Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Grundsteuermeßbetragsverzeichnis Gem. RdErl. d. Innenministers - IIIB 2 - 6/01 - 3231/73 - u. d. Finanzministers - KomF 1111-1-IA5- v. 13. 8. 1973¹)

 

Historisch:

Grundsteuermeßbetragsverzeichnis Gem. RdErl. d. Innenministers - IIIB 2 - 6/01 - 3231/73 - u. d. Finanzministers - KomF 1111-1-IA5- v. 13. 8. 1973¹)

156. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1983 = MBl. NW. Nr. 68 einschl.)

13.8.73(1)


Grundsteuermeßbetragsverzeichnis

Gem. RdErl. d. Innenministers - IIIB 2 - 6/01 - 3231/73 -

u. d. Finanzministers - KomF 1111-1-IA5-

v. 13. 8. 1973¹)

I.

Nachstehend geben wir den Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1973 - G 1243 -l - V C l - an die Oberfinanzdirektionen Düsseldorf, Köln und Münster bekannt:

„Betr.: Grundsteuer;

hier: Führung der Grundsteuermeßbetragsverzeich-nisse bei den Finanzämtern

Bezug: Erlaß vom 22. Juni 1961 L 1243 - l - V C l

1. GrundsteuenneBbetragsverzelchnis

Im Zuge von Rationalisierungsmaßnahmen werden die Grundsteuermeßbeträge künftig nur noch maschinell vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung festgesetzt. Es ist daher nicht länger vertretbar, die bisherigen Grundsteuer-meßbetragsverzeichnisse bei den einzelnen Finanzämtern in einem aufwendigen Verfahren weiterzuführen. Die Landesregierung beabsichtigt daher, dem Landtag mit der Einbringung des Entwurfs des Finanzausgleichsgesetzes für das Haushaltsjahr 1975 vorzuschlagen, bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Gemeinden vom Jahr 1975 ab bei der Grundsteuer nicht mehr von den angeschriebenen Meßbeträgen der Grundsteuer A und B, sondern von dem Grundsteuer-Istaufkommen auszugehen. Die Finanzämter haben deshalb nach Abschluß der Grund-steuermeßbetragsverzeichnisse 1973 vom 1. August 1973 an keine Grundsteuermeßbetragsverzeichnisse mehr zu führen.

Letztmalig zum 15. September 1973 sind die Schlußsummen des Grundsteuenneßbetragsverzeichnisses des An-schreibungsjahres 1973 dem Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen zu melden.

2. GrundsteuerkontroUlste

Die Gemeinden haben bisher anhand der Eintragungen im Grundsteuermeßbetragsverzeichnis geprüft, ob sie von allen Grundsteuenneßbetragsfestsetzungen Kenntnis erhalten haben. Zur Sicherstellung dieser Kontrollmöglichkeit sind die Durchschriften der Grundsteuermeßbescheide ' nach altem Hecht vom 1: August 1973 an fortlaufend gemeinde- und jahrgangsweise zu numerieren. In einer einfachen gemeinde- und jahrgangsweise geführten Liste sind die Durchschriften der Bescheide unter der laufenden Nummer mit der EW-Nummer anzuschreiben. Maßgebend ist das Jahr, in dem die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages durchgeführt wird.

Bei Änderung der Zerlegungsanteile sind die Durchschriften der Zerlegungsbescheide in den Listen der Gemeinden anzuschreiben, die für die jeweiligen Sitz- und Belegen-heitsgemeinden geführt werden. Liegen Sitzgemeinde und Belegenheitsgemeinde in verschiedenen Finanzamtsbezirken, so hat das für die Sitzgemeinde zuständige Finanzamt auch die Durchschrift des Zerlegungsbescheides für die außerhalb seines Bezirks liegende Belegenheitsgemeinde in einer für diese Gemeinde besonders anzulegenden Liste anzuschreiben. •

Dieser Erlaß wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden."

n.

Bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Gemeinden im Rahmen des kommunalen Finanz- und Lastenausgleichs soll vom Jahre 1975 ab bei der Grundsteuer nicht mehr von den angeschriebenen Meßbeträgen der Grundsteuer A und B, sondern vom Grundsteuer-Istaufkommen ausgegangen werden. Um diese Steuereinnahmen zu ermitteln, bestehen keine Bedenken, daß die Gemeinden, die die Grundsteuern ge-

meinsam mit den übrigen Grundbesitzabgaben in einem Heranziehungsbescheid vom Abgabepflichtigen fordern, die Steuereinnahmen wie bisher auf die einzelnen Steuern aufteilen. Ebenso kann auch mit den Einnahmen des letzten Quartals 1973 verfahren werden, die bereits Teil der Grundlage der Steuerkraftberechnung für das Finanzausgleichsgesetz 1975 sein werden.

Den Gemeinden wird empfohlen, zur Grundsteuerkontrolliste der Finanzämter Gegenlisten zu führen, damit eine Abstimmungsmöglichkeit gegeben ist.

611160

') MBL NW. 1973 S. 1536.