Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gebühren und Kosten; hier: Begutachtung und Untersuchung durch die Gesundheitsämter der Stadt- und Landkreise und die Medizinaldezernate bei den Regierungspräsidenten sowie gutachtliche Äußerung der Amtsärzte und Medizinaldezernenten vor den Beschwerdeausschüssen RctErl. d. Finanzministers v. 20. 5. 1954 — I E 2 (Landesausgleichsamt) LA 3491 — Tgb.Nr. 871/6 — ¹)

 

Historisch:

Gebühren und Kosten; hier: Begutachtung und Untersuchung durch die Gesundheitsämter der Stadt- und Landkreise und die Medizinaldezernate bei den Regierungspräsidenten sowie gutachtliche Äußerung der Amtsärzte und Medizinaldezernenten vor den Beschwerdeausschüssen RctErl. d. Finanzministers v. 20. 5. 1954 — I E 2 (Landesausgleichsamt) LA 3491 — Tgb.Nr. 871/6 — ¹)

126. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1978 = MBl. NW. Nr. 91 einschl.)

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Gebühren und Kosten;

hier: Begutachtung und Untersuchung durch die Gesundheitsämter der Stadt- und Landkreise und die Medizinaldezernate bei den Regierungspräsidenten sowie gutachtliche Äußerung der Amtsärzte und Medizinaldezernenten vor den Beschwerdeausschüssen

RctErl. d. Finanzministers v. 20. 5. 1954 — I E 2 (Landesausgleichsamt) LA 3491 — Tgb.Nr. 871/6 — ¹)

I. Nach § 265 Abs. 5 LAG ist bei bestehendem Zweifel über die Erwerbsunfähigkeit eines Geschädigten ein Gutachten des für seinen, ständigen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamtes einzuholen. Das gleiche gilt bei Zweifel über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 267 Abs. 2 Ziff. 2 LAG.

Nach § 317 LAG haben alle Behörden und Gerichte den Ausgleichsbehörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Nach § 350 LAG sind Personen, die zu ehrenamtlicher Mitarbeit bei der Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils des La-stenausgleichsgesetzes aufgefordert werden, zur Mitarbeit verpflichtet. Sie kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

II. Nach § 334 LAG ist das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen gebührenfrei. Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. III. Die Anforderung eines schriftlichen Gutachtens beim Gesundheitsamt erfolgt in der Regel durch das zuständige Ausgleichsamt. Hat das Ausgleichsamt trotz bestehender Zweifel ein Gutachten nicht eingeholt oder ist dieses ergänzungsbedürftig, ist ein solches auch in Beschwerdefällen von dem .zuständigen Regierungspräsidenten — Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich — beim Gesundheitsamt einzuholen. Die Gutachten der Gesundheitsämter sind nach § 317 LAG unentgeltlich abzugeben. Gebühren und' Kosten können gegenüber der anfordernden Stelle nicht geltend gemacht werden. Dem Ersuchen um gutachtliche Äußerung kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, daß hierfür Mittel nicht zur Verfügung ständen, da sich die Stadt- und Landkreise der durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht entziehen können. Falls zur Abgabe des Gutachtens des Gesundheitsamtes die fachärztliche Stellungnahme eines Krankenhauses erforderlich Ist, kommen hierfür in der Regel nur die Krankenhäuser -der öffentlichen Hand in Betracht. Für deren Gebühren und Unkosten findet die für die Anforderung von Gutachten der Universitätskliniken getroffene Regelung sinngemäß Anwendung.

W. Der Beschwerdeausschuß kann, soweit dies sachdienlich ist, ein schriftliches Gutachten des Medizinal-Dezernates der Bezirksregierung anfordern. -Dies gilt sowohl für Obergutachten, die eine klinische Untersuchung nicht erfordern, wie für die Einholung von Erstgutachten in besonderen Fällen. Soweit das Me-dizinal-Dezernat aus fachlichen Erwägungen die Einschaltung des Gesundheitsamtes im Benehmen mit dem Vorsitzer des Beschwerdeausschusses für notwendig hält, gilt die Anforderung des Medizinal-Dezernates zugleich als Ersuchen der anfordernden Ausgleichsbehörde.

Das Medizinal-Dezeraat kann ohne Rücksicht darauf, . COO ob es sich um eine aktenmäßige Überprüfung oder U£w um die Vornahme bzw. Veranlassung einer Untersuchung handelt, Gebühren und Kosten nicht geltendmachen.

Hinsichtlich der Anforderung von Obergutachten der Universitätskliniken durch die Beschwerdeausschüsse verweise ich auf meine RdErl. v. t. 10. 1954

— I E 2 — LA 3208 — 2626/8 —, 9. 3. 1955 — I E 2

— LA 3463 — 2626/8 —, 14. 2. 1958 — I E l — LA 3463 — 2626/8 — u. 14. 4. 1958 — I E l — LA 3463 — 2626/8 (sämtl. n. v.).

V. a) Die Vorladung von Ärzten zur mündlichen Verhandlung vor den Beschwerdeausschüssen ist auf solche Fälle zu beschränken, die im schriftlichen Verfahren nach Ziff. III und W dieses RdErl. nicht erledigt werden können. Im allgemeinen wird sich der Beschwerdeausschuß über den Grad der Erwerbsbeschränkung ein zutreffendes Bild schon auf Grund der Akten machen können. . Ist es jedoch trotz des Vorliegens schriftlicher Gutachten ausnahmsweise notwendig, einen medizinischen Sachverständigen zu hören, so ist hierzu in erster Linie auf einen Amtsarzt und, sofern -der Beschwerdeausschuß am Sitz der Bezirksregierung tagt, auf die/Medizinal-Dezemen-ten zurückzugreifen.

Bei mündlicher Anhörung im Termin wird nicht ein Gutachten im Wege vorgeschriebener Amtshilfe, sondern aufgrund persönlicher Vorladung ein Sachverständigen-Gutachten im Rechtsmittelverfahren abgegeben. Für diese Sachverständigentätigkeit ist die Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter v. 28.3. 1935 (RGB1.1 S. 481) in Verbindung mit der Verordnung über die Erhöhung der Gebühren für Verrichtungen der Gesundheitsämter v. 7. 7.1953 (GS. NW. S. 373) unmittelbar oder entsprechend anzuwenden.

b) Die Beiziehung eines nicht im öffentlichen Dienst stehenden Facharztes zur schriftlichen Erstellung von Gutachten oder als Sachverständiger im mündlichen Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß darf nur erfolgen, soweit nicht nach diesem RdErl. die Einschaltung einer anderen Stelle oder Person in Betracht kommt. Soweit dessen Beiziehung zu gutachtlicher schriftlicher Äußerung vom Medizinal-Dezernat für erforderlich gehalten wird, erläßt die Aufforderung hierzu — abweichend von Abschn. IV Abs. l — nur der Vorsitzer des Beschwerdeausschusses.

Die Vergütung richtet sich in diesem Falle gemäß § 12 des Gesetzes über die Gebühren für Medizinal-Beamte v. 14. 7. 1909 (Gesetzsamml. S. 625) nach dessen Anlage. Da deren Sätze nicht mehr unmittelbar, sondern nur noch als Vergleichmafistab Anwendung finden, ist die Ange-messenheit der Honorarforderung vom Medizinal-Dezernat unter Berücksichtigung der Anlage zu VO. v. 28. 3. 1935/7. 7. 1953 vorzuprüfen und zu bestätigen. Ich behalte mir vor, in Ergänzung dieses RdErl. zu bestimmten Leistungen Höchst- oder Richtsätze bekanntzugeben.

VI. Der Grundsatz, daß der Antragsteller beweispflichtig ist, wird durch diese Regelung nicht berührt. Dte

') MBL NW. 1954 S. 1211; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet

20. 5. 54 (1) / 123. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2. 1978 = MBl. NW. Nr. 11 einschl.)

623 *ür ^en Beweisantritt und dte Beschaffung von Be-weisunterlagen entstehenden Kosten fallen — auch bei Aufforderung.durch eine Ausgleichsbehörde —

grundsätzlich dem Antragsteller zur Last und wer- ' den von den Ausgleichsbehörden nicht übernommen. Ausgenommen sind lediglich — vor allem im Rechtsmittelverfahren — Kosten im Zuge der Beweiserhebung durch Ausgleichsbehörden z u r B e-seitigung bestehender Zweifel. Diese Kosten sind, soweit Sie einem Antragsteller auf Gewährung von Unterhaltshilfe anläßlich der Ausräumung bestehender Zweifel über die Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit unverschuldet erwachsen, notwendige Kosten im Sinne des § 334 LAG. Sie sind dem Antragsteller, im Falle der Ko-

stentragung durch den Fürsorgeverband diesem zu , . erstatten.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Arbeits- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen.

') MBl. NW. 1954 S. 1791 .