Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vergnügungssteuer; hier: Neuregelung des Nachweises der positiven Bewertung von Filmen bei Anträgen auf Steuerermäßigung Erl. d. Innenministers v. 16. 10. 1959 — III B 4/159—1750/59¹)

 

Historisch:

Vergnügungssteuer; hier: Neuregelung des Nachweises der positiven Bewertung von Filmen bei Anträgen auf Steuerermäßigung Erl. d. Innenministers v. 16. 10. 1959 — III B 4/159—1750/59¹)

77. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 11. 1970 = MBl. NW. Nr. 178 einschl.)

16. 10.59(1)


Vergnügungssteuer;

hier: Neuregelung des Nachweises der positiven Bewertung von Filmen bei Anträgen auf Steuerermäßigung

Erl. d. Innenministers v. 16. 10. 1959 — III B 4/159—1750/59¹)

Der Beirat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden hat nadistehende Neuregelung beschlossen:

1. An Stelle der bisher nach Abschn. III Nr. 2 der Geschäfts- und • Verfahrensordnung für die Filmbewertungsstelle Wiesbaden v. 15. 6. 1957 für die einzelnen Filmkategorien ausgegebenen verschiedenfarbigen Präd-katskarten wird die Prädikatskarte künftig nur noch in einer Farbe (gelb) und mit einheitlichem AufAnlage druck ausgegeben (siehe das als Anlage abgedruckte Muster einer Prädikdtskarte).

2. Um der Gefahr von Nachahmungen und Fälschungen zu begegnen, ist der Karton mit dem Wasserzeichen „Filmbewertung" versehen, das zweimal senkrecht zum Text auf jeder Karte erscheint.

3. Die Prädikatskarte enthält in Zukunft alle für die Gewährung von Steuervergünstigungen erforderlichen Angaben, insbesondere die Filmkategorie, das Prädikat, die Gültigkeitsdauer des Prädikats, den Filmtitel sowie die Länge und die Laufzeit des Filmes.

4. Auf jede Prädikatskarte wird das Dienstsiegel der Filmbewertungsstelle (auf rotem Untergrund) sowie die Unterschrift des Geschäftsführers der Filmbewertungsstelle aufgedruckt.

5. Die fortlaufende Numerierung der Prädikatskarte wird beibehalten.

6. Dem Verleiher werden die Prädikatskarten nur gegen Abgabe der Versicherung ausgehändigt, daß er diese' nur an diejenigen Theaterbesitzer weitergibt, die den entsprechenden Film gemietet haben; die Weitergabe erfolgt erst dann, wenn der Spieltermin für den Film ansteht.

7. Die Prädikatskarte ist dem Antrag auf Steuerermäßigung beizufügen und verbleibt bei der Steuerbehörde.

Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in Kraft.

Die bisher ausgegebenen Prädikatskarten alter Art behalten bis zum 31. 12. 1959 ihre Gültigkeit; sie sind jedoch jeweils von der die Steuervergünstigung bewilligenden Stelle einzubehalten. Ab 1. 1. 1960 dürfen nur noch Prädikatskarten neuer Art zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden.

61119

') MBl. NW. 1959 S. 2667.


Anlagen: