Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 347) RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 23. 7. 1962 — Z B l — 0.64 ¹)

 

Historisch:

Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 347) RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 23. 7. 1962 — Z B l — 0.64 ¹)

162. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1984 = MB1. NW. Nr. 40 einschl.)

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Gesetz über die Befreiung

von der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb

nach dem Bundesbaugesetz vom 25. Juni 1962

(GV. NW. S. 347)

RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 23. 7. 1962 — Z B l — 0.64 ¹)

Zu Ihrer Unterrichtung gebe ich den Erlaß d. Finanzministers an die Oberfinanzdirektionen des Landes v. 9. 7. 1962 — S 4504 — 13 — VC 2 — bekannt:

„Das Gesetz über die Befreiung, von der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz vom 25. Juni 1962 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 347 verkündet worden. Es wird in Kürze auch im Teil II des Bundessteuerblatts veröffentlicht werden. Das Gesetz enthält grunderwerbsteuer-liche Befreiungsvorschriften für Erwerbsvorgänge aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes.

Das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (BGB1 I S. 341) soll die bauliche Entwicklung der Gemeinden nach den Grundsätzen eines neuzeitlichen Städtebaues fördern und die Beschaffung von Bauland erleichtern. Die Hauptlast dieser Aufgaben fällt den Gemeinden zu. Im wesentlichen werden daher durch das Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz auch nur die Gemeinden begünstigt. Dabei ist von folgenden Überlegungen ausgegangen worden:

Das Grunderwerbsteuergesetz enthält keine allgemeine Befreiungsvorschrift zugunsten der Gemeinden. Der Erwerb eines Grundstücks durdj eine Gemeinde ist ebenso wie der Erwerb durch den Bund, die Länder und .andere öffentlich-rechtliche Körperschaften grundsätzlich nicht von der Besteuerung ausgenommen. Solche Befreiungen würden mit dem Grundsatz, daß die Grunderwerbsteuer eine Rechtsverkehrsteuer ist, nicht zu vereinbaren sein. Dieser Grundsatz ist auch hier unangetastet geblieben. Die Durchführung des Bundesbaugesetzes würde jedoch in nicht vertretbarer Weise erschwert werden, wenn die Gemeinden in den Fällen zur Grunderwerbsteuer herangezogen würden, in denen sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Zwischenerwerber auftreten müssen. Diese Erwerbsvorgänge sind daher von der Grunderwerbsteuer freigestellt worden. Steuerbefreiung ist ferner in den Fällen vorgesehen, in denen der frühere Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen sein enteignetes Grundstück wiedererwirbt oder in Land entschädigt wird. Außerdem waren besondere Härten und Unbilligkeiten auszuräumen, die sich sonstwie aus Maßnahmen des Bundesbaugesetzes ergeben könnten.

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') MBl. NW. 1962 S. 1334.

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24. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 8. I96Z)

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Durch das Gesetz werden- die allgemeinen Befreiungsvorschriften im § 4 Abs. l GrEStG, die z. B. den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen und öffentlichen Erholungs-, Wald- und sonstigen Grünanlagen von der Besteuerung ausnehmen, nicht berührt.

Aufgehoben werden jedoch die folgenden grunderwerb-steuerlichen Befreiungsvorschriften (§ 4 des Gesetzes):

1. Artikel 6 bis 9 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes-über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 29. April 1950 (GV. NW. S. 78) vom 9. Oktober 1951 (GS. NW. S. 465),

2. Artikel 26 der Dritten Verordnung .zur Durchführung des Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 29. April 1950 (GV.. NW. S. 78) vom 14. Mai 1952 (GS. NW. S. 466),

3. Artikel 2 Nr. 2 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 29. April 1952 (GS. NW. S. 454),vom 4. Juni 1958 (GV. NW. S. 277).

Diese Vorschriften müßten formell aufgehoben werden, nachdem das Gesetz über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 29. April 1952 (GS. NW. S. 454) nach § 186 Nr. 46 in Verbindung mit § 189 des Bundesbaugesetzes am 29. Oktober 1960 bzw. am 29. Juni 1961 außer Kraft getreten ist. Da der hier in Betracht kommende Teil des Bundesbaugesetzes am 29. Oktober 1960 in Kraft g'etreten ist, gelten die grunderwerbsteuer-lichen Befreiungsvorschriften nach § 5 des Gesetzes, von diesem Tage an.

Im einzelnen bitte ich, bei der Anwendung des Gesetzes — vorbehaltlich abweichender Entscheidungen durch den Bundesfinanzhof — folgendes zu beachten:

1. Zu § l Absatz l Nr. l des Gesetzes

Der Erwerb eines Grundstücks in Ausübung eines Vorkaufsrechts ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt auch für das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach dem Bundesbaugesetz. So unterliegt z. B. der Erwerb von Grundstücken, die 'in einem Bebauungsplan als Baugrundstück für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt sind (§ 24 Abs. l Nr. l des Bundesbaugesetzes), grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, es sei denn, daß die allgemeinen.. Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes zur Anwendung kommen. In den Fällen des §"24 Absatz l Nr. 2 des Bundesbaugesetzes sind 'die Grundstücke in ein Verfahren zur Bodenordnung — d. h. in eine Umlegung oder Grenzregelung — einbezogen. Der Gemeinde ist durch das Vorkaufsrecht ein besonders wirksames Mittel für eine schnelle und erleichterte Abwicklung des Umlegungsverfahrens an die Hand gegeben worden. Die Erwerbsvorgänge wurden daher begünstigt, zumal die Gemeinde in diesen Fällen in der Regel als Zwischenerwerberin auftreten wird.

2. Zu § l Absatz l Nr. 2 des Gesetzes

a) Die Gemeinde hat nach § 25 Absatz 5 des Bundesbaugesetzes die in Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 25 Absatz l, 3 und 4 erworbenen Grundstücke, soweit sie im Bebauungsplan nicht als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als, Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt sind oder als Austauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt werden, innerhalb einer bestimmten Frist an Bauwillige zu übereignen. Der Gemeinde ist damit eine Veräußerungspflicht auferlegt worden. Soweit die Gemeinde dieser Veräußerungspflicht nachkommt, ist sie Zwischenerwerberin. Dieser Zwischenerwerb ist von der Grunderwerbsteuer freigestellt worden.

b) Ferner ist die Gemeinde Zwischenerwerberin, soweit sie die erworbenen Grundstücke tatsächlich als Austauschland oder zur Entschädigung in Land verwendet hat. Daher sind auch diese Erwerbsvorgänge begünstigt worden.

c) Sind die Grundstücke nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb weiter veräußert oder zu

den vorgeschriebenen Zwecken verwendet worden, so unterliegt der Erwerbsvorgang der Nach- • Versteuerung.

3. Zu § l Absatz l Nr. 3 des Gesetzes

. Der Gemeinde steht nach §§ 25 und 26 des Bundesbaugesetzes ein Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten zu. Als Sanierungsgebiete sind im § 5 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes die Gebiete bezeichnet, in denen zur Beseitigung städtebaulicher Mißstände besondere der Stadterneuerung dienende Maßnahmen erforderlich sind. Die Beseitigung dieser Mißstände wird eine der vordringlichsten Aufgaben der Gemeinden sein. Da die Gemeinden hierdurch ohnehin finanziell stark belastet werden und da die Durchführung dieser Maßnahmen als besonders förderungswürdig angesehen wird, sind die Grundstückserwerbe steuerfrei, zumal es sich in diesen Fällen in der Regel um Zwischenerwerbe handeln wird.

4. Zu § l Absatz l Nr. 4 des Gesetzes

Es ist denkbar, daß in der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinden zugunsten anderer nach § 27 des Bundesbaugesetzes bei entsprechender. Vertragsgestaltung grunderwerbsteuerlich ein Zwischen-. erwerb durch die Gemeinde gesehen werden kann. Dieser Zwischenerwerb wird von der Grunderwerbsteuer freigestellt. . ^^

5. Zu § l Absatz l Nr. 5 des Gesetzes W

a) Nach Artikel 6 Ziffer 2 der Zweiten Durchführungs- ^^ Verordnung zum Aufbaugesetz war der Erwerb von ^fc Grundstücken, insbesondere im Wege des Aus- ^^ tausches, im Umlegungsverfahren nach §§ 17 bis 34 des Aufbaugesetzes von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Artikel 6 Ziffer 3 sah u. a. die Befreiung von Rechtsgeschäften im Sinne des § l Absatz l und 2 GrEStG vor, die zur Vorbereitung des Umlegungsverfahrens im Rahmen eines förmlich festgestellten Leitplanes erforderlich waren, soweit diese Rechtsgeschäfte beim Umlegungsverfahren grunderwerbsteuerfrei sein würden. Die Grunderwerbsteuerpflicht trat mit Ablauf von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Erwerbs an gerechnet ein, wenn das Grundstück nicht innerhalb dieses Zeitraums zwecks Verwirklichung des Leitplans zur Ordnung des Grund und Bodens verwandt worden war; Hinweis auch auf Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 3 der Fünften Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz.

Der Erwerb eines Grundstücks in Durchführung ^B

oder zur Vermeidung einer Umlegung war also ^f

bisher schon grunderwerbsteuerfrei. § l Absatz l ^_

Nr. 5 des Gesetzes. übernimmt die Grundsätze J^^

dieser Regelung. f^f.>

b) In Durchführung der Umlegung können nach § 55 Absatz 5 des Bundesbaugesetzes aus der Verteilungsmasse Flächen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes Ersatzland in die Verteilungsmasse einbringt. Der Erwerb dieses Ersatzlandes, das auch • außerhalb des Umlegungsgebietes liegen kann, ist begünstigt, da der Bedarfs- oder Erschließungsträger lediglich als Zwischenerwerber in Erfüllung der ihm durch das Bundesbaugesetz auferlegten Aufgaben tätig wird.

c) Im Umlegungsverfahren können Grundeigentümer nach § 59 Absatz 3 des Bundesbaugesetzes unter bestimmten Voraussetzungen mit außerhalb des. Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden. Soweit die Gemeinde diese Grundstücke erwerben muß, ist sie nur Zwischenerwerberin. Deshalb bleibt auch dieser Erwerb steuerfrei.

6. Zu § l Absatz l Nr. 6 des Gesetzes

Nach Artikel 6 Ziffer l der Zweiten Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz war der Austausch von Grundstücken im Wege des Grenzausgleichs nach U 15

24. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 8.1962)

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des Aufbaugesetzes bereits von der Grunderwerbsteuerpflicht ausgenommen. § l Absatz l Nr. 6 des •Gesetzes entspricht dieser Regelung.

7. Zu J l Absatz l Nr. 7 des Gesetzes

Die Enteignung ist nach dem Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich steuerpflichtig. An diesem Grundsatz hat auch die Zweite Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz festgehalten. Nach Artikel 6 Ziffer 4 der vorbezeichneten Verordnung war zwar der Grunderwerb zur Vermeidung von Enteignungsverfahren, die zur Durchführung des Durchführungsplans erforderlich sind, von der Grunderwerbsteuerpflicht ausgenommen, das galt aber nach dem Wortlaut der Befreiungsvorschrift nur, wenn der Erwerb im Enteignungsverfahren grunderwerbsteuerfrei war. Im Enteignungsverfahren tritt jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen nur dann Grunderwerbsteuerfreiheit ein, wenn einer der sonstigen Befreiungstatbestände des Grunderwerbsteuerrechts gegeben ist. Die Vorschrift im Artikel 6 Ziffer 4 der Zweiten Durchführungsverordnung enthielt also keine besonderen Befreiungstatbestände bei der Enteignung.

Das Gesetz hält auch weiterhin an dem Grundsatz,.daß die Enteignung nach dem Grunderwerbsteuergesetz steuerpflichtig ist, fest. Es ist jedoch vorgesehen, die Gemeinde zu begünstigen, wenn sie zur Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtungen als Zwischenerwerberin auftreten muß.

a) Nach § 85 Absatz l Nrn. l und 2 in Verbindung mit § 87 Absatz 3 des Bundesbaugesetzes können Grundstücke zugunsten einer Gemeinde enteignet werden, um sie für eine Nutzung vorzubereiten oder einer baulichen Nutzung zuzuführen. Die Ge-, meinde ist nach § 89 des Bundesbaugesetzes verpflichtet, die Grundstücke, soweit sie nicht als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen benötigt werden, an bestimmte Nutzungswillige zu übereignen. Da die Gemeinde in diesen Fällen Zwischenerwerberin ist, werden diese Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer freigestellt.

b) Steuerfrei ist auch der Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinde, wenn er der Vermeidung der Enteignung dient. Würden nicht auch diese Vorgänge begünstigt, so würden die Beteiligten, um in den Genuß der Steuerfreiheit zu kommen, in der Regel auf der Durchführung eines formellen Enteignungsverfahrens bestehen. Solche Verfahren sollen, um die Verwaltung nicht unnötig zu belasten, vermieden werden. Daher sind auch diese Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer ausgenommen worden.

c) Soweit die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Wei-terveräußerung des Grundstücks nicht innerhalb von fünf Jahren nachkommt, unterliegt der Grundstückserwerb der Nacherhebung der Steuer.

8. Zu { l Absatz l Nr. 8.des Gesetzes

Nach $ 89 Absatz l des Bundesbaugesetzes ist die Gemeinde verpflichtet, die enteigneten Grundstücke, soweit sie nicht als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen benötigt werden, innerhalb einer bestimmten Frist an Nutzungswillige zu übereignen. Hierbei sind zunächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen. Der Rückerwerb durch den früheren Eigentümer wird von der Besteuerung ausgenommen, da der vor der Enteignung bestehende Zustand wiederhergestellt wird und dem früheren Eigentümer deshalb die Zahlung der Grunderwerbsteuer nicht zugemutet werden kann.

9. Zu { l Absatz I Nr. 9 des Gesetzes

Die Gemeinde hat.nach § 89 Absatz l des Bundesbaugesetzes die enteigneten Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen an Nutzungswillige zu übereignen. Nach $ 89 Absatz 3 des Bundesbaugesetzes kann sie an Stelle der Übereignung nur ein Erbbaurecht bestellen, wenn der Nutzungswillige es beantragt und seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern. Die Gemeinde hat sodann dem früheren Eigentümer das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück zu ange-

messenen Bedingungen zum Rückerwerb anzubieten. Dieser Rückerwerb wird von der Grunderwerbsteuer freigestellt, da mit der Rückübertragung des Eigentums der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt wird und es nicht vertretbar erschien, den früheren Eigentümer hierbei noch zusätzlich mit der Gründ-erwerbsteueF zu belasten.

10. Zu t %Absatz l Nr. 10 des Gesetzes

a) Im Enteignungsverfahren ist der frühere Eigentümer nach § 100 Absatz l Nrn. 2 und 3 und Absätze 2 und 3 des Bundesbaugesetzes unter bestimmten Voraussetzungen in Land zu entschädigen. Verfügt die Gemeinde über solches Ersatzland

• nicht, so muß sie sich dieses freihändig oder notfalls im Wege der Enteignung beschaffen. Der Erwerb dieses Ersatzlandes bleibt steuerfrei, da die Gemeinde Zwischenerwerberin ist und der Erwerb des Grundstückes zur Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtungen durchgeführt wird. Begünstigt ist aber nur der Erwerb (Zwischenerwerb) des Ersatzlandes durch die Gemeinde, nicht auch durch andere Enteignungsbegünstigte.

b) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Weiterübertragung des so erworbenen Ersatzlandes auf den Entschädigungsberechtigten, und zwar unabhängig davon, ob er das Ersatzland von

' einer Gemeinde oder einem anderen Enteignungs-begünsügten erwirbt. 'Dem früheren Eigentümer, , gegen dessen Willen der Grundstückswechsel durchgeführt wurde, kann die Zahlung der Grunderwerbsteuer nicht zugemutet werden.

U. Zu $ l Absatz l Nr. M des Gesetzes

Nach § 102 Absatz l des Bundesbaugesetzes kann der frühere Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Rückenteignung verlangen. Da lediglich der frühere Zustand wiederhergestellt wird, erschien es gerechtfertigt, von der Erhebung der Grunderwerbsteuer Abstand zu nehmen.

12. Zu § l Absatz 2 des Gesetzes

Die Steuerbefreiung nach § l Absatz l des Gesetzes wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Steuerbescheids gestellt werden.

13. Zu § 2 des Gesetzes

Bestimmte Erwerbsvorgänge nach § 4 Absatz l des Grunderwerbsteuergesetzes oder nach $ l des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohrungs-bau vom 19. Juni 1958 unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn der steuerbegünstigte Zweck nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfüllt worden ist. Die Nacherhebung der Steuer ist zwingend vorgeschrieben, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden konnte. Die Steuer wäre mithin auch dann nachzufordern, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch Maßnahmen nach § 14 Absatz l, §§ 15 oder 51 Absatz l des Bundesbaugesetzes veranlaßt worden wäre. Ein solches Ergebnis muß als unbillig angesehen werden, da die Nichteinhaltung der Frist und damit die Nachforderung der Steuer letztlich durch eine Maßnahme der öffentlichen Hand ausgelöst wurde. Aus diesem Grund beginnen die vorbezeichneten Fristen nach Wegfall der Hiride-rungsgründe erneut zu laufen. . 14. Zu $ 3 des Gesetzes

Die im § 4 Absatz l Ziffern l, 2 und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes und im § l Ziffern l, 2 und 3 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau vom 19. Juni 1958 bezeichneten Erwerbsvorgänge werden nachträglich nicht zur Steuer herangezogen, wenn der steuerbegünstigte Zweck infolge der in einem Bebauungsplan enthaltenen rechtsverbindlichen Festsetzungen (§ 9 des Bundesbaugesetzes) aufgegeben werden muß. Eine solche Regelung ist geboten, da eine Steuer nicht gefordert werden kann, wenn der steuerbegünstigte Zweck durch Maßnahmen der öffentlichen Hand vereitelt worden ist. Ich bitte, die Finanzämter entsprechend anzuweisen.

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