Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gesetz über die Befreiung von. der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 348 / SGV. NW. 611); hier: Freiwillige Baulandumlegungen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 1. 6. 1964 — Z B l — 0.64 ¹)

 

Historisch:

Gesetz über die Befreiung von. der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 348 / SGV. NW. 611); hier: Freiwillige Baulandumlegungen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 1. 6. 1964 — Z B l — 0.64 ¹)

1. 6. 64 (1)- / 123. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 2: 1978 = MB1. NW. Nr. 11 einschl.)

611161


Gesetz

über die Befreiung von. der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz

vom 25. Juni 1962

(GV. NW. S. 348 / SGV. NW. 611);

hier: Freiwillige Baulandumlegungen

RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 1. 6. 1964 — Z B l — 0.64 ¹)

Den nachstehenden, an die Oberfinanzdirektionen des Landes gerichteten RdErl. d. Finanzministers v. 17. 1. 1964 — S 4504 — V C 2 — gebe ich bekannt: . •

Zur Durchführung bodenordnender Maßnahmen werden von den Gemeinden in zunehmendem Maße gemeinnützige Bauträger als Planungsträger bestellt, die u. a. - ' die Aufgabe haben, nach Aufstellung des Bebauungsplans eine freiwillige Umlegung im Bebauungsgebiet durchzuführen. Diese Maßnahmen werden zwar .unter Beachtung der Grundsätze der §§ 45 ff. des Bundesbaugesetzes in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde durchgeführt, jedoch werden- die dem Bebauungsplan entsprechenden Grundstücke nicht durch unmittelbare Übertragungen zwischen-den Beteiligten gebildet. Die bisherigen Grundstücke werden vielmehr zunächst auf den Planungsträger übertragen, der neue Grundstücke nach Maßgäbe des Bebauungsplans bildet und diese dann den Beteiligten überläßt oder an Interessenten (z. B. Baugesellschaften) veräußert.

Es erscheint nicht vertretbar, die auf Wunsch einer Gemeinde freiwillig durchgeführte Urnlegung gruhd-erwerbsteuerlich ungünstiger zu behandeln als die gesetzlich geregelte Umlegung. In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder bitte ich daher, Rechtsvorgänge der vorbezeichneten Art in dem gleichen Umfang zu begünstigen, wie Grundstückserwerbe zur Durchführung oder zur Vermeidung einer Umlegung .nach §§ 45 bis 79 des Bundesbaugesetzes auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundes-, baugesetz vom 25. Juni 1962 von der Besteuerung ausgenommen sind.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

') MBl. NW. 1964 S. 818. *) MBl. NW. 1965 S. 786.