Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Hypothekengewinnabgabe; Herabsetzung der Abgabeschuld nach § 104 LAG i. Verb, mit § 2 der 24. AbgabenDV-LA; hier: Bescheinigung über die Herabsetzung des Zinssatzes für ein öffentliches Baudarlehen RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau v. 3. 2. 1960 — III A l — 4.00 Tgb.Nr. 125/60¹)

 

Historisch:

Hypothekengewinnabgabe; Herabsetzung der Abgabeschuld nach § 104 LAG i. Verb, mit § 2 der 24. AbgabenDV-LA; hier: Bescheinigung über die Herabsetzung des Zinssatzes für ein öffentliches Baudarlehen RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau v. 3. 2. 1960 — III A l — 4.00 Tgb.Nr. 125/60¹)

31. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 8. 1963)

3.2.60(1)

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Hypothekengewinnabgabe; Herabsetzung der

Abgabeschuld nach § 104 LAG i. Verb, mit § 2 der

24. AbgabenDV-LA; hier: Bescheinigung über die

Herabsetzung des Zinssatzes für ein öffentliches

Baudarlehen

RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau v. 3. 2. 1960 — III A l — 4.00 Tgb.Nr. 125/60¹)

Ich beziehe mich auf den Gem. RdErl. v. 29. 9. 1956 (SMB1. NW. 1320) und bestimme hierzu ergänzend folgendes:

Die Vorschrift des § 2 der 18. AbgabenDV-LA ist nicht in den Fällen anzuwenden, in denen solcher öffentlich geförderter Wohnraum neugeschaffen worden ist, für .den das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Fa-milienheimgesetz) v. 27. Juni 1956 (BGB1. I S. 523) hinsichtlich der in § 72 geregelten preisrechtlich zulässigen Miete gilt. In diesen Fällen ist die Entscheidung über die Wiederaufbauvergünstigung nach der 24. AbgabenDV-LA v. 2. Juli 1959 (BGB1. I S. 428 und BStBl. 1959 I S. 264) zu treffen.

Gemäß § 2 dieser Durchführungsverordnung sind die Abgabeschulden ohne Durchführung einer besonderen Wirtschaftlichkeitsberechnung in den Fällen auf Null herabzusetzen, in denen beim Wiederaufbau des Grundstücks nur öffentlich geförderter Wohnraum n e u .-geschaffen worden ist.

Nach dem für dieses vereinfachte Herabsetzungsverfahren vorgesehenen Antragsvordruck HGA-WAufb 12 (off. gef.) sollen die Angaben des Antragstellers wiederum von der Bewilligungsbehörde bestätigt werden, soweit diese dazu auf Grund ihrer Unterlagen in der Lage ist. Abweichend von dem Verfahren nach § 2 der 18. AbgabenDV-LA ist jedoch für das Verfahren nach § 2 der 2 4. A b g a b e n D V - L A der Wortlaut der Bestätigung bereits auf dem Antragsformular vorgedruckt, so daß sich ein besonderes Bestätigungsschreiben der Bewilligungsbehörde erübrigt.

Für diese Fälle kommen daher die vorerwähnten Vordrucke in Fortfall. Ich ersuche die Bewilligungsbehörden, die auf dem Antragsvordruck vorgesehene Bestätigung für das geförderte Bauvorhaben abzugeben.

Gleichzeitig weise ich darauf hin, daß die Bestätigung versagt werden muß, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 2 der 24. AbgabenDV-LA nicht 'restlos gegeben sind. Die Bestätigung darf demnach insbesondere dann nicht erteilt -werden, wenn es sich nicht um einen Wiederaufbau eines völlig zerstörten, sondern nur um die Wie-

derherstellung eines teilzerstörten Grundstücks handelt oder wenn das neuerrichtete Gebäude außer dem öffentlich geförderten Wohnraum auch anderen Wohnraum oder gewerblich genutzte Räume enthält. Vor allem dürfte in den Fällen, in denen die Wiederaufbauvergun-stigung für ein nach § 8 oder nach § 9 der 19. AbgabenDV-LA v. 31. August 1956 (BGB1. I S. 768 und BStBl. I S. 420) gebildetes HGA-Grund stück beantragt wird, eine Bestätigung meistens nicht in Betracht kommen.

Bezug: Gem. RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau — III B 3 — 4.00 — 105 50/56 u. d. Finanzministers — I A 2555 — 9429/VD — 2 v. 29. 9. 1956 (MB1. NW. S. 2085 / SMB1. NW. 620).

An die Gemeinden und Gemeindeverbände

als Bewilligungsbehörden im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau;

nachrichtlich:

An die Regierungspräsidenten in Aachen und Köln, den Minister für Wiederaufbau

des Landes Nordrhein-Westfalen

— Außenstelle Essen —

— Bergarbeiterwohnungsbau — in Essen, die Oberfinanzdirektionen in Düsseldorf, Köln u. Münster.