Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Überwachungsmaßnahmen bei der Hundesteuer RdErl. d. Innenministers v. 4. 5. 1977 -III B 1-4/170-384/77 ¹)

 

Historisch:

Überwachungsmaßnahmen bei der Hundesteuer RdErl. d. Innenministers v. 4. 5. 1977 -III B 1-4/170-384/77 ¹)

119. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1977 = MB1. NW. Nr. 47 einschl.) / 4 5 77 119. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1977 = MB1. NW. Nr. 47 einschl.)


Überwachungsmaßnahmen bei der Hundesteuer

RdErl. d. Innenministers v. 4. 5. 1977 -III B 1-4/170-384/77 ¹)

Nach § 11 Abs. 4 der mit RdErl. v. 1. 10. 1970 (SMB1. NW. 61215) bekanntgegebenen Hundesteuermustersatzung sind Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Die Bestimmung ist nunmehr im Zusammenhang mit der seit dem 1. 1. 1977 gültigen Rechtslage zu sehen. Nach § 93 Abs. l Satz 3 AO 1977 in Verbindung mit § 12 Abs. l Nr. 3 Buchstabe a KAG sollen nämlich andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht. Da die Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer, die selbst nicht Hundehalter sind, demnach gegenüber der Auskunftspflicht der (potentiellen) Hundehalter (z. B. Haushaltungs- und Betriebsvorstände) nachr rangig ist, bitte ich, Grundstückseigentümer erst dann zur Auskunft anzuhalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Bei Hundebestandsaufnahmen (vgl. § 11 Abs. 5 der Hundesteuermustersatzung) bitte ich ebenso zu verfahren.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister.