Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Hypothekengewinnabgabe; hier: Ermittlung der rangbesten beauftragten Stelle RdErl. d. Finanzministers v. 9. 11. 1956 — LA 2641 — 12730/VD — 2¹)

 

Historisch:

Hypothekengewinnabgabe; hier: Ermittlung der rangbesten beauftragten Stelle RdErl. d. Finanzministers v. 9. 11. 1956 — LA 2641 — 12730/VD — 2¹)

31. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 8. 1963) g n;56 (1)

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Hypothekengewinnabgabe; hier: Ermittlung der rangbesten beauftragten Stelle

RdErl. d. Finanzministers v. 9. 11. 1956 — LA 2641 — 12730/VD — 2¹)

Nach meinem u. a. RdErl. gelten bei der Ermittlung der für die Verwaltung zuständigen beauftragten Stelle alle im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts eingetragenen Grundstücke als einheitliches Grundstück. Die Ermittlung der zuständigen beauftragten Stelle hat in den Fällen, in denen eine große Anzahl von Grundstücken auf einem Grundbuchblatt eingetragen ist, vielfach zu Schwierigkeiten geführt. In Ergänzung zu meinem u. a. RdErl. bestimme ich daher folgendes: "^

1. Ist die rangbeste beauftragte Stelle nach meinem u. a. RdErl. bereits ermittelt worden, so verbleibt die Verwaltung der Abgabeschulden dieser beauftragten-' Stelle, soweit nicht durch die Bildung eines HGA-GrunH-stücks die Verwaltung auf eine andere beauftragte Stelle gem. nachfolgender Ziff. 3 zu übertragen ist.

2. Ist die Zusammenfassung der Verwaltung nach den bestehenden Richtlinien noch nicht durchgeführt worden und verursacht die Ermittlung der rangbesten beauftragten Stelle Schwierigkeiten, so ist in Abweichung von der bisherigen Regelung grundsätzlich von dem selbständigen Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne auszu-" gehen. In diesen Fällen ist jedoch zunächst der Grundstückseigentümer zu hören. Erhebt er gegen die in Aussicht genommene Regelung begründete Einwendungen, so kann das zuständige Finanzamt eine beauftragte Stelle für die Verwaltung sämtlicher Abgabeschul-den, die auf den im Bestandsverzeichnis eines Grund-buchblatts eingetragenen Grundstücken ruhen, bestimmen.

3. Nach Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einem HGA-Grundstück gem. § 94 Abs. l Satz 2 LAG i. Verb, mit §§ 8 ff der 19. AbgabenDV-LA ist für die Verwaltung aller auf dem HGA-Grundstück ruhenden Abgabeschulden nur eine beauftragte Stelle zuständig. Die Verwaltung' obliegt der rangbesten Stelle nach den Grundsätzen meines u. a. RdErl. v. 7. 8. 1953 und dieses

31. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 8. 1963)

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RdErl. Der Antrag auf Zusammenfassung der Grundstücke ist von der endgültig zuständigen beauftragten Stelle zu bearbeiten.

4. Die gesonderte Ermittlung des Schuldnergewinns bei Gesamtgrundpfandrechten gem. § 98 Satz 2 LA.G i. Verb, mit §§ 11 ff der 19. AbgabenDV-LA hat auf die Ermittlung der rangbesten beauftragten Stelle keinen Einfluß, weil diese sich nach den am 20. Juni 1943 im Grundbuch eingetragenen RM-Grundpfandrechten bestimmt.

5. Im Falle der Aufteilung einer Abgabeschuld gem. § 109 LAG i. Verb, mit §§ 26 ff der 19. AbgabenDV-LA bleibt die bisherige rangbeste beauftragte Stelle weiterhin zuständig.

6. Die Belegenheitsfinanzämter werden ermächtigt, die zuständige beauftragte Stelle zu bestimmen, wenn eine Einigung unter den in Betracht kommenden beauftragten Stellen nicht zu erzielen ist.

Bezug: Mein RdErl. v. 7. 8. 1953 — LA 2641 — 7664/VD — 2 (SMB1. NW. 620)

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') (MBl. NW. 1960 S. 361).