Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Jagdsteuermustersatzung RdErl. d. Innenministers v. 1. 12. 1970 — III B l — 4/180 — 5768/70 ¹)

 

Historisch:

Jagdsteuermustersatzung RdErl. d. Innenministers v. 1. 12. 1970 — III B l — 4/180 — 5768/70 ¹)

80. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 3. 1971 = MB1. NW. Nr. 32 einschl.) ' l- 12' 70 <

61215


Jagdsteuermustersatzung

RdErl. d. Innenministers v. 1. 12. 1970 — III B l — 4/180 — 5768/70 ¹)

Jagdsteuern dürfen gemäß § 3 Abs. l Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (G V. NW. S. 7 1 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970. (GV. NW. S. 437), — SGV. NW. 610 — nur von den kreisfreien Städten und den Kreisen erhoben werden. Jagdsteuersatzungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 2 Satz l KAG). Um eine gleichmäßige Handhabung des Genehmigungsvorbehalts durch die Aufsichtsbehörden zu gewährleisten und unerwünscht starke Abweichungen der Steuersatzungen, insbesondere der Steuersätze in den Städten und Kreisen des Landes zu vermeiden, gebe ich im Einvernehmen mit dem Finanzminister die nachstehende Jagdsteuermustersatzung bekannt.

Ich weise die Aufsichtsbehörden an, Steuersatzungen, die wörtlich oder inhaltlich mit der Mustersatzung übereinstimmen und die vorgesehenen Rahmensätze weder unter- noch überschreiten, zu genehmigen, sofern sonstige Rechtsbedenken gegen die Satzung nicht bestehen. Steuersatzungen, die von der Mustersatzung abweichen, sollen grundsätzlich nicht genehmigt werden. Wenn im Einzelfall eine Genehmigung gleichwohl erwogen wird, ist mir vorher mit eingehender Begründung zu berichten und meine Weisung abzuwarten.

Im einzelnen bemerke ich zu der Mustersatzung folgendes:

Zu§l:

Zur Ausübung des Jagdrechts (Satz 1) gehören alle Tätigkeiten, die nach § l des Bundesjagdgesetzes — BJagdG '— den Inhalt des Jagdrechts bilden. Kraft ausdrücklicher Bestimmung (Satz 2) gilt jedoch auch die Wahrnehmung der Aufgaben des Jagdschutzes durch den Jagdausübungsberechtigten (§§ 23, 25 BJagdG) als Ausübung des Jagdrechtes. Der Jagdausübungsbereditigte verwirklicht den Steuertatbestand auch dann uneingeschränkt, wenn er sich auf eine oder einige der Befugnisse des Jagdrechts und des Jagdschutzes, z. B. auf die Wildhege, die Wildfütterung und den Abschuß von Raubzeug, beschränkt (Satz 3).

Zu § 2:

Wenn der Jagdausübungsberechtigte das Jagdrecht durch Dritte, z. B. durch einen angestellten Jäger, ausüben läßt, ist nur er selbst Steuerschuldner (Absatz l Satz 1); der Pächter einer Jagd übt das Jagdrecht nicht als „Dritter" für den Verpächter, sondern kraft eigenen vertraglich erworbenen Rechts aus; er ist selbst Jagd-ausübungsberechtigter und Schuldner der Jagdsteuer. Mehrere Eigentümer eines nicht verpachteten Eigen Jagdbezirks oder die Mitpächter einer Jagd, die das Jagdr recht gemeinsam ausüben oder durch Dritte ausüben lassen, sind Gesamtschuldner der Jagdsteuer (Absatz l Satz 2).

Ist eine Jagdgenossenschaft als juristische Person steuerpflichtig (Absatz l Satz 1) oder haftet sie als Ver-pächterin einer Jagd für die Steuerschuld des Pächters (Absatz 2 Satz 2), so haften die Jagdgenossen für die Schuld der Jagdgenossenschaft als Gesamtschuldner .(Absatz 2 Satz 1). Als Gesamtschuldner haftet für die Steuer des Jagdausübungsberechtigten auch derjenige Dritte, der das Jagdrecht für den Jagdausübungsberechtigten tatsächlich ausübt, ohne zu ihm in einem Anstellungsverhältnis (z. B. als Jäger oder bestätigter Jagdaufseher) zu stehen; der Jagdpächter ist nicht „Dritter" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. oben zu Absatz l Satz 1).

Zu $ 3:

Vereinbart sind auch solche Nebenleistungen, die außerhalb des Pachtvertrages vertraglich zugesichert sind (Absatz 2 Satz 1). Besteht die Nebenleistung nicht in Geld, sondern in der Lieferung von Sachen (z. B. Wildbret), so

1.12.70(1)

78. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 12. 1970 =. MB1. NW. Nr. 195 einschl.)

61215

ist deren Verkehrswert zu schätzen. Auch Vergütungen, die zur Verhütung von Wildschäden (z. B. für die Errichtung von Schutzvorrichtungen) vereinbart werden, sind Nebenleistungen, nicht jedoch der vereinbarte Wildschadenersatz (§ 29 Abs. l Satz 3 BJagdG). Aufwendungen für die Wildfütterung sind keine Nebenleistungen, die zum Pachtentgelt gehören, sondern gesetzliche Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten (§ 23 BJagdG). Bei nicht verpachteten Jagden (z. B. Eigenjagdbezirken) rechtfertigt sich eine Steuerermäßigung (Absatz 3 Satz 1) aus dem Gesichtspunkt, daß bei ihnen das Jagdrecht nicht auf Grund eines besonderen Pachtaufwandes, sondern primär als Inhalt des Eigentumsrechts (§ 3 Abs. l BJagdG) ausgeübt wird. Da die Jagdwerte verschieden-gearteter Jagden (z. B. Hoch- und Niederwildjagden, Jagden in Stadtnähe) u. U. erheblich voneinander abweichen können, sind für die Errechnung des fiktiven Jagdwertes nur die gleichgearteten Jagdbezirke im Gebiet des Steuergläubigers heranzuziehen. Sind nicht wenigstens drei gleichgeartete Bezirke im Gebiet des Steuergläubigers vorhanden, so sind so viele gleichgeartete Jagdbezirke angrenzender Städte oder Kreise heranzuziehen,, daß insgesamt drei Vergleichsbezirke zur Verfügung stehen (Absatz 3 Satz 2). Es kann sich der Natur der Sache nach nur um eine annähernde Gleichartigkeit handeln.

Zu §5:

Die in Absatz l genannten Steuersätze sind Rahmensätze, die weder unter- noch überschritten werden sollen. Innerhalb des Rahmens kann und muß die Satzung einen festen Steuersatz bestimmen.

Zu § 7:

Die Jagdsteuer ist eine Jahressteuer (vgl. auch § 5 Abs. 1); sie wird daher stets für ein Steuerjahr oder für einen Teil eines Steuerjahres festgesetzt.

Von den Möglichkeiten nach § 12 Abs. l Buchstabe c) KAG in Verb, mit §§ 127 und 131 Abs. l Satz l der Abgabenordnung kann in Härtefällen Gebrauch gemacht werden.

Zu § 10:

Wegen der Durchführung des Bußgeldverfahrens verweise ich auf meinen RdErl. v. 28. 10. 1969 (MB1. NW. S. 1880/SMB1. NW. 610).

Den RdErl. d. RuPrMdJ. zugleich im Namen d. PrFM v. 1. 2. 1937 (n; v.) (SMB1. NW. 61119) hebe ich im Einvernehmen mit dem Finanzminister auf.

Jagdsteuennustersatzung

Jagdsteuersatzung der Stadt/des Kreises*) vom ......................_......................... *)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2020) / des § 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 670/SGV. NW. 2021)') und der §§ 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NW. S. 437), — SGV. NW. 610 — hat der Rat / Kreistag') der Stadt/des Kreises') ............................................................................................... in seiner Sitzung

am ................................................................................ folgende Jagdsteuersatzung beschlossen:

5 l Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist die Ausübung des Jagdrechts (§ l des Bunde"sjagdgesetzes) auf Grundstücken eines im Stadt- / Kreisgebiet *) liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung des Jagdrechts gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25 des Bundesjagdgesetzes). Das Jagdrecht wird auch ausgeübt, wenn

nur von einer oder von einigen der in den §§ l und 23 des Bundes Jagdgesetzes aufgeführten Befugnisse Gebrauch gemacht wird.

§ 2 Steuerpflicht und Haftung

(1) Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben läßt. Mehrere Steuerpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Neben einer Jagdgenossenschaft haften deren Mitglieder als Gesamtschuldner. Bei verpachteten Jagden haften der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung der Verpächter und der Pächter neben dem Unterpächter für die Steuer als Gesamtschuldner. Läßt der Jagdausübungsberechtigte das Jagdrecht durch einen Dritten außerhalb des Rahmens eines Dienstverhältnisses ausüben, so haftet der Dritte neben dem Jagd-ausübungsberechtigten für die Steuer als Gesamtschuld-

§ 3 Steuermaßstab

(1) Steuermaßstab ist der Jagdwert.

(2) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt (Pachtpreis zuzüglich des Wertes der vereinbarten Nebenleistungen, jedoch ohne den etwa übernommenen Wildschadenersatz). Im Falle der Unterverpachtung gilt als Jagdwert das vom Unterpächter zu entrichtende Entgelt, falls dieses höher ist als das vom Pächter zu entrichtende Entgelt, andernfalls das vom Pächter zu entrichtende Entgelt.

(3) Bei nicht verpachteten Jagden gelten als Jagdwert (50 bis 75)2) vom Hundert des Wertes, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten gleichgearteten Jagdbezirke in der Stadt / im Kreis *) ergibt. Sofern im Stadt-/ Kreisgebiet') weniger als drei gleichgeartete Jagdbezirke vorhanden sind, ist eine entsprechende Anzahl gleichgearteter Jagdbezirke angrenzender Städte oder Kreise heranzuziehen. Dieser auf volle Deutsche Mark aufgerundete Wert wird erstmalig aus den Jagdwerten des Jagdjahres 19........ *) ermittelt und

alle fünf Jahre mit Wirkung für die nächsten Steuerjahre neu festgesetzt.

§ 4 Jagdwert bei Gebietsüberschneidungen

Erstreckt sich ein Jagdbezirk auf das Gebiet anderer kreisfreier Städte oder Kreise, so ist der Jagdwert des im Stadt- / Kreisgebiet *) liegenden Teiles nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Fläche des gesamten Jagdbezirks zu errechnen.

§ 5

Steuersatz, Steuerjahr Entstehung der Steuerpflicht

(1) Der Steuersatz beträgt jährlich (10 bis 15p) vom Hundert des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Steuerjahr ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl bezeichnet, in dem es beginnt.

(2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Steuerjahres oder — wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Jagdrechts erst während des Steuer Jahres eintreten — mit dem Eintreten der Voraussetzungen.

5 6

Steuerfreiheit für Jagdbezirke des Bundes oder eines Landes

Die Ausübung des Jagdrechts in nicht verpachteten Jagdbezirken des Bundes oder eines Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Jagdbezirken angegliedert sind, ist steuerfrei.

') Nichtzutreffendes streichen.

') Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch

den Oberbürgermeister oder Landrat bzw. durch deren Stellvertreter

(§ 2 Abs. 5. { 6 BekanntmVO).

•) Nichtzutreffendes streichen. ') Rahmensätze.

*) Es ist das Jagdjahr einzusetzen, das dem Jagdjahr, In dem die Satzung In Kraft tritt, vorausgeht.

119. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1977 = MB1. NW. Nr. 47 einschl.)

§7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für jedes Steuerjahr (§ 5 Abs. l Satz 2) durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, so wird die Steuer für den betreffenden Zeitraum festgesetzt; etwa zu viel gezahlte Beträge sind zu erstatten.

(2) Die Steuer wird einen Monat nach Zugehen des Steuerbescheides fällig.

S 8 Pflichten de* Steuerpflichtigen

Auf Verlangen hat der Steuerpflichtige innerhalb der von der Stadt / dem Kreis') gestellten Frist den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen vorzulegen sowie schriftlich oder mündlich Auskünfte zu erteilen und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit die Auskünfte und Unterlagen für die Steuerpflicht von Bedeutung sind. Kommt er diesen Pflichten nicht nach und ist deshalb die Errechnung der Steuer nicht möglich, so kann sie geschätzt werden.

§ 9 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen auf Grund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGB1. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47 / SGV. NW. 303) in ihrer jeweiligen Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG. NW.) vom 23-. Juli 1957 (GV. NW. S. 216/SGV. NW. 2010) in seiner jeweiligen Fassung.

§ 10 Ordnungswidrigkelten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NW. S. 437), — SGV. NW. 610 — handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 auf Verlangen den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen sowie andere Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Jagdsteuersatzung tritt am ................................__..............

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jagdsteuerordnung vom

...........—...................................... außer Kraft.

1. 12. 70 (2)

61215

l

Die vorstehende, vom Regierungspräsidenten in ................

...................................... mit Verfügung vom ................................................

genehmigte Jagdsteuersatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacfat. -

(Ort, Datum)

(Name)

Oberbürgermeister / Landrat *)

'l MBl. NW 1977 S. 595.