Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet geworden durch Gesetz zur Aufhebung d. Gesetzes über die Ver- gnügungssteuer v. 26.11.2002 (GV.NRW. 2002 S. 559). Dieses Gesetz tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

 


Historisch: Erste Verwaltungsverordnung zum Gesetz über die Vergnügungssteuer Vom 24. Januar 1966

 

Historisch:

Erste Verwaltungsverordnung zum Gesetz über die Vergnügungssteuer Vom 24. Januar 1966

187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.l0.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

24.1.66(1)


Erste Verwaltungsverordnung zum Gesetz über die Vergnügungssteuer

Vom 24. Januar 1966

Auf Grund des § 26 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer (VergnStG) v. 14. Dezember 1965 (GV. NW. S. 36l/ SGV. NW. 611) wird im Einvernehmen mit dem Finanz-minister folgende Erste Verwaltungsverordnung erlassen:

Zu $ 1:

• 1. Zur Erhebung einer Vergnügungssteuer sind die Gemeinden verpflichtet. Sie haben dabei die Vorschriften des Gesetzes zugrunde zu legen. Abweichungen hiervon sind nur im Rahmen des § 25 möglich.

2. Gemeindeverbände dürfen eine Vergnügungssteuer nicht erheben.

Zu § 2:

3. Im Gegensatz zur Regelung nach dem Vergnügungssteuergesetz v. 16. Oktober 1956, nach dessen § 2 Abs. l alle in der Gemeinde veranstalteten Vergnügungen der Vergnügungssteuer unterlagen und in dessen § 2 Abs. 2 solche Vergnügungen beispielhaft aufgezählt waren, werden nunmehr nur noch die unter § 2 genannten Vergnügungen der Steuer unterworfen.

Zu Nr. 1:

4. Tanzveranstaltungen im Sinne der Nr. l sind Tanz-vergnüguhgen, an denen sich alle Anwesenden beteiligen oder beteiligen können. Daher sind Ballette, Revuen und sonstige Vorführungen der Tanzkunst, ausgenommen solrhe nach Nr. 2, steuerfrei. Unter Tanzveranstaltungen gewerblicher Art sind Tanzvergnügungen zu' verstehen, die von dem Veranstalter aus Gründen des Gelderwerbs veranstaltet werden. Ob die Tanzveranstaltung auch aus anderen Gründen stattfindet, ist ohne Bedeutung. Danach gehören zu den steuerpflichtigen Tanzveranstaltungen alle Tanzvergnügungen, die von Wirten veranstaltet werden. Eine solche Veranstaltung liegt ebenfalls vor, wenn ein Wirt ein Tanzvergnügen auf Rechnung anderer veranstaltet und die Veranstaltung nicht ihm, sondern dem anderen zum Gelderwerb dient. Für die Beurteilung, ob eine Tanzveranstaltung eine solche gewerblicher Art ist, kommt es nicht darauf an, ob Eintritts- oder Tanzgeld erhoben wird oder ob ein Überschuß erzielt oder ob der Überschuß, ausgenommen § 3 Nr. 3, einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zugeführt worden ist. Nicht zu den Tanzveranstaltungen gewerblicher Art gehört der von Tanzlehrern erteilte Tanzunterricht.

Zu Nr. 2:

5. Als Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art gelten Striptease-Tänze, Schleiertänze und Veranstaltungen aller Art, bei denen Personen mit ähnlich sittlich gefährdenden Tätigkeiten beschäftigt werden, besonders, wenn sie dabei unbekleidet oder fast unbekleidet sind. .Darbietungen ähnlicher Art" bedeutet nicht, daß es sich nur um Tänze handeln muß.

Zu Nr. 5:

6. Maßgebend für die Differenzierung nach Spielhallen oder sonstigen Unternehmen einerseits und Schankwirtschaften, Speisewirtschaften usw. andererseits sind die Regelungen der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGB1. 1 S. 2245).

Zu { 3:

Zu Absatz 1:

7. Die hierunter genannten Veranstaltungen von Vereinen werden nicht dadurch zu gewerbsmäßigen Veranstaltungen, daß zur Deckung der Unkosten der Veranstaltung oder zur Deckung der Unkosten, die den genannten Vereinen zur Erfüllung des Vereinszwecks erwachsen, ein Eintrittsgeld oder ein sonstiges Entgelt erhoben wird. Auch ist es unerheblich, ob an den Veranstaltungen Personen mitwirken, die hierfür ein Entgelt erhalten. Wenn

im übrigen die Veranstaltung des Vereins eine gewerbsmäßige Veranstaltung ist oder die Grenzen überschritten werden, innerhalb deren noch anerkannt werden kann, daß es sich um die Deckung der oben genannten Unkosten handelt, ist nach dem einzelnen Fall zu beurteilen. Den Gemeinden wird jedoch empfohlen, insoweit nicht kleinlich zu verfahren.

Zu Nr. 3:

8. Der zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendete Betrag muß mindestens die Höhe der Steuer erreichen. Ob eine Veranstaltung mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dient, richtet sich nach den entsprechenden steuerlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 52 und 53 der Abgabenordnung und der Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien.

Zu Nr. 5: x

9. Die Regelung bezieht sich nicht auf Geldspielgeräte, da diese Apparate nach § l Abs. 2 Nr. l der Spielverordnung nicht auf Jahrmärkten, Kirmessen usw. aufgestellt werden dürfen.

Zu { 4:

Zu Absatz 1:

15. Wer Unternehmer ist, bestimmt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Unternehmer ist in der Regel derjenige, auf dessen. Namen und Rechnung die Veranstaltung stattfindet. Außer dem eigentlichen Unternehmer sind auch Mitunternehmer zur Entrichtung der Steuer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Jeder, der sich an dem Zustandekommen einer steuerpflichtigen Veranstaltung aktiv beteiligt,.haftet als Unternehmer. Auch der künstlerische Leiter einer Veranstaltung kann herangezogen werden, da auch dessen Mitwirkung eine positive, für die Durchführung der Veranstaltung wesentliche Tätigkeit ist. Ebenso kann die Mitwirkung anderer Personen auf wirtschaftlichem oder organisatorischem Gebiet die Möglichkeit zur Heranziehung eröffnen. Wer Halter ist, bestimmt sich danach, wer über die in § 19 genannten Apparate verfügungsberechtigt ist.

Zu Absatz 2:

16. Unter Inhaber im.Sinne des § 22 Abs. 3 ist der verfügungsberechtigte Inhaber zu verstehen. Inwieweit der Inhaber der Räume als'verfügungsberechtigt angesehen werden kann, bestimmt sich nach zwei Voraussetzungen. Einmal muß dem Inhaber der Räume. die Verfügungsgewalt zustehen, zum anderen muß er den Raum für die steuerpflichtige Vergnügung hergegeben haben. Der Inhaber haftet also nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn er tatsächlich zur Veranstaltung der Vergnügung durch Hergabe von Räumen beigetragen hat. Die Haftung soll demnach nur denjenigen treffen, in dessen Macht es liegt, die einzelnen* steuerpflichtigen Veranstaltungen zuzulassen oder zu verhindern. Als Verfügungsberechtigter kann auch derjenige angesehen werden, der das Verfügungsrecht über die Kassenräume hat.

Zu § 7:

Zu Absatz 3:

18. Ob die Sonderzahlung einem Zwecke zufließt, der förderungswürdig ist, wird in der Regel nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung zu entscheiden sein.

Zu $ 9:

19. Aus dem Grundsatz, daß die Kartensteuer von der Einzeleintrittskarte berechnet wird, ergibt sich, daß sich die Höhe des Steuersatzes nach dem 'Preis der einzelnen Eintrittskarte richtet.

Zu $ 10:

20. Der ermäßigte Steuersatz von 10 V. H. setzt eine Kennzeichnung des Films nach § 6 Abs. 3 Nrn. l bis 5 des Jugendschutzgesetzes voraus. Die Kennzeichnung obliegt

61119

') MBl. NW. 196« S. 416, geändert durch RdErl. v. 8. 8. 1988 (MB1. NW. 1988 S. 1302).

J

24.1. 66 (1)

187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

61119

auf Grund einer Ländervereinbarung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Die von der Landesregierung bestimmte Stelle für die Anerkennung von wertvollen oder besonders wertvollen Filmen ist die Filmbewertungsstelle Wiesbaden (§ l der Verordnung vom 1. Februar 1966 - GV. NW. S. 24/SGV. NW. 611). Als Förderung mit öffentlichen Mitteln kommt insbesondere eine finanzielle Förderung des Films durch den Bund, die Länder und die Kommunen in Betracht. Bei Filmen, die nicht nach dem Jugendschutzgesetz gekennzeichnet sind, also bei Porno-, Horror- und ähnlichen Filmen, gilt der volle Steuersatz von 20 v. H. auch dann, wenn daneben ein prädikatisierter oder mit öffentlichen Mitteln geförderter Vorfilm gezeigt wird. Werden solche Filmvorführungen mit anderen Vergnügungen, z.B. Schönheitstänzen oder ähnlichen Darbietungen, kombiniert, beträgt der Steuersatz 25 v. H.

Zu $ 11:

21. Bei fortlaufender Nachweisung der ausgegebenen Eintrittskarten ist nicht der auf die einzelne Eintrittskarte entfallende Steuerbetrag aufzurunden, sondern der sich aus der Zusammenrechnung aller im Abrechnungszeitraum ausgegebenen Eintrittskarten ergebende Gesamtbetrag. Eine fortlaufende Nachweisung ist die in regelmäßigen Abständen sich wiederholende Nachweisung der in der Zwischenzeit ausgegebenen Eintrittskarten für gleichartige Veranstaltungen eines Veranstalters.

Zu 9 18:

Zu Absatz 2:

22. Spielumsatz ist die Gesamtsumme der in dem Spielklub, Spielkasino oder der ähnlichen Einrichtung eingesetzten Spielbeträge je Spiel. Sofern die Gemeinde keine abweichende Regelung trifft (Absatz 3), hat der Veranstalter einen Einzelnachweis durch Aufzeichnung des Spielumsatzes je Spiel zu führen.

Zu § 19:

23. Die Pauschsteuer wird nach festen Sätzen erhoben, die zugleich Mindeststeuersätze sind (vgl. § 25). Zu den sonstigen Apparaten gehören auch Musikapparate, sofern für ihre Darbietungen ein Entgelt erhoben wird (vgl. § 3 Nr. 4).

Zu § 20:

Zu Absatz 3:

24. Unter Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, sind nur solche Veranstaltungen zu verstehen, die sich ohne Unterbrechung über mehrere Tage erstrecken.

Zu § 21:

Zu Absatz 1:

25. Aus Abs. I.Satz l in Verbindung mit § 19 Abs. 4 ergibt sich, daß die Pauschsteuer für die in § 19 Abs. l aufgeführten Apparate erstmalig bei der Anmeldung und danach innerhalb der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahres im voraus zu zahlen ist.

26. In den Fällen, in denen sich bei Veranstaltungen der in § 18 genannten Art ,die Höhe der. Roheinnahme oder des Spielumsatzes im voraus nicht genau bestimmen läßt, wird die Gemeinde nach § 22 Abs. 5 eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld, die gegebenenfalls zu schätzen ist, als Sicherheit verlangen können!

, Zu § 24:

27. Es empfiehlt sich, die Entscheidung, soweit es sich

nicht um eine einmalige Veranstaltung handelt, nur für

eine bestimmte Dauer oder auf Widerruf auszusprechen.

Über die Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu

. erteilen.

28. Die Entscheidung nach Abs. l Nr. 2 und Abs. 2 trifft der Innenminister.

Zu § 25:

29. Will die Gemeinde Abweichungen im Rahmen des § 25 beschließen, so bedarf es hierzu einer Satzung. Diese Satzung ist kraft ausdrücklicher Bestimmung nicht genehmigungspflichtig. Die Gemeinden müssen deshalb selbst darauf achten, daß die durch die besondere Satzung beschlossenen Abweichungen vom Vergnügungssteuergesetz sich im Rahmen der durch § 25 gezogenen Grenzen halten. Die Satzung ist in der üblichen Form zu veröffentlichen.

30. Mit den Steuersätzen für Spielautomaten werden hauptsächlich ordnungs- und sozialpolitische Ziele verfolgt. Dies gilt in besonderem Maße für Geldspielapparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, deren Zahl in Grenzen gehalten werden soll. Zu diesem Zweck ist den Gemeinden ein relativ weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt worden, um den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung tragen zu können. Hierbei sind die vom Bundesverfassungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zu beachten. Sofern der Steuersatz in einem Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt, können Billigkeitsmaßnahmen nach den auch für das Vergnügungssteuerrecht geltenden Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung (vgl. § 23) getroffen werden. Im übrigen können die Steuersätze je nach Aufstellungsort und Geräteart unterschiedlich hoch festgesetzt werden.