Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 13.8.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 1045.

 


Historisch: Darlehen zur Heimförderung nach § 302 LAG RdErl. d. Finanzministers v. 16. 3. 1955 — I E 7—LA 3388 — 104/7 ¹)

 

Historisch:

Darlehen zur Heimförderung nach § 302 LAG RdErl. d. Finanzministers v. 16. 3. 1955 — I E 7—LA 3388 — 104/7 ¹)

5. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 8. 60)

16. 3. 55(1)


Darlehen zur Heimförderung nach § 302 LAG

RdErl. d. Finanzministers v. 16. 3. 1955 — I E 7—LA 3388 — 104/7 ¹)

l.Nach § 9 Abs. 7 u. 8 der Weisung des Bundesaus-gleichsamtes über die Gewährung von Darlehen zur Förderung von Heimen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Heimförderung) v. 5. 7, 1954 [MAI. BAA S. 238) obliegt die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Darlehen zur Heimförderung aus dem Lastenausgleichsfonds dem Landesausgleichsamt mit der Ermächtigung zur Delegation seiner Bewilligungs-befugnis für Darlehen bis zum Betrage von 100000DM auf die Außenstellen des Landesausgleichsamtes. Ich beauftrage hiermit die Außenstellen des Landesausgleichsamtes, über Darlehns-und Zusatzanträge bis zum Gesamtbetrage von 100000 DM im Rahmen der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel und der von mir bekanntgegebenen Vorhaben in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Diese Ermächtigung gilt rückwirkend für alle Darlehnsfälle, die seit Inkrafttreten der Weisung v. 5. 7. 1954 a. a. O. vorgelegt worden sind.

Die Bildung und Anhörung eines Gutachterausschusses bei den Außenstellen des Landesausgleichsamtes nach § 9 Abs. 4 der Weisung a. a. O. ist nach wie vor nicht erforderlich. Gemäß RdErl. v. 7. 2. 1955 — I E 4 — LA 3388 — 104/7 (n. v.) wird der bei mir gebildete zentrale Gutachterausschuß auch bei der Auswahl der im Rahmen der Mittelverteilung zu fördernden Vorhaben bis zu 100000 DM beteiligt. Einsprüche sind mir auch bei Anträgen bis zu 100000 DM mit Stellungnahme zu der Einspruchsbegründung zur Entscheidung vorzulegen (§ 11 der Weisung a. a. O.).

2. Anträ.ge von mehr als 100000 DM und Zusatzanträge, bei denen unter Berücksichtigung der bisher gewährten Darlehen der gesamte Darlehnsbetrag 100000 DM überschreitet, sind mir nach Überprüfung in sinngemäßer Anwendung der für die Ausgleichsämter geltenden Richtlinien (Abschn. B, Ziff. 6 der DurchfBest. zur Weisung a. a. O.) unter Beifügung der nach meinem RdErl. v. 7. 2. 1955 — I E 4 — LA 3388 — 104/7 — erforderlichen Unterlagen (Arbeitsbpgen, Entwurf für den Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid und vorbereiteten Darlehnsvertrag) aufdem Dienstwege zui Entscheidung vorzulegen. Auch in diesen Fällen sind die. Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide wie bisher durch die Außenstellen des Landesausgleichsamtes zu erteilen. Einsprüche sind mir zur Entscheidung vorzulegen.

3. Die Bescheide sind nach Vordruck BAA 8/3 a (neu) (Bewilligungsbescheid) und BAA 8/3 b (neu) (Ablehnungsbescheid) zu erteilen (vgl. hierzu MB1. BAA 1954 Nr. 17/18 — Anhang — A 56 bis 58). In den Bescheiden ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach §11 der Weisung aufzunehmen. Je zwei Ausfertigungen des Bew.üligungsbescheides sind zu übersenden:

a) dem Antragsteller,

b) dem Landesausgleichsamt unter Beifügung von je 2 Ausfertigungen des Arbeitsbogens — Neu- oder Zusatzantrag.

Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist ferner zu übersenden:

c) dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen Ausgleichsamt,

d) dem für den Sitz des Trägers zuständigen Ausgleichsamt, sofern dies nicht zugleich das nach c) zu benachrichtigende Ausgleichsamt ist.

4. Gleichzeitig beauftrage ich die Außenstellen des Landesausgleichsamtes, in allen Fällen den ordnungsge-

mäßenVertragsabschluß für die bewilligten Darlehen, deren ausreichende Besicherung sowie die Anforderung, Auszahlung imd Verwendung der Darlehnsmit-tel zu überwachen. Hierzu verweise ich auf die Weisung des BAA zur Heimförderung v. 5. 7. 1954 und die hierzu ergangenen DurchiBest. vom gleichen Tage (Mtbl. BAA S. 238 ff.) sowie auf die Änderung der DB v 16. 5. 1956 (Mtbl. BAA S. 255) und die Weisungsänderung vom 9. 12. 1957 (Mtbl. BAA S. 497).

.5. Das Auszahlungsverfahren ist inZiff. 17. der DurchfBest. zur Weisung a. a. O. geregelt. Danach ist für die Höhe der Freigabe von Ausgleichsmitteln der Baufortschritt maßgebend.

Als Vordrucke für die künftig zu verwendenden Aus-zahlungs- und Abrechnungsunterlagen sind:

a) der Freigabeantrag nach dem übersandten Muster (der frühere Bedarfsnachweis ist darin enthalten)

b) der bisherige Verwendungsnachweis zu benutzen.

Die Hochbauverwaltungen der Regierungspräsidenten sind durch Erlaß des Ministers für Wiederaufbau v. 18. 4. 1955 — VII B 2 — 4.28 Tgb.Nr. 173/55 -über das Auszahlunqs- und Abrechnungsverfahren der Darlehnsmittel zur Heimförderung in Kenntnis gesetzt worden.

Die Erstausfertigung der von den zuständigen Ausgleichsämtern nach Ziff. 17 Abs. 4 der DurttifBest. zur Weisung a. a. O. aufzustellenden Verwcndungsnach-weise sind mir auf dem Dienstwege vorzulegen.

6. Sollten Heimträger auf die Inanspruchnahme bewilligter Darlehnsbeträge oder Teilbeträge verzichten, bitte ich, mir darüber auf dem Dienstwege unter Vorlage der Verzichtserklärungen zu berichten.

7. Soweit von Heimträgern Änderungen an bestellten Sicherheiten (Austausch, Freigabe, Rangrücktritt usw.) begehrt werden, obliegt die Entscheidung über derartige Anträge den Außenstellen des Landesausgleichsamtes, sofern es sich um Darlehen bis zum Gesamtbetrage von 100000 DM handelt (vgl. Ziff. 13 der DurchiBest. zur Weisung a. a. O.). Das gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung der Verwendungsfrist nach Ziff. 17 Abs. 6 der DurchfBest. zur Weisung. Anträge dieser Art für Darlehen von mehr als 100000 DM sind mir auf dem Dienstwege vorzulegen.

Sofern Änderungen an bestellten dinglichen Sicherheiten begehrt werden, sind folgende .Unterlagen beizubringen:

a) ein vollständiger beglaubigter Grundbuchauszug für das belastete Grundstück bzw. die belasteten Grundstücke,

b) ein Einheitswertbescheid oder ein Verkehrswert-schätzungszeugnis der Staatl. Hochbauverwaltung für das Grundstück bzw. die Grundstücke,

c) Angaben über Zinsen und Nebenleistungen für Sicherheiten Dritter, zu deren Gunsten ein etwaiger Rangrücktritt erfolgen soll,

d) die Akten über die Darlehnsbewilligung aus" dem Lastenausgleichsfonds.

8. Die dem Landesausgleichsamt bei der Berichterstattung und Auswertung der Prüfungsberichte (Ziff. 29 bis 32 der DurchiBest.) zustehenden Befugnisse übertrage ich ebenfalls auf die Außenstellen des Landesausgleichsamtes.

Die Ausgleichsämter legen die Abschriften der Prü-fungsniedersrhriften der zuständigen Außenstelle vor. Ergibt sich aus einer Prüfungsniederschrift, daß von einem Heimträger übernommene Verpflichtungen bei

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'] (MBl. NW. 1955 S. 644) i. d. F. v. 23. 7. 1960 (MB1. NW. 1960 S. 2225).

16.3.55(1)

126. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1978 = MB1. NW. Nr. 91 einschl.)

ßO| den Belegungsprüfungen nicht erfüllt waren, fordert die Außenstelle den säumigen Heimträger unter Fristsetzung zur Erfüllung der Verpflichtung auf und veranlaßt das zuständige Ausgleichsamt, die Einhaltung dieser Frist zuy überwachen. Ferner verständigt sie' — soweit erforderlich — den in Frage kommenden carit. Spitzenverband bzw. die kommunale Aufsichtsbehörde mit der Bitte, auch ihrerseits den säumigen Heimträger zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten. Kommt der Heimträger dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, übersendet mir die Außenstelle je eine Abschrift des Prüfungsberichtes.

9. Bei Herabsetzung der Zahl der Geschädigtenplätze nach Ziff. 31 Abs. l der DurchfBest. entscheiden ebenfalls die Außenstellen des Landesausgleichsamtes bei Anträgen bis zum Gesamtbetrag von 100000 DM und legen mir eine Ausfertigung ihrer Entscheidung vor. Entsprechende Anträge bei Darlehen über 100000 DM sind mir zur Entscheidung vorzulegen.

Wenn aus den in Ziff. 32 der DurchfBest. angeführten Gründen Kündigungen erforderlich sind, so entscheiden die Außenstellen des Landesausgleichsamtes in eigener Zuständigkeit bei Darlehen bis zu 100000 DM. Ich bitte, mir diese Fälle jeweils zu melden und bei erforderlich werdenden Kündigungen bei Darlehen von mehr als 100000 DM zu berichten.

tO. Die in Ziff. 8, 9 und 10 dieses RdErl. den Außenstellen des Landesausgleidisamtes erteilten Befugnisse werden hiermit auch auf Beihilfen und Darlehnsfälle mit dem Höchstbeüdg von 100000 DM ausgedehnt, die seit Begtnn der Heimförderung aus dem Sofort- . hilfe- und dem LA-Fonds von mir oder vom Bundes-ausgleichsamt bewilligt worden sind.

Bezug: § 9 der Weisung des Bundesausgleichsamtcs über die Gewährung von Darlehen zur Förderung von Heimen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Heimförderung) v. 5. 7. 1954 (Mtbl. BAA S. 238).