Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 347/SGV. NW. 611); hier: Freiwillige Baulandumlegungen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 18. 6. 1965 — Z B l — 0.64

 

Historisch:

Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 347/SGV. NW. 611); hier: Freiwillige Baulandumlegungen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 18. 6. 1965 — Z B l — 0.64

18.6.65(1) 123. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2: 1978 = MBl. NW. Nr. 11 einschl.)

611161


Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 347/SGV. NW. 611); hier: Freiwillige Baulandumlegungen

RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 18. 6. 1965 — Z B l — 0.64

Den nachstehenden, an die Oberfinanzdirektionen des Landes gerichteten RdErl. d. Finanzministers v. 6. 5. 1965 — S 4504 — 26 — V C 2 — gebe ich bekannt:

Nach dem Erlaß v. 17,1.1964 — S 4504 — 26 — V C 2 — sind Erwerbsvorgänge, die nach Aufstellung eines Bebauungsplans im Wege der freiwilligen Umlegung im Bebauungsgebiet über einen von .der Gemeinde bestellten gemeinnützigen Bauträger als Planungsträger abgewickelt werden, in dem gleichen Umfang wie beim Grundstückserwerb zur Durchführung oder zur Vermeidung einer Umlegung nach §§ 45 bis 79 des Bundesbaugesetzes von der Besteuerung auszunehmen. Ich habe keine Bedenken dagegen, daß derartige Rechtsvorgänge auch in den Fällen steuerlich begünstigt werden, in denen nicht gemeinnützige sonstige Bauträger (auch Einzelpersonen) von den Gemeinden als Planungsträger bestellt werden.

Ich bin ferner damit einverstanden, daß der Grundstückserwerb zur Durchführung einer freiwilligen Umlegung auch dann steuerlich begünstigt wird, wenn er vor Aufstellung des Bebauungsplans «rfolgt ist. Voraussetzung ist in diesen Fällen jedoch, daß die Gemeinde mindestens beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen.

Ich bitte, die Finanzämter mit entsprechenden Weisungen zu versehen.