Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für das Bescheinigungsverfahren nach § 2 Abs. 2 GrEStStrukturG RdErl. d Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 13. 1. 1978 - II/A 2 - 41-04-4/78 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien für das Bescheinigungsverfahren nach § 2 Abs. 2 GrEStStrukturG RdErl. d Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 13. 1. 1978 - II/A 2 - 41-04-4/78 ¹)

13.1.78(1)

134. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1.11. 1979 •= MB1. NW. Nr. 88 einschl.)

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Richtlinien

für das Bescheinigungsverfahren nach § 2 Abs. 2 GrEStStrukturG

RdErl. d Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 13. 1. 1978 - II/A 2 - 41-04-4/78 ¹)

l Allgemeines

1.1 Das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschafte Struktur (GrEStStrukturG) vom 24. November 1969 (GV. NW. S. 878), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 473), - SGV. NW. 611 -, gewährt bei Erwerbsvorgängen, die in Zusammenhang mit bestimmten, die Wirtschaftsstruktur verbessernden Maßnahmen stehen, Befreiung von der Grunderwerbsteuer. In bestimmten Fällen ist die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes von einer Bescheinigung über das Vorliegen der in dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen abhängig. Diese Bescheinigung wird vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt

12 Von der Delegationsermächtigung habe ich mit Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Bescheinigungsverfahren nach § 2 Abs. 2 GrEStStrukturG vom 16. Februar 1970 (GV. NW. S. 164/SGV. NW. 611) Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit nach näherer Maßgabe dieser Verordnung auf die Regierungspräsidenten und das Lan-desoberbergamt übertragen. Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten oder des Landesoberbergamtes gegeben ist, ist mir zu berichten.

1.3 Bei -Prüfung der Anträge ist die eingehende Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache Nr. 1238 vom 29. April 1969) zu beachten. Daneben.geben die nachstehenden Richtlinien nähere Anweisungen für das Bescheinigungsverfahren.

1.4 Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes unterliegt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. Bei Streitigkeiten im Be-scheinigungsverfahreq ist für den Antragsteller der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Hinweise der Finanzbehörden, daß die Bescheinigung für ein Vorhaben erteilt worden ist, das nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Gesetzes nicht erfüllt, sind jedoch daraufhin zu prüfen, ob eine Zurücknahme der Bescheinigung in Betracht kommt

Die Bescheinigung bezieht sich allerdings nur auf die regionalen und volkswirtschaftlichen Voraussetzungen. Ob die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks unmittelbar der Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte dient, haben die Finanzbehörden zu entscheiden.

1.5 Aus der Erteilung einer'Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes läßt sich nicht herleiten, daß Aussicht auch auf Förderung des Investitionsvorhabens durch Gewährung sonstiger Beihilfen aus öffentlichen Mitteln besteht. Die Gewährung solcher Beihilfen richtet sich ausschließlich nach den hierfür ergangehen besonderen gebietsbezogenen und sachlichen Regelungen einschließlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.

2 Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung

2.1 ' Bei den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung hat der Gesetzgeber bewußt dem Umstand Rechnung getragen, daß mögliche neue Erkenntnisse und sich wandelnde Verhältnisse eine flexible und anpassungsfähige Verwaltungspraxis erfordern.

22 Bescheinigungen nach § 2 Abs. 2 Nrn. l und 2 des Gesetzes • - ,

Es ist.zunächst darauf hinzuweisen, daß bei einem Grundstückserwerb nach § l Abs. l Nr. l Buchst, b (Übernahme eines Betriebes aus Alters- oder Krankheitsgründen) eine Bescheinigung nicht erforderlich ist (Erl. o. Finanzministers NW. v. 5. 5. 1975 - S 4511 - 5 - V A 2, mitgeteilt durch meinen RdErl. v. 16. 5. 1975 (n.v.) - II/A 2 - 41-04-26/75.

221 Regionale Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist, daß das Grundstück in einem Gebiet liegt, dessen unzureichende Wirtschaftskraft oder dessen unausgewogene Wirtschaftsstruktur der Verbesserung bedarf.

Gebiete im Sinne dieser Bestimmung sind die in den jeweils geltenden Richtlinien für die regionale Wirtschaftsförderung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Arbeitsmarktregionen, die sich aus kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden zusammensetzen.

2.22 Regionalwirtschaftliche Voraussetzung ist, daß die Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte (§ l Abs. l Nr. l des Gesetzes) oder die geplante Verwendung des Grundstücks (§ l Abs. l Nr. 2 des Gesetzes) geeignet ist, die unzureichende Wirtschaftskraft eines Gebietes oder dessen unausgewogene . Wirtschaftsstruktur zu verbessern.

Bei Betriebserrichtungen oder Erweiterungen ist ferner Voraussetzung, daß das Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig ist.

Das Vorhaben muß also sowohl unter allgemeinen, volkswirtschaftlichen als auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten die Merkmale aufweisen, die dafür sprechen, daß die Förderung in Gestalt der Grunderwerbsteuerbefreiung nach derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten zu einem dauerhaften regionalwirtschaftlichen Effekt führen wird. Hieraus folgt, daß die Gewährung der Steuerbefreiung die Entscheidung des Unternehmers beeinflussen muß, das Vorhaben in einem Fördergebiet durchzuführen. Dies ist bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft der Fall, die durch Investitionsanreize in bestimmte förderungsbedürftige Gebiete gelenkt werden können. Freiberufliche Unternehmen sind dagegen nach der Zielsetzung des Gesetzes ausgeschlossen, weil ihre Investitionsentscheidungen nicht durch staatliche Investitionsanreize bestimmt werden, sondern in erster Linie davon abhängig sind, ob in einem Gebiet genügend Kunden vorhanden sind, die die Ausübung der Praxis wirtschaftlich erscheinen lassen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1976 - ^^ 3632/73 ' Düsseldorf).

Weiter ergibt sich, daß nur Vorhaben von Betrieben gefördert werden können,

- die Güter oder Leistungen »überregional in einer Größenordnung absetzen bzw. erbringen, die eine spürbare Verbesserung der regionalen Wirtschaftskraft erwarten läßt, oder

- die überörtliche Bedeutung haben. Eine spürbare Verbesserung der regionalen Wirtschaftskraft ist dann als gegeben anzusehen, wenn mindestens 30% des Umsatzes der Betriebsstätte mit Abnehmern außerhalb von Fördergebieten getätigt werden.

Es ist davon auszugehen, daß jede Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, geeignet ist, die Wirt- ' schaftskraft eines Gebietes oder dessen Wirtschaftsstruktur zu verbessern.

2.221 Soll nur ein Teil der erworbenen Grundfläche für die begünstigten Zwecke verwendet werden, so ist die Bescheinigung auf diesen Teil zu beschränken.

') MBl. NW. 1978 S. 358. geändert durch RdErl. v. S. g. 1979 (MB1. NW. 1979 S. 1808).

134. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 11. 1979 = MB1. NW. Nr. 88 einschl.)

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Soll auf einer Grundfläche ein Gebäude errichtet werden, das nur zum Teil für begünstigte Zwecke verwendet wird, so ist die überwiegende Verwendung maßgebend. Die Bescheinigung kann also erteilt werden, wenn mehr als 50% der Fläche aller Räume den begünstigten Zwecken dienen sollen.

2.222 Der Erwerb bisher gemieteter oder gepachteter Grundstücke ist nur insoweit begünstigt, als die Grundstücke noch nicht betrieblich genutzt wurden und nach dem Erwerb zur Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstime verwendet.werden sollen.

2.223 Wird ein Betrieb innerhalb der Fördergebiete verlagert, weil er sich an dem bisherigen Standort nicht mehr ausdehnen kann oder die Umgebung durch Immissionen belästigt, so reicht dieser Umstand allein für eine Begünstigung nicht aus. Die Verlagerung eines Betriebes innerhalb der förderungsbedürftigen Gebiete kann nur dann begünstigt werden, wenn sie gegenüber dem bisherigen Zustand einen eindeutigen Vorteil für die Wirtschaftskraft oder die Wirtschaftsstruktur des betreffenden Gebietes bringt. Die Verlagerung eines Betriebes von außerhalb in ein Fördergebiet ist dagegen wie die % Neuerrichtung eines Betriebes zu behandeln.

2.224 Wird ein notleidender Betrieb von einem anderen Unternehmen übernommen und dadurch die Gefahr einer Schließung des Betriebes vermieden, so kann unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsplatzerhaltung die Errichtung einer Betriebsstätte angenommen werden. Die wirtschaftliche Notlage des Betriebes muß anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht werden.

2.225 Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen können unter den Begriff der Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte fallen. Für das Bescheinigungsverfahren bei entsprechenden Anträgen verweise ich auf meinen RdErl. v. 16. 3. 1973 (n.v.) - II'A 2-41-04-27/73.

2.226 Gewerblich betriebene Freizeiteinrichtungen kön-' nen gefördert werden, wenn sie überörtliche Bedeutung haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die in Fremdenverkehrsgebieten an Beherbergungsbetriebe angeschlossen sind und der Versorgung der Gäste die-

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Immissionsschut/.es sowie der Wasserwirtschaft entsprechen müssen.

.2.3 Bescheinigungen nach !j 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes Alle Anträge sind mir zur Beurteilung vor/.ulegen.

3 Antrag s verfahren

3.1 Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung ist in dreifacher Ausfertigung bei dem zuständigen Regierungspräsidenten bzw. beim Landesoberbergamt NW. einzureichen.

Bei Anträgen nach § 2 Abs. 2 Nr. l des Gesetzes ist. das Antragsmuster nach Anlage l zu verwenden. Anlage l Die beizufügenden Bilanzen verbleiben bei der zuständigen Stelle.

Bei Anträgen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes ist das Antragsmuster nach Anlage 2 zu verwenden. ' Anlage 2 In den übrigen Fällen kann der Antrag formlos gestellt werden.

Im Fall der Zuständigkeit des Landesoberbergamtes ist Anträgen nach § 2 Abs. 2 Nrn. l und 4 des Gesetzes ein Exemplar des dem Bergamt eingereichten Betriebsplanes beizufügen.

3.2 Bei Anträgen nach § 2 Abs. 2 Nrn. l, 2 und 4 des Gesetzes übersendet der Regierungspräsident oder das Landesoberbergamt, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2.21 vorliegen, eine Ausfertigung des Antrags mit Anlagen der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder - bei Vorhaben handwerklicher Unternehmen - der zuständigen Handwerkskammer mit der Bitte, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die in Nrn. 2.22 und 2.23 Buchst, ä genannten Voraussetzungen gegeben erscheinen.

3.3 Für die zu erteilenden Bescheinigungen ist das Muster nach Anlage 3 zu verwenden. Der Bescheini- Anlage3 gung ist eine Ausfertigung des Antrags beizufügen.

3.4 Die Bescheinigungsbehörden übersenden mir halbjährlich, erstmals für den Zeitraum 1. Januar bis 30. T. Juni 1978, eine Übersicht über die erteilten Bescheinigungen nach folgendem Muster:

Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist

Anzahl Kaufpreis der Grundstücks- oder erwerbe Gegenleistung

2.23 Bei der Beurteilung der Anträge unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen,

a) daß Vorhaben nicht gefördert werden können, 'denen allgemeine Bedenken - z. B. von dem Wirtschaftszweig oder der Marktlage her gesehen -entgegenstehen, und daß sich diese Bedenken auch gegen Betriebsplanungen des Antragstellers richten oder sich aus seiner finanziellen Lage herleiten,

b) daß die Vorhaben den Erfordernissen insbesondere der Raumordnung, der Landesplanung, des

Zeltlicher Anwendungsbereich

Diese Richtlinien treten an die Stelle der Richtlinien für das Bescheinigungsverfahren nach § 2 Abs. 2 GrEStStrukturG - RdErl. v. 16. 3. 1970 -. Sie sind erstmals auf Bescheinigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Grundstückserwerb nach dem 31. Dezember 1977 erfolgt. Soweit die bisherigen Richtlinien hinsichtlich der gebietlichen Abgrenzung eine günstigere Entscheidung erlauben, sind sie noch auf Bescheinigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Grundstückserwerb vor dem 1. September 1978 getätigt wird.


Anlagen: