Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Wirtschaftswegebau und Grundsteuer A RdErl. d. Innenministers v. 20. 8. 1975 -III B l - 4/10 - 6466/75¹)

 

Historisch:

Wirtschaftswegebau und Grundsteuer A RdErl. d. Innenministers v. 20. 8. 1975 -III B l - 4/10 - 6466/75¹)

144. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1981 = MB1. NW. Nr. 54 einschl.) 20. 8. 75 (1)

Gliederungsnummer 611162: Realsteuer C111 CO


Wirtschaftswegebau und Grundsteuer A

RdErl. d. Innenministers v. 20. 8. 1975 -III B l - 4/10 - 6466/75¹)

Nach § 8 Abs. l Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sollen bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Bundesbauge-setz (BBauG) anzuwenden ist. Das Bundesbaugesetz ist jedoch hur für solche Straßen, Wege und Plätze anzuwenden,

die im wegerechtlichen Sinne dem öffentlichen Verkehr ge- , . widmet sind. Das ist bei den Wirtschaftswegen oft nicht der Fall. Sie können gleichwohl öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 18 Abs. l der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sein. Aber auch dann, wenn sie einem beschränkten öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sind sie in der Regel nicht .zum Anbau bestimmt, so daß gemäß § 127 Abs. 2 Nr. l BBauG Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden, können. Bei ihnen können daher für ihre Herstellung, Erweiterung und Verbesserung Beiträge nach § 8 Abs. l KAG oder, soweit in Ausnahmefällen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besondere Wegebeiträge nach § 9 KAG erhoben werden. Für die Finanzierung der Unterhaltungskosten kommt ggf. eine besondere Umlageregelung auf Grund von Auseinandersetzungsrezessen oder Umlegungs- und Flurbereinigungsplänen in Betracht.

Es hat sich gezeigt, daß eine Beitrags- oder Umlageregelung für den Wirtschaftswegebau oft auf erhebliche Schwie- • ' rigkeiten stößt. Dies gilt insbesondere für den Kreis der Beitragspflichtigen, für die Bemessung des Vorteüsatzes der An- - v lieger und für den Beitragsmaßstab. Auch für die Abgabepflichtigen führen solche Regelungen meist nicht zu einer Entlastung. Sofern aus' diesen Gründen eine Beitrags- oder Umlageregelung nicht in Betracht kommt, habe ich keine

Bedenken, wenn die Gemeinden vom Kalenderjahr 1976 an ___ den Hebesatz für die Grundsteuer A so anheben, daß aus dem . ~~ hierdurch zu erwartenden Mehraufkommen die früher durch . • ' Grundsteuennehrbelastung gedeckten Kosten für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Unterhaltung von Wirtschaftswegen gedeckt werden, soweit diese Maßnahmen nicht nach den Richtlinien für den Wirtschaftswegebau (RdErl. v. 12. 12. 1974 - SMB1. NW. 7816 -) gefördert werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Wirtschaftswege infolge des Strukturwandels in ländlichen Gebieten in zunehmendem Maße auch der Allgemeinheit zugute kommen. Da eine Übernahme dieses Anteils durch die Landwirtschaft nicht zulässig ist, ist bei der Ermittlung des höheren Hebesatzes ein Betrag außer Ansatz zu lassen, der den Nutzen der Allgemeinheit angemessen berücksichtigt.

Die Gemeinden werden gebeten, bei der Festsetzung des höheren Hebesatzes für die Grundsteuer A die zuständige' Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu hören und deren Argumente bei ihrer Entscheidung über die Höhe des Hebesatzes zu würdigen. Die Regierungspräsidenten können die ' . • nach der Verordnung über die Genehmigungspflicht der Realsteuerhebesätze der Gemeinden vom 9. Dezember 1952 (GS. NW. S. 598/SGV. NW. 611) erforderliche Genehmigung erteilen, sofern die vorstehenden Gesichtspunkte beachtet sind und die mit dem höheren Hebesatz verbundene Belastung den Steuerpflichtigen der Grundsteuer A zugemutet werden kann. Liegt dem Antrag auf Genehmigung eine Stellungnahme der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer nicht bei, so haben die Regierungspräsidenten diese von sich aus zu hören. Die Argumente der Kreisstelle sind auch von den Regierungspräsidenten zu würdigen und ggf. zu prüfen.

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

') MB1. NW. 1975 S. 1609.