Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.12.2024
Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes der Privatschulen nach § 4 Nr. 5 Grundsteuergesetz (GrStG) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums, d. Innenministeriums u. d. Kultusministeriums v. 12.8.1974
Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes der Privatschulen nach § 4 Nr. 5 Grundsteuergesetz (GrStG) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums, d. Innenministeriums u. d. Kultusministeriums v. 12.8.1974
Grundsteuerbefreiung
des Grundbesitzes der Privatschulen
nach § 4 Nr. 5 Grundsteuergesetz (GrStG)
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums,
d. Innenministeriums u. d. Kultusministeriums
v. 12.8.1974
Grundsteuerbefreiung von Privatschulen nach § 4 Nr. 5 GrStG
1.1
Grundbesitz von Privatschulen, der nicht schon nach § 3 GrStG von der
Grundsteuer befreit ist, ist nach § 4 Nr. 5 GrStG grundsteuerfrei, wenn die
Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 1
Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 15. Januar 1974 – GV. NRW. S. 54/SGV, NRW. 611, BStBl. I S. 100 -)1)
anerkannt hat, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben
liegt. Wenn der Grundbesitz schon bisher nach § 4 Nr. 7 GrStG a.F. steuerfrei
war, kann unterstellt werden, dass eine Anerkennung vorliegt (Abschnitt 22
Absatz 5 Satz 3 GrStG). Soweit nach § 4 Nr. 5 GrStG steuerfreier Grundbesitz
von Privatschulen nicht nach altem Recht von der Grundsteuer befreit war,
bedarf es der Anerkennung.
Privatschulen sind entweder Ersatz- oder Ergänzungsschulen (§ 36 Abs. 2 des
Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Landes Nordrhein-Westfalen vom
8. April 1952 – GV. NRW. S. 61/SGV. NRW. 223 -) Ersatzschulen bedürfen nach §
37 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Landes
Nordrhein-Westfalen der Genehmigung durch den Kultusminister2).
Allgemeine Anerkennung für private Ersatzschulen
Gemäß § 4 Nr. 5 GrStG in Verbindung mit § 1 Grundsteuer-Anerkennungsverordnung
wird allgemein anerkannt, dass der Benutzungszweck des Grundbesitzes von
privaten Ersatzschulen im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Diese
Anerkennung gilt auch für Kindergärten, die einer Frauenoberschule
(hauswirtschaftliche Form)3)
angeschlossen sind oder der Ausbildung von Kindergärtnerinnen und –hortnerinnen4) dienen.
Die oberen Schulaufsichtsbehörden (Regierungspräsidenten5) und Schulkollegien)6) haben für die erstmalige
Gewährung einer Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes von privaten
Ersatzschulen nach § 4 Nr. 5 GrStG zu bescheinigen, dass es sich um eine
private Ersatzschule handelt.
Anerkennung für private Ergänzungsschulen
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1) jetzt:
Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 26. April 1983 (GV. NRW. S. 150)
2) jetzt:
Ministerium für Schule, Jugend und Kinder
3) jetzt.
Fachschule für Sozialpädagogik
4) jetzt:
Erzieherinnen und Erzieher
5) jetzt:
Bezirksregierungen
6) Die Schulkollegien
sind seit 1. Januar 1996 aufgelöst
MBl. NRW. 1974 S. 1344, bei Erlassbereinigung 2003 überarbeitet.