Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verzicht auf Umstellungsgrundschulden nach § 3b HypSidtG und Herabsetzung der Hypothekengewinnabgabe nach § 104 LAG; hier: Bescheinigung über die Herabsetzung des Zinssatzes für ein öffentliches Baudarlehen Gem. RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau — III B 3 — 4.00 — 10550/56 u. d. Finanzministers — I A 2555 — 9429/VD — 2 v. 29. 9. 1956¹)

 

Historisch:

Verzicht auf Umstellungsgrundschulden nach § 3b HypSidtG und Herabsetzung der Hypothekengewinnabgabe nach § 104 LAG; hier: Bescheinigung über die Herabsetzung des Zinssatzes für ein öffentliches Baudarlehen Gem. RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau — III B 3 — 4.00 — 10550/56 u. d. Finanzministers — I A 2555 — 9429/VD — 2 v. 29. 9. 1956¹)

31. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 8. 1963)

29.9.56(1)

Anlage I


Verzicht auf Umstellungsgrundschulden nach § 3b HypSidtG und Herabsetzung der Hypothekengewinnabgabe nach § 104 LAG; hier: Bescheinigung über die Herabsetzung des Zinssatzes für ein öffentliches Baudarlehen

Gem. RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau — III B 3 — 4.00 — 10550/56 u. d. Finanzministers — I A 2555 — 9429/VD — 2 v. 29. 9. 1956¹)

1) Nach den Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich (HypSichG) v. 2. September 1948 (WiGBl. S. 87) i. d. F. des Änderungsgesetzes v. 10. August 1949 (WiGBl. S. 232) konnte der Eigentümer eines Grundstücks mit Gebäuden, die von Kriegssachschäden betroffen waren, im Falle des Wiederaufbaues der zerstörten oder der Wiederherstellung der beschädigten Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf Um-stellungsgrundschulden verlangen, die auf dem Grundstück lasteten. Mit dem im .Bezug0 angeführten Gem. RdErl. v. 16. 7. 1955 war darauf hingewiesen worden, daß trotz des Außerkrafttretens des HypSichG (§ 373 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes — LAG — v. 14. August 1952 — BGB1. I S. 446 —) die noch nicht abgeschlossenen Verzichtsverfahren nach § 3b HypSichG zum Zwecke der rechnerischen Ermittlung von Leistungen, die nach § 105 LAG auf die an die

' Stelle der Umstelluhgsgrundschuld getretene Hypo-

, thekengewinnabgabe zu erbringen sind, noch durchzuführen sind.

| Die Bewilligungsbehörden waren mit dem Gem. RdErl.

l v. 16. 7. 1955 angewiesen worden, den für die Durch-führung des Verzichtsverfahrens zuständigen Finanzämtern unter Verwendung des dem RdErl. als Anlage beigefügten Formblatts Angaben über den Zinssatz des für den Wiederaufbau/die Wiederherstellung gewährten Landesdarlehens zu machen. Diese Angaben sind im Verzichtsverfahren nach § 3b HypSichG erforderlich, weil nach § 13 Buchstabe a) der „Verwaltungsanordnung über die Bewilligung des Verzichts auf Umstellungsgrundschulden" v. 27. 6. 1951 (BAnz. Nr. 128 S. 5) dem Verzichtsantrag bei der Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnraum durch Wiederaufbau im Sinne des § 2 Abs. 2 der Berechnungsverordnung ohne Ertragsberechnung stattgegeben werden kann, wenn

a) das für die Umstellungsgrundschuld haftende

Grundstück, auf dem sich das wiederaufgebaute

Gebäude oder eine Mehrheit solcher Gebäude be-

x findet, der" Wirtschaftseinheit im Sinne des § 3

\. Abs. 2 der Berechnungsverordnung entspricht und

wenn

b) sich bei der Festsetzung des Zinssatzes für das gewährte öffentliche Baudarlehen ergibt, daß das Darlehen gem. § 17 Abs. 3 WoBauG ganz oder

--v. teilweise zinsfrei zu stellen ist.

Eine entsprechende Regelung ist durch § 14 der vorbezeichneten Verwaltungsanordnung für das Verzichtsverfahren im Falle der Wiederherstellung im Sinne des § 2 Abs. 3 der Berechnungsverordnung getroffen worden.

3) Im Hinblick auf die unter Nr. 2 Buchst, a) aufgeführte

- Voraussetzung für den Verzicht auf die Umstellungs-grundschuld gem. § 3 b HypSichG bedarf es noch einer zusätzlichen Erklärung der Bewilligungsbehörde. Das dem Gem. RdErl. v. 16. 7. 1955 beigefügte Formblatt erhält daher die aus. der Anlage I ersichtliche Fassung. Soweit Bewilligungsbehörden bereits Formblätter gem. der Anlage zum Gem. RdErl. v. 16. 7. 1955 beschafft haben, können diese mit folgendem Zusatz weiter verwendet werden:

„Die Wirtschaftlichkeitsberechnung gemäß Nr. 2 ist — für die ganze Wirtschaftseinheit [also einschließlich der gewerblich genutzten Teile des Gebäudes und des Grundstücks]!) — nur für einen Teil der Wirtschaftseinheit*) — aufgestellt worden. Die

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Wirtschaftseinheit umfaßt das aus den Parzellen Nr. ....................... (Gemarkung ........................ Flur..........:.............

— eingetragen im Grundbuch von ......._..............................

. Band .................... Blatt .................... unter lfd. Nr. ................

des Bestandsverzeichnisses) bestehende Baugrundstück nebst dem Gebäude/den Gebäuden, das/die den neugeschaffenen Wohnraum enthält/enthalten, einschließlich — ausschließlich — der auf dem Bau- _ grundstück vorhandenen bewohnten Gebäude und Gebäudeteile, der zugehörigen Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen (Wirtschaftseinheit i. S. des § 3 Abs. 2—4 der Berechnungsverordnung)."

4) An die Stelle des Verzichts auf Umstellungsgrundschulden gem. § 3 b HypSichG ist nach § 104 LAG die Herabsetzung der Hypothekengewinnabgabe bei Wie-deraufbau oder Wiederherstellung getreten. Die Achtzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (18. Abgaben-DV-LA-HGA-WAufbDV) v. 30. November 1955 (BGB1.1 . S. 745) enthält für die Herabsetzung der Abgabeschuld auf Null ohne Durchführung einer besonderen Wirtschaftlichkeitsberechnung in § 2 Abs. l Nr. l, Abs. 2 sinngemäß die gleichen Voraussetzungen, wie die oben unter Nr. 2 angeführte Verwaltungsanordnung v. 27. 6. 1951. Da auch in diesen Fällen nur die Bewilligungsbehörden Angaben darüber machen können, ob die Voraussetzungen des § 104 LAG i. Verb, mit § 2 der 18. AbgabenDV-LÄ-HGA-WAufbDV vorliegen, ist von ihnen auf Anforderung des Abgabeschuldners (Bauherrn) eine Bestätigung nach dem nachstehenden Formblatt (Anlage II) zum Zwecke der Anlag« n Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt zu erteilen.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind auf diesen Gem. RdErl. unverzüglich hinzuweisen und anzuweisen, entsprechend den hiermit erteilten Weisungen zu verfahren.

Bezug: Gem. RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau u. d. Finanzministers v. 16. 7. 1955 (MB1. NW. S. 1466) ').

') (MBl. NW. 1956 S. 2085).

*) Nichtzutreffendes streichen.

') Nur für die Abwicklung noch gültig.


Anlagen: