers
v. 9.7.1979
Grundsteuerbefreiung von privaten Einrichtungen des Fernunterrichts nach § 4
Nr. 5 GrStG
Grundbesitz, der von privaten Einrichtungen des Fernunterrichts zu Zwecken des
Unterrichts genutzt wird, ist nach § 4 Nr. 5 GrStG grundsteuerfrei, wenn die
Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 1 der
Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 15.1.1974 – GV. NW. S. 54/SGV. NW. 611/BStBl. I S. 100)1) anerkannt hat, dass der
Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.
Nach Artikel 1 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen vom 16.02.1978
ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als
Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Staatsvertrag ist am
12.03.1979 bekannt gemacht worden (GV. NW. S. 102/SGV. NW. 223) und laut
Bekanntmachung vom 02.04.1979 am 01.04.1979 in Kraft getreten (GV. NW. S. 232/SGV. NW. 223)
Der Zentralstelle obliegt gemäß Artikel 7 des Staatsvertrags die Zulassung von
Fernlehrgängen nach §§ 12, 19 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24.8.1976
(BGBl. I S. 2525). Keiner Zulassung nach diesem Gesetz bedürfen Fernlehrgänge,
die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der
Unterhaltung dienen (sog. Hobbykurse).
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Allgemeine Anerkennung für private Einrichtungen des Fernunterrichts
Gemäß § 4 Nr. 5 GrStG in Verbindung § 1 der Grundsteuer-Anerkennungsverordnung
wird allgemein anerkannt, dass der Benutzungszweck von Grundbesitz, der
überwiegend für Zwecke der von der Zentralstelle zugelassenen Fernlehrgänge
genutzt wird, im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.
Dem Lagefinanzamt ist der Zulassungsbescheid der Zentralstelle vorzulegen.
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Abgrenzung des steuerfreien Grundbesitzes
Nicht von der Grundsteuer befreit ist der Grundbesitz, der
überwiegend für sog. Hobbykurse benutzt wird. Für diese Kurse kommt eine
Einzelanerkennung i.d.R. nicht in Betracht.
Das Lagefinanzamt hat im Steuermessbetragsverfahren zu prüfen, ob der für die
zugelassenen Bildungskurse benutzte Grundbesitz (insbesondere Büroräume des
damit befassten Personals, Unterrichtsräume für begleitenden Unterricht)
räumlich abgrenzbar ist (§ 8 Abs. 1 GrStG), so dass dieser Teil befreit werden
kann. Ist eine räumliche Abgrenzung nicht möglich, so ist der von dem
Fernunterrichtsveranstalter benutzte Grundbesitz nur befreit, wenn der
begünstigte Zweck (Benutzung für zugelassene Bildungskurse) gegenüber dem nicht
begünstigten Zweck (Benutzung für Hobbykurse) überwiegt (§ 8 Abs. 2 GrStG). Für
die Abgrenzung in diesen Fällen kann das Verhältnis der Unterrichtsstunden oder
die Anzahl der Teilnehmer zugrunde gelegt werden.
MBl. NRW. 1979 S. 1489, überarbeitet bei Erlassbereinigung 2003.