Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Hundesteuermustersatzung RdErl. d. Innenministers v. 1. 10. 1970 — III B 1—4/170 — 5488/70¹)

 

Historisch:

Hundesteuermustersatzung RdErl. d. Innenministers v. 1. 10. 1970 — III B 1—4/170 — 5488/70¹)

158. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1983 = MBL NW. Nr. 87 einschl.)

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Hundesteuermustersatzung

RdErl. d. Innenministers v. 1. 10. 1970 — III B 1—4/170 — 5488/70¹)

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz l des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NW. S. 437), — SGV. NW. 610 — bedürfen Satzungen über die Erhebung von Steuern der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Durch die Genehmigung sollen u. a. allzu starke Abweichungen der Steuersatzungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Steuersätze, die in einem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nicht wünschenswert sind, vermieden werden. Die Steuersätze sollen ferner weder zu einer Überlastung .noch zu einer den ordnungspolitischen Nebenzweck der Hundesteuer beeinträchtigenden Entlastung der Steuerpflichtigen führen.

Um diese Ziele zu erreichen, gebe ich im Einvernehmen mit dem Finanzminister die nachstehende Hundesteuermustersatzung bekannt.

Ich weise die Aufsichtsbehörden an, Steuersatzungen, die wörtlich oder inhaltlich mit der Mustersatzung einschließlich ihrer Alternativregelungen übereinstimmen, zu genehmigen, sofern sonstige Rechtsbedenken gegen die Satzung nicht bestehen. Jedoch bin ich damit einverstanden, daß Gemeinden, deren Steuersätze bisher erheblich unter den Mindeststeuersätzen des § 2 der Mustersatzung lagen, ihre Steuersätze schrittweise innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren auf die Sätze der Mustersatzung anheben. Ferner gehen abweichende Regelungen in bestätigten Gebietsänderungsverträgen und Bestimmungen der Aufsichtsbehörde (§§ 15, 16 Abs. 4 GO) für den Umfang und die Dauer ihrer Geltung den Regelungen der Mustersatzung vor. Vor der Genehmigung sonstiger Abweichungen bitte ich, mir zu berichten.

Im einzelnen bemerke ich zu der Mustersatzung • folgendes:

Zu§l:

Halter der in einen Haushalt oder Betrieb aufgenommenen Hunde wird in der Regel der Haushaltungs- oder Betriebsvorstand sein; jedoch können z.B. auch der Ehegatte des Haushaltungsvorstandes oder beide Ehegatten gemeinsam Halter sein. Werden in einem Haushalt oder Betrieb von mehreren Personen Hunde gehalten, so gelten diese als von ihren Haltern gemeinsam gehalten (Absatz 2 Satz 3).

Mehrere Personen, die einen oder mehrere Hunde gemeinsam halten, sind Gesamtschuldner der Steuer (Absatz 2 Satz 5); der Gemeinde steht es daher gemäß § 12 Nr. l KAG in Verb, mit § 7 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes frei, an welchen der Gesamtschuldner sie sich halten will. Auch bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes nach § 2 werden die von mehreren Personen gemeinsam gehaltenen Hunde zusammengezählt.

Der Hundehalter braucht nicht Eigentümer des Hundes zu sein. Es genügt die tatsächliche Aufnahme des Hundes i. S. des Absatzes 2 Satz l für eine gewisse Zeitdauer. Auch die Aufnahme zur Pflege, zur Verwahrung, auf Probe oder zum Anlernen, die den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet (Absatz 3 Satz 2), gilt als Hunde-haltung; diese Vorschrift soll Steuerumgehungen durch Ausnutzung des zwischen zwei Gemeinden etwa bestehenden Steuergefälles erschweren.

Wenn der Hundehalter und der Eigentümer des Hundes nicht identisch sind, haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner (Absatz 5).

Z\i § 2: •

Die Rahmensätze in § 2 sind Mindest-- und Höchststeuersätze, die weder unter- noch überschritten werden sollen. Innerhalb des Rahmens können die Sätze variiert werden; jedoch ist stets eine Steigerung der Steuersätze bei Haltung von zwei Hunden sowie von drei und mehr Hunden vorzusehen, um dem Überhandnehmen der Hundehaltung in einem einzigen Haushalt oder Betrieb entgegenzuwirken. Auch sollen die Sätze mit Rücksicht auf § 9 durch zwölf teilbar sein.

Die Steuer erhöht sich bei der Haltung mehrerer Hunde nicht nur für den Zweithund usw., sondern für jeden., also z. B. auch für den ersten Hund.

Wenn neben voll zu versteuernden Hunden weitere Hunde gehalten werden, für die nach § 5 Steuerermäßigung auf die Hälfte oder ein Viertel der Sätze des § 2 gewährt wird, so werden für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes alle Hunde gezählt (Satz 2 letzter Halbsatz); wenn z. B. ein voll zu versteuernder und . daneben ein mit der Hälfte des vollen Steuersatzes zu versteuernder Hund gehalten werden, so wird für den ersten Hund der Steuersatz des Buchstaben b) und für den zweiten der durch zwei geteilte Steuersatz des Buchstaben b) angewandt.

In Härtefällen kann von den Möglichkeiten des § 12 Abs. l Buchstabe c) KAG in Verb, mit §§ 127 und 131 Abs. l Satz l der Abgabenordnung Gebrauch gemacht werden.

Zu § 3:

Die Steuerfreiheit nach § 3 besteht auf Grund der Satzung. Es bedarf weder eines Antrags des Halters noch einer Genehmigung durch die Gemeinde.

Zn § 4:

Bei den unter Buchstabe a) genannten Diensthunden kommt es nicht darauf an, ob der Bedienstete oder der Dienstherr Eigentümer des Hundes ist; der Nachweis, daß der Hund im wesentlichen (d. h. ganz überwiegend) aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird, ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Dienstherrn zu führen.

Die unter Buchstabe g) genannten Feld- und Forstaufseher müssen gemäß § 29 Abs. l des Feld- und Forstschutzgesetzes für Nordrhein-Westfalen (FFSdiG NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom '24. März 1970 (GV. NW. S. 302 / SGV. NW. 45) beauftragt, die Jagdaufseher nach § 25 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1961 (BGB1. I S. 304), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1969 (BGB1. I S. 645), in Verb, mit § 23 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) vom 26. Mai 1964 (GV. NW. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), — SGV. NW. 792 — bestätigt sein.

Zu den Herdengebrauchshunden nach Buchstabe 1) gehören nicht solche Hunde, die nur gelegentlich oder nebenher zum Viehhüten oder -treiben verwandt werden.

Zu § S:

In Absatz l Buchstabe a) ist die Entfernung von 200 m so bemessen, daß —: ggf. bei Verwendung akustischer Alarmeinrichtungen — noch mit nachbarlicher Hilfe ge-rechnet werden kann. Eine geringere Entfernung .würde zu ungerechtfertigter Bevorzugung der Bewohner sehr großer Grundstücke in offener Bauweise führen. Die Regelung gilt nicht nur für Hunde zur Bewachung von Wohngebäuden, sondern auch von einzeln stehenden anderen Gebäuden (z. B. Waren- und Materiallagern), deren Bewachung erforderlich ist.

Die in Absatz l Buchstabe b) genannten Unternehmen des Bewachungsgewerbes sind nur dann zugelassen, wenn sie die Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung erhalten haben.

Wer jagdausübungsberechtigt ist (Absaz l Buchstabe c), ergibt sich aus den Vorschriften des Bundes Jagdgesetzes und des Landesjagdgesctzes. Der Jagdausübungsbetech-tigte muß jedoch auch Inhaber eines Jagdscheines sein; denn nur dann obliegt ihm der Jagdschutz (§ 25 Abs. l des Bundesjagdgesetzes), der als eine im Interesse der Allgemeinheit liegende Verpflichtung die Steuerermäßigung rechtfertigt.

Die Anerkennung der Vereine oder Verbände, deren Prüfungszeugnis Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Absatz l Buchstabe d) ist, obliegt der Gemeinde. In Betracht kommen die dem Verband für das Peutsdie Hundewesen Sitz Dortmund e. V. angehörenden Ge-brauchshundeverbände, u. U. aber auch andere zuverlässige Organisationen. Von dem Nachweis einer Wie-

') MBL NW. 1970 S. 1800, geändert durch RdErL v. 29.12.1970 (MBL NW. 1971 S. 46), 24.6.1983 (MBL NW. 1983 S. 1639).

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derhplungsprüfung kann abgesehen werden, weil die Steuerermäßigung entfällt, wenn der Hund .nicht mehr als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund verwandt wird.

Zu § 6:

In § 6 handelt es sich in erster Linie nicht um gewerbsmäßige Hundezüchter, die in der Regel auch Hundehändler und damit nach § 7 steuerbegünstigt sind, sondern um die Förderung der Hundezucht aus, Liebhaberei und sportlichem Interesse. Es ist Sache der Gemeinde, die Hündezuchtvereinigungen, deren Zucht- oder Stammbücher Grundlage der Steuervergünstigung sind, anzuerkennen. In Betracht kommen- dafür die dem Verband für das Deutsche Hundewesen Sitz Dortmund e. V. angehörenden Rassezuchtvereine, u. U. aber auch andere zuverlässige Zuchtyereine.

Zu § 8:

Zu den Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung gehören nicht mehr Vorschriften über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und über die Unterbringung und Haltung der Tiere. Es ist nicht Aufgabe der Steuerbehörden, die Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 5. November 1968 (GV. NW. S. 342 / SGV. NW. 7834) zu überwachen; diese Vorschriften sind mit ausreichenden Straf- und Bußgelddrohungen bewehrt; es wäre nicht sachgerecht, diese Drohungen durch den Verlust von Steuervergünstigungen zu verschärfen.

Einem Antrag auf Steuervergünstigung sollte stets nur für einen begrenzten Zeitraum, der.je nach den Umständen des einzelnen Falles ein bis höchstens drei Jahre umfassen sollte, stattgegeben werden, damit die Voraussetzungen der Vergünstigung von Zeit zu Zeit überprüft werden können. Wenn jährlich Hundesteuermarken ausgegeben werden (§ 11 Abs. 3), empfiehlt es sich, die Steuervergünstigung für ein Jahr zu gewähren.

Zu § 9:

Der Beginn der Steuerpflicht mit. dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist, gilt nur für solche Hunde, die von einer vom gleichen Halter gehaltenen Hündin geworfen worden sind, nicht auch für Hunde, die der Halter angeschafft hat, bevor sie drei Monate alt geworden sind (Absatz 1).

Zu § 10:

Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer (vgl. auch § 2); sie wird daher stets für ein Kalenderjahr oder für den Rest eines Kalenderjahres festgesetzt (Absatz -1).

Die Fälligkeit (Absatz 2) kann unterschiedlich geregelt werden, und zwar als jährliche, halbjährliche oder vierteljährliche . Fälligkeit; monatliche Fälligkeit ist wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht vorgesehen.

Zu §11:

Bei jährlicher Ausgabe von Hundesteuermarken (Absatz 3) soll sichergestellt werden, daß die Marken für aufeinanderfolgende Steuerjahre sich in Form oder Farbe deutlich voneinander unterscheiden, um die Steueraufsicht zu erleichtern. Die Marken sollen den Namen der Gemeinde und eine laufende Nummer tragen.

Die Ausgabe von Hundesteuermarken sichert allein noch nicht die ordnungsgemäße Steuerzahlung. Es müs-. sen zusätzliche Dberwachungsmaßnahmen (Hundebestandsaufnahmen, Außenkontrollen usw.) hinzukommen. Wenn die Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist, kann auf die Ausgabe von Hundesteuermarken verzichtet werden. Die Überwachung muß jedoch im Interesse der Ergiebigkeit und der Effektivität der Hundesteuer wieder sorgfältiger durchgeführt werden, als< es bisher weitgehend der Fall- war, da die Steuerehrlichkeit beim Fehlen einer ausreichenden Überwachung erfahrungsgemäß sehr schnell nachläßt. Die Erfahrung zeigt' auch, daß die durch eine wirksame Dberwadmng zu erzielenden Mehreinnahmen die Kosten der Überwachung oft mehr als aufwiegen.

Bei leichtfertiger Verkürzung der Hundesteuer oder bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstößen gegen die zur Sicherung und Überwachung der Steuer erlassenen Vorschriften sollte von der Möglichkeit, Bußgelder nach § 20 Abs. l KAG oder nach § 13 der Satzung in Verb, mit § 20 Abs. 2 KAG zu verhängen, Gebrauch gemacht werden. In krassen Fällen sollte Anzeige wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung nach § 17 KAG erstattet werden.

Wegen der Durchführung des Bußgeld- und des Strafverfahrens verweise ich auf meinen RdErl. v. 28. 10. 1969 (MB1. NW. S. 1880 /SMB1. NW. 610).

Hundesteuermustersatzung

Hundesteuersatzung der Gemeinde / Stadt') ....................................................................................

vom ............................................................ *)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2020) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NW. S. 437), — SGV. NW. .610 — hat der Rat der Gemeinde / Stadt *) ....................................

................................................ in seiner Sitzung am .............................:..........

folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

' § l Steuergegenstand, Steuerpflidit, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeinde-/Stadtgebiet').

(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim ..........:.....................................,...............................!) der Gemeinde / Stadt /

des Amtes *) gemeldet und bei einer vom ........................................

........................................... *) bestimmten Stelle abgegeben wird.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen, den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(4) Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Steuer verantwortlich ist. Die Steuerpflicht und die Haftung für die Steuer bleiben hiervon unberührt.

• (5) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.

•) Nichtzutreffendes streichen.

') Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Ratsvorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter (} 2 Abs. S BekanntmVO).

') Hier ist die Stelle, bei der die Meldung abzugeben Ist (z. t), das Ordnungsamt, Fundamt), möglichst mit genauer Anschrift, zu bezeichnen. '

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§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten

wird ............

.DM,

..DM je Hund,

..DM je Hund').

b) zwei Hunde gehalten

werden ...........

c) drei oder mehr Hunde

gehalten werden ...........

Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, sowie Hunde, die zum Bestand eines Zwingers nach § 6 oder zu den für gewerbliche Zwecke nach § 7 gehaltenen Tieren gehören, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.

5 3 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind

a) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde / Stadt *) aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen- können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind,

b) Tierschutz- und ähnliche Vereine für Hunde, die in den dazu unterhaltenen Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein-und Auslieferung und — soweit möglich — seinen Besitzer geführt und der Gemeinde / Stadt') auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 4 Steuerbefreiung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

a) Diensthunde von Polizei-, Hilfspolizei- und Zollbeamten, sowie von Dienstkräften der Ordnungsbehörden, wenn die Unterhaltungskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,

b) Hunde, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz oder von den Stationierungsstreitkräften gehalten werden,

c) Hunde, die im Eigentum des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeitersamariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhüfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes stehen und ausschließlich zur Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden,

d) Hunde, die in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Gefängnissen und ähnlichen Einrichtungen zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden,

*) Nichtzutreffendes streichen.

') Die Steuersätze sollen folgende Beträge nicht unter- oder überschreiten:

in Gemeinden

zu Buchstabe a) -DM-

zu Buchstabe b) -DM-

zu Buchstabe c) -DM-

bis 10 000 Einwohner

36 bis 84

48 bis 108

60 bis 132

über 10000 bis 50 000 Einwohner

48 bis 108

60 bis 132

72 bis 156

über 50 000 bis 500 000 Einwohner

60 bis 132

72 bis 156

84 bis 180

über 500 000 Einwohner

72 bis 156

84 bis 180

96 bis 204

2. Die vorstehenden Mindeststeuersätze sind mit Ablauf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Hunde-

steuersatzung (§ 2 Abs. 2 KAG) anzuwenden; die Höchststeuersätze können ab sofort zugrunde gelegt werden.

e) Hunde, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden,

f) Hunde, die von öffentlich bestelltem Wachpersonal für Wachzwecke gehalten werden,

g) Gebrauchshunde von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern, und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl,

h) Blindenführhunde,

i) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden,

k) Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,

1) Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der benötigten Anzahl,

m) abgerichtete Hunde, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.

§ 5 Allgemeine Steuerermäßigung

(1)"Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind,

b) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von 'berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,

c) Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

d) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde / Stadt *) anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.

(3) Für Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte / ein Vietel'). des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hand.

§ 6

Steuerermäßigung für Hundezüchter (Zwingersteuer)

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter,, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Gemeinde / Stadt') anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtver-, einigung zu führen.

') Nichtzutreffendes streichen.

1.10.70(2)

79. Ergänzung —SMBl. NW. — (Stand 31. 1.1971 = MBl. NW. Nr. 13einschl.)

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(2) Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem Hunde zu Zuchtzweckeri gehalten werden, 'Unabhängig von der Zahl der Hunde, die Steuer für einen Hund nach dem Steuersatz des § 2 Buchstabe b) zu zählen. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs Monaten von der Steuer befreit.

(3) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden.

§ 7 Steuerermäßigung für Hundehändler

Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben von den für gewerbliche 'Zwecke gehaltenen Hunden auf Antrag nur zwei Hunde nach dem Steuersatz des § 2 Buchstabe b) zu versteuern; weitere Hunde, die sie weniger als sechs Monate im Besitz haben, sind steuerfrei.

§ 8

Allgemeine Voraussetzungen

für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(Steuervergünstigung)

(1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn

a) der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist,

b) iri. den Fällen der §§ 6 und 7 ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seinen Erwerb und seine Veräußerung geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden.

(2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei'versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde / Stadt •) zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.

(3) über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde / Stadt *) anzuzeigen.

$ 9 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § l Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, .in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde / Stadt') endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 10 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder — wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt — für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am ................................

................................. ...:............................ und ................................ mit einem

•Viertel des Jahresbetrages/halbjährlich am ..............................

und ................................ mit der Hälfte des Jahresbetrages *)

fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.4) Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht-während des Vierteljahres/Halbjahres / Kalenderjahres'), so ist- die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.

(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen' Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 11 Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder — wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist — innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde / Stadt *) anzumelden. In den Fällen des § l Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist,' und in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz l innerhalb der ersten zwei Wo-' chen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde/ Stadt*) weggezogen ist, bei der Gemeinde / Stadt *) abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Die Gemeinde / Stadt *) übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Hundezüchter, die Zwingersteuer zahlen, erhalten nur eine, Hundehändler, die die Steuer nach § 7 entrichten,, nur zwei Steuermarken. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb, seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuer- . marke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde / Stadt *) die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke g'egen Ersatz der Kosten ausgehändigt. s)

' (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde / Stadt •) auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

') Nichtzutreffendes streichen.

*) Nichtzutreffendes streichen.

') Statt de.r viertel- oder halbjährlichen Fälligkeit kann auch jährliche Fälligkeit vorgeschrieben werden. Dann genügt der Satz: .Die Steuer wird einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides mit dem Jahresbetrag fällig.*

') Auf die Regelung des Absatzes 3 (Hundesteuermarken) kann verzichtet werden, wenn die Steueraufsicht anderweitig, z. B. durch ausreichende Kontrollen und durch Bestandsaufnahmen nach Abs. 4 und S sichergestellt wird.

80. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 3. 1971 = MBl. NW. Nr. 32 einschl.)

1. 10.70(3),

(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen l und 2 nicht berührt.

5 12 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen auf Grund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 2l. Januar 1960 (BGB1. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47 / SGV. NW. 303) in ihrer jeweiligen Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG. NW.) vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 216/SGV. NW. 2010) in seiner jeweiligen Fassung.

$ 13 Ordnungswidrigkelten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NW. S. 437), — SGV. NW. 610 — handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

2. als Hundehalter entgegen § 11 Abs. l einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 11 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

4. als Hundehalter entgegen § 11 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde / Stadt') nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, *)

5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorständ, Betriebsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 11 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 11 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

§14 Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt am ....................................... in

Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuerordnung vom

......................................... außer Kraft.

Die vorstehende, vom Oberkreisdirektpr als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde/Regierungspräsidenten *) in ........................:...........................„.............................. mit Verfügung vom

................................................ genehmigte Hundesteuersatzung wird

hiermit öffentlich bekanntgemacht.

(Ort, den )

61215

(Name)

(Ober-)Bürgermeister

*) Nichtzutreffendes streichen.

•) Nr. 4 entfällt, wenn Hundesteuermarkcn nicht ausgegeben werden (vgl. Fußnote 4).

') MBl. NW. 1970 S. 1992, geändert durch RdErl. v. 13. 1. 1971 (MBl. NW. 1971 S. 195).