Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinung 2003 - (§ 9 VV vom 29.8.1961)

 


Historisch: Organisation und Verfahren innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zur Weisung des Bundesausgleichsamtes über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft in der Fassung vom 1.12. 1958 (Mtbl. BAA S. 507) Gem. RdErl. des Finanzministers — I E l — LA 3161 II — 71/59 u. d. Ministers .für Ernährung, 'Landwirtschaft und Forsten — V 252 — 3756/2 v. 1. 4. 1959

 

Historisch:

Organisation und Verfahren innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zur Weisung des Bundesausgleichsamtes über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft in der Fassung vom 1.12. 1958 (Mtbl. BAA S. 507) Gem. RdErl. des Finanzministers — I E l — LA 3161 II — 71/59 u. d. Ministers .für Ernährung, 'Landwirtschaft und Forsten — V 252 — 3756/2 v. 1. 4. 1959

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123. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2. 1978- = MBl. NW. Nr. 11 einschl.)

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Organisation und Verfahren innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zur Weisung des Bundesausgleichsamtes über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft in der Fassung vom 1.12. 1958 (Mtbl. BAA S. 507)

Gem. RdErl. des Finanzministers —

I E l — LA 3161 II — 71/59 u. d. Ministers .für Ernährung, 'Landwirtschaft und Forsten

— V 252 — 3756/2 v. 1. 4. 1959

Zur Durchführung der

a) Weisung des Bundesausgleichsamtes (BAA) über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft (ALw-Wei-sung) in der Neufassung v. 1. 12. 1958 Mtbl. BAA S. 507),

b) Durchführungsbestimmungen des BAA zur ALw-Wei-sung (ALw-DB) v. 7. 11. 1958 (Sonderdruck des Mtbl. BAA v. 7. 11. 1958) und

c) Zweiten Bekanntmachung des BAA betr. Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Anträge auf Gewährung von Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft v. 7. 11. 1958 (Mtbl. BAA S. 456)

wird für die Verwaltungsbehörden innerhalb des Landes NW folgendes bestimmt:

I.

Zuständigkeit für die Annahme und Bearbeitung der

Anträge auf Gewährung von Aufbaudarlehen für die

Landwirtschaft

Zuständig sind für die

1. Entgegennahme der Anträge das jeweils für den ständigen Aufenhalt des Antragstellers - zuständige Ausgleichsamt (§11 der ALw-Weisung).

Haben Vertriebene oder Ostgeschädigte keinen ständigen Aufenthalt im Bereiche des Grundgesetzes oder in West-Berlin, so ist das Ausgleichsamt für die Antragsannahme zuständig, in dessen Bereich sich der Antragsteller zuletzt aufgehalten hat.

Für Kriegssachgeschädigte ohne ständigen Aufenthalt im Bereiche des Grundgesetzes oder West-Berlins ist für die Antragsannahme das Ausgleichsamt zuständig, in dessen Bereich der Kriegssachschaden entstanden ist;

2. Prüfung der GeschädigteneigenschaU des Antragstellers sowie die Frage, ob das beabsichtigte Vorhaben dem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen ist

a) bei Vertriebenen und Ostgeschädigten,

b) bei Kriegssachgeschädigten, die das Darlehen für die Errichtung eines neuen Betriebes beantragen,

das nach vorstehender Ziffer l für die Antragsannahme zuständige Ausgleichsamt (§§ 13 und 14 Abs. 2 der ALw-Weisung). Dieses leitet den Antrag nach positiver Beurteilung mit einer Bescheinigung nach der beigefügten Anlage dem für das Vorhaben örtlich zuständigen Amt für Flurbereinigung und Siedlung (Siedlungsbehörde) zu, dem die weitere Prüfung des Antrages nach § 13 Abs. 2 und 3 der ALw-Weisung obliegt (vgl. Abschn. IV Ziff. 1);

3. Prüfung von Anträgen Kriegssachgeschädigter, die ein Darlehen zur Festigung eines bereits bestehenden Betriebes beantragen, das für das Vorhaben örtlich zuständige Ausgleichsamt (§ 14 Abs. l der ALw-Weisung) unter Beteiligung der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer (vgl. Absch'n. IV Ziff. 2);

4. Prüfung der Antragsberechtigung bei Siedlungsvorhaben im Ausland (§§ 22 und 23 der ALw-Weisung) das nach vorstehender Ziff. l für die Antragsannahme zuständige Ausgleichsamt.

Anlage t

II.

Entscheidung über Darlehensanträge

A. Zuständigkeit

Zuständig sind für die

1. Ablehnung wegen fehlender Antragsberechtigung der Leiter des für die Antragsannahme zuständigen Ausgleichsamtes (vgl. Abschn. I Ziff. 1) nach Anhören des Prüfungsausschusses (§ 12 Abs. 2' Ziff. 2 der ALw-Weisung) ;

2. Entscheidung über Anträge bis zum gesetzlich nach § 255 Abs. 2 LAG zulässigen Höchstbetrage der Leiter des für den Betriebssitz zuständigen Ausgleichsamtes nach Anhören des Prüfungsausschusses (§ 12 Abs. l und 3 i. Verb, mit §§ 15 und 16 der ALw-Weisung) ,•

3. Entscheidung über Anträge von Siedlungsvorhaben im Ausland der Leiter des Ausgleichsamtes Köln-Stadt

nach Anhören des um einen Vertreter des Bundesamtes für Auswanderung erweiterten Prüfungsausschusses (§ 23 Abs. 2 i. Verb, mit § 24 der ALw-Weisung).

B. Zustimmung der Außenstellen des Landesausgleichs-amtes

Vor der Entscheidung nach vorstehendem Unterabschnitt A ist die Zustimmung der zuständigen Außenstelle des Landesausgleichsamtes einzuholen, wenn

1. der Leiter des Ausgleichsamtes zugunsten des Antragstellers entgegen einer die Ablehnung des Antrages empfehlenden Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu entscheiden beabsichtigt;

2. der Leiter des Ausgleichsamtes zugunsten des Antragstellers entscheiden will und der Antragsteller im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Ausgleichsamtes

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Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landrat, Mitglied des Rates einer Gemeinde, Mitglied des Kreistages oder Mitglied des Ausgleichsausschusses oder des Prüfungsausschusses ist. Das gleiche gilt für Anträge, die von Bediensteten der Verwaltung oder deren Angehörigen im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes v. 16. Oktober 1934 (RGB1. I S. 925) gestellt worden sind (vgl. § 328 LAG);

3. die Gewährung eines Sammeldarlehens beabsichtigt ist.

C. Bescheiderteilung

1. Die Bescheide sind vom Leiter des Ausgleichsamtes oder von seinem ständigen Vertreter zu vollziehen, sofern der Behörderileiter oder dessen Stellvertreter

' sich die Unterschrift nicht selbst vorbehalten haben.

2. Berichte an die Außenstellen des Landesausgleichs-amtes zu vorstehendem Unterabschnitt B Ziffer 2 sind vom Behördenleiter zu vollziehen.

III. ' Prüfungsausschüsse

A. Ausgleichsämter

1. Bei jedem Ausgleichsamt ist ein Prüfungsausschuß • nach § 16 in Verbindung mit § 15 der ALw-Weisung zu bilden.

2. Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a) der Leiter des Ausgleichsamtes oder sein Stellvertreter als Vorsitzender,

b) bei Anträgen Vertriebener und Ostgeschädigter nach § 13 der ALw-Weisung und bei Anträgen Kriegssachgeschädigter zur Errichtung eines neuen Betriebes nach § 14 Abs. 2 der ALw-Weisung.

der Leiter der zuständigen Siedlungsbehörde oder ein von ihm bestimmter Vertreter;

c) bei Anträgen Kriegssachgeschädigter zur Festigung eines bereits bestehenden Betriebes nach § 14 Abs. ' l der ALw-Weisung

aa) ein von der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer benannter Vertreter und

bb) ein Vertreter der Kreditinstitute. Als solcher ist der in den Prüfungsausschuß über Aufbaudarlehen für .die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe bestellte Vertreter der Kreditinstitute zuzuziehen;

d) ein Vertreter des Stadt- oder Kreisvertriebenen-amtes;

e) der nach § 3 Abs. 2 b) der Verordnung der Landesregierung v. 12. März 1958 (GV. NW. S. 91) zur Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes vom Kreisbeirat für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen gewählte Vertrauensmann als Vertreter der vertriebenen Landwirte;

f) ein Vertreter der kriegssachgeschädigten Landwirte;

g) bei Anträgen von Sowjetzonenflüchtlingen und ihnen gleichgestellten Personen (§§ 3 und 4 BVFG) ein nichtständiger Vertreter aus dem Kreise der Landwirte, die im Besitze des Flüchtlingsausweises „C" sind (vgl. § 10 Abs. 3 der HF-Weisung);

h) beim Ausgleichsamt Köln-Stadt außerdem ein nichtständiger Vertreter des Bundesamtes für Auswanderung, wenn Anträge über Siedlungsvorhaben im Äuslande zu begutachten sind (vgl. II A Ziff. 3).

3. Die Vertreter der Kriegssachgeschädigten und der Sowjetzonenflüchtlinge werden von den Oberstadt-und Oberkreisdirektoren bestellt und abberufen.' Vor Bestellung der Geschädigtenvertreter sind die von mir anerkannten Geschädigtenverbände zu hören.

Gleichzeitige Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß und im Ausgleichsausschuß ist zulässig.

4. Bei Anträgen zur Förderung gemischtwirtschaftlicher Betriebe (Landwirtschaft und Gewerbe) im Sinne des § 11 Abs. 4 der ALw-Weisung ist der in den Prüfungsausschuß für Aufbaudarlehen gewerbliche Wirtschaft, berufene Vertreter der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer als Sachverständiger zuzuziehen.

.5. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ist berechtigt, an den Beratungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen.

6. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen sich bei ihrer Stellungnahme zu den einzelnen Darlehensanträgen ausschließlich auf die ihrem Sachverständnis zuzuordnenden Fragen beschränken.

7. Die Beratungen in den Prüfungsausschüssen sind nicht öffentlich. Sie unterliegen für, alle Beteiligten der • Verschwiegenheitspflicht nach der Verordnung über Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen i. d. F. v. 22. Mai 1943 (RGB1. I S. 351).

8. Der Leiter des Ausgleichsamtes oder sein Stellvertreter ist hinsichtlich der Begutachtung von Aufbaudarlehensanträgen stimmberechtigtes Mitglied des örtlichen Kreditbeirates bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.

B. Außenstellen des Landesausgleichsamtes

1. Bei den Regierungspräsidenten (Außenstellen des Landesausgleichsamtes) sind bei Bedarf ebenfalls Prüfungsausschüsse nach § 15 i. Verb, mit § 15 der ALw-Weisung zu bilden (vgl. Abschn. VI Ziff. 1).

2. Den Prüfungsausschüssen gehören als Mitglieder an

a) der Leiter der- Außenstelle des Landesausgleichsamtes oder ein von ihm bestimmter Vertreter als Vorsitzender;

b) bei Anträgen nach § 13 und § 14 Abs. 2 der ALw-Weisung der Leiter des zuständigen Landesamtes für Flurbereinigung und Siedlung als obere Siedlungsbehörde oder ein von ihm bestimmter Vertreter;

c) bei Anträgen nach § 14 Abs. l der ALw-Weisung ' aa) ein von der zuständigen Landwirtschaftskammer benannter Vertreter und

, bb) ein Vertreter der Kreditinstitute. Als solcher ist der in den Prüfungsausschuß über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe bestellte Vertreter der Kreditinstitute zuzuziehen;

d) der Leiter des Bezirksvertriebenenamtes oder sein Vertreter;

e) je ein Vertreter der vertriebenen und der kriegssachgeschädigten Landwirte;

f) bei Anträgen von Sowjetzonenflüchtlingen und ihnen gleichgestellten Personen (§§ 3 und 4 BVFG) ein nichtständiger Vertreter der Sowjetzonenflüchtlinge.

3. Die Vertreter der Vertriebenen, der Kriegssachgeschädigten 'und der Sowjetzonenflüchtlinge werden vom Finanzminister bestellt und abberufen.

4. Bei Anträgen im Sinne des § 11. Abs. 4 der ALw-Weisung ist der in den Prüfungsäusschuß für Auf-, baudarlehen gewerbliche Wirtschaft berufene Vertreter der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer als Sachverständiger zuzuziehen.

5. Teilnahmeberechtigt ohne Stimmrecht ist ferner der Bezirksvertreter der Interessen des Ausgleichsfonds' oder ein von ihm bestimmter Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, sofern dieser bei den Beschwerdeausschüssen für den Lastenausgleich oder bei den Landesverwaltungsgerichten eingesetzt ist.

6. Im übrigen gelten die Bestimmungen in Unterabschnitt A Ziffer 6 und 7 entsprechend.

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Anlage i

IV. Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Bei Anträgen Vertriebener, Ostgeschädigter und der Kriegssachgeschädigten, die das Darlehen für die Errichtung eines neuen Betriebes beantragen, leitet das nach Abschn. I Ziff. 2 zuständige Ausgleichsamt den Antrag mit seiner Stellungnahme zur Geschädigteneigenschaft und zu der Frage, ob das beabsichtigte Vorhaben dem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen ist (Anlage 1), unverzüglich an die für das Vorhaben örtlich zuständige Siedlungsbehörde weiter. Diese bearbeitet den Antrag soweit vor, daß er anschließend in einer gemeinsamen Sitzung des bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer gebildeten Kreditbeirates und des Prüfungsausschusses bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ausgleichsamt beurteilt werden kann. Die Prüfung durch die Siedlungsbehörde erstreckt sich insbesondere darauf, ob der Antragsteller die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, ob das Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig ist und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen genehmigt werden kann, welcher Kreditbedarf erforderlich und welche Belastung tragbar ist, ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist und ob durch das Vorhaben eine dauerhafte Lebensgrundlage geschaffen oder eine noch gefährdete Lebensgrundlage endgültig gefestigt wird. Über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet der Vor-steher der Siedlungsbehörde den Leiter des für die Entscheidung nach Abschn. II A Ziff. 2 zuständigen Ausgleichsamtes in einer kurzen schriftlichen Stel-lungsnahme (s. Anlage 2).

Die Siedlungsbehörde veranlaßt außerdem durch die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer die Einladung aller Mitglieder zu der gemeinsamen Sitzung, deren Zeitpunkt vorher mit dem Leiter des Ausgleichsamtes unter Wahrung einer angemessenen Frist abzustimmen ist.

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und etwaige Sachverständige (beispielsweise Vertreter der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerker) sind dagegen vom Leiter des Ausgleichsamtes zu benachrichtigen.

Der Kreditbeirat und der Prüfungsausschuß beraten

a) als Kreditbeirat unter Vorsitz des Vorstehers des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung über die persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers, die volkswirtschaftliche Förderungswürdigkeit des Vorhabens, seine Eignung für die Schaf-fung einer neuen oder die Festigung einer noch gefährdeten Lebensgrundlage, seine wirtschaftliche Tragbarkeit unter Feststellung der Voraussetzungen, die für die Festsetzung der Zins- und Til-

• gungsbedingungen nach § 7 der ALw-Weisung und Ziff. 19 — 24 der' ALw-DB maßgeblich sind, und nimmt ferner Stellung zur Frage der Dringlichkeitsfolge, der ergänzenden Finanzieruncjsmittel des Bundes oderLandes und der hereinzunehmenden Sicherheiten;

b) als Prüfungsausschuß beim Ausgleichsamt unter Vorsitz des Leiters des Ausgleichsamtes über die Berücksichtigung der zu a) in persönlicher, fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen über die Antragsberechtigung, die An-.gemessenheit des Vorhabens im Verhältnis zur Schädigung, die angemessene Mitfinanzierung von Bund und Land innerhalb des Finanzierungsplans, die Dringlichkeitsfolge (§ 4 der ALw-Weisung) und die hereinzunehmenden Sicherheiten (zur Be-sicherung vgl. Anordnung des Bundesausqleichs-amtes über die Leistung, Festsetzung und Bewertung von Sicherheiten bei Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft v. 15. 12. J952 — Mtbl. BAA 1953 S. 6 — in der geänderten Fassung v. 27. 8. 1954

— Mtbl. BAA S. 251 — ).

Über das Ergebnis der Antragsbehandlung in der gemeinsamen Sitzung des Kreditbeirats und des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Empfehlungen des Kreditbeirats und des Prü-

fungsausschusses gesondert aufzuführen sind. Der Vorsteher der Siedlungsbehörde übersendet anschließend die Antragsunterlagen mit seiner Stellungnahme und den Sitzungsprotokollen dem Ausgleichs-amt. Der Leiter des Ausgleichsamtes entscheidet über die Anträge dann in eigener Zuständigkeit, sofern er nicht die Zustimmung des Leiters der zuständigen Außenstelle des LAA einzuholen hat (vgl. Abschn. II Unterabschn. B).

2. Bei Anträgen von Kriegssachgeschädigten, die das Darlehen zur Festigung eines bereits bestehenden Betriebes beantragen, obliegt die Prüfung dem für das Vorhaben örtlich zuständigen Ausgleichsamt (vgl. Abschn. I Ziff. 3). Dieses beteiligt

a) die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer, die gutachtlich dazu Stellung zu nehmen hat, ob der Antragsteller die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das beantragte Vorhaben erfüllt, das Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig, die Gesamtfinanzierung gesichert und die Belastung wirtschaftlich tragbar ist,

der Geschädigte auf Grund des Umfangs der erlittenen Schädigung seine Lebensgrundlage verloren hat oder hatte, seine noch bestehende Gefährdung der Existenz durch das Vorhaben voraussichtlich behoben wird,

die Wiederherstellung der Lebensgrundlage oder ihre endgültige Sicherung aus eigenen Kräften oder mit Hilfe von Fremdkapital bisher nicht möglich war und dies nach der durch den Schaden verursachten wirtschaftlichen Lage auch nicht oder nur teilweise zumutbar ist,

bei Anträgen zur Umschuldung die bisherigen Darlehen tatsächlich zur Beseitigung der erlittenen Schäden verwendet wurden und deren Zins- und Tilgungsdienst die tragbare'Belastung überschreitet, so daß aus dieser Belastung eine Gefährdung der Lebensgrundlage erwächst.

Für dieses Gutachten kann das mit Erl. d. Finanzministers v. 17. 3. 1956 — I E 3 — LA 3161 II — 17/56 — den Regierungspräsidenten empfohlene Muster verwendet werden;

b) das Kreditinstitut, das nach vorgeschriebenem Vordruck seine Bereitwilligkeit zur Auszahlung und Verwaltung des Darlehens erklärt hat, durch Einholung einer Stellungnahme zu der Frage,-ob die angebotenen Sicherheiten ausreichen. Der Leiter des Ausgleichsamtes entscheidet über die Anträge nach Anhören des Prüfungsausschusses in eigener Zuständigkeit, sofern er nicht die Zustimmung des Leiters der zuständigen Außenstelle des Landesausgleichsamtes einzuholen hat (vgl. Abschn. II, B).

3. Bei Anträgen auf Gewährungvon Sammeldarlehen im Siedlungsverfahren nach § 17 der ALw-Weisung i. Verb, mit Ziff. 28 der ALw-DB sind folgende Besonderheiten zu beachten:

a) Die Anträge sind vom Siedlungsträger über die für das Siedlungsvorhaben örtlich zuständige Siedlungsbehörde bei dem für das Siedlungsvorhaben örtlich zuständigen Ausgleichsamt einzureichen.

b) Das nach a) zuständige Ausgleichsamt entscheidet über den Antrag nach Abschn. II A Ziff. 2, sobald die Zustimmung der Außenstelle des Landesausgleichsamtes nach Abschnitt II B Ziffer 3 erteilt ist.

c) Das Ausgleichsamt ist nach Genehmigung eines Sammeldarlehens dafür verantwortlich, daß dessen Ablösung durch Einzeldarlehen der Siedler den Anordnungen in Ziff. 28 Abs. 6 der ALw-DB entsprechend ordnungsgemäß durchgeführt wird (Ablösung spätestens unmittelbar im Anschluß an die Genehmigung der Unterverteilung der Zwischenkredite aus Bundes- und Landesmitteln durch die zuständige Siedlungsbehörde), und daß sich die Zahl der bewilligten Einzeldarlehen bei der Ablösung mit der Zahl der im Bewilligungsbescheid über Sammeldarlehen aufgeführten Vorhaben deckt.

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d) Bei Sammeldarlehen darf nach Ziff. 28 Abs. l der ALw-DB zur Förderung von Vollerwerbsstellen nur ein auf. höchstens 30000,— DM begrenzter Teilbetrag je Stelle zugrunde gelegt werden. Werden später die Einzeldarlehen mit niedrigeren Beträgen, als im Sammeldarlehensbescheid vorgesehen, oder überhaupt nicht bewilligt, so hat das Ausgleichsamt die Deutsche Siedlungbank zur Einleitung der zur Rückzahlung dieser Beträge erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Ausfertigungen der einzelnen Bewilligungsbescheide, die vom Ausgleichsamt erteilt werden und der Ablösung von Sammeldarlehen dienen, sind mit entsprechender Kennzeichnung (Sammeldarlehen) u. a. auch der Siedlungsbehörde, dem Siedlungsträger und der Deutschen Siedlungsbank, die das Sammeldarlehen verwaltet, zu übersenden. Nach vollständiger Belegung des Sammeldar-lehens mit Einzeldarlehen ist der zuständigen Außenstelle des Landesausgleichsamtes über die Ablösung des Sammeldarlehens — nach Siedlungsvorhaben getrennt — zu berichten.

V. Anlage und Vorlage der Akten

1. Die Darlehensakten müssen übersichtlich geordnet sein und vollständigen Aufschluß über alle für die Entscheidung wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Tatbestandsmerkmale geben.

2. In Zustimmungsfällen nach Abschn. II B hat der Leiter des Ausgleichsamtes vor Herbeiführung der Zustimmung die Stellungnahme seines Prüfungsausschusses einzuholen und diese mit den Darlehensakten und dem bereits unterschriftlich vollzogenen Bewilligungsbescheid der zuständigen Außenstelle des Landesausgleichsamtes vorzulegen.

VI.

Aufgaben der Außenstellen des Landesausgleichsamtes

1. In Zustimmungsfällen nach Abschn. II B wird die Anhörung des bei den Außenstellen des Landesausgleichsamtes gebildeten Prüfungsausschusses in das Ermessen der Außenstellenleiter gestellt.

2. In Zustimmungsfällen bei Sammeldarlehen nach Abschn. II B Ziff. 3 haben die Außenstellen des Landesausgleichsamtes die ordnungsgemäße und zeitgerechte Ablösung der Sammeldarlehen durch die Ausgleichsämter zu überwachen.

3. Zur Behandlung von Dienstaufsichtsbeschwerden wird auf den Erl. d. Finanzministers v. 30. 4. 1953 — n. v. — I E 2 — Tgb.Nr. 121/6 — verwiesen.

VII.

Härtefonds und Kriegsgefangenen-entschädigungsgesetz

1. Bei der Behandlung von Anträgen auf Gewährung von Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft aus Mitteln des Härtefonds ist dievorstehende Organisationsund Verfahrensregelung entsprechend anzuwenden.

2. Bei der Behandlung von Anträgen auf Gewährung von Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz in der Landwirtschaft nach §§ 28 ff. des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes M. d. F. v. 8. Dezember 1956 (BGB1. I S. 907) ist die vorstehende Regelung — ausgenommen die Anordnungen über Sammeldarlehen sowie Darlehen für Siedlungsvorhaben im Ausland — sinngemäß anzuwenden.

VIII. Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben:

1. Erl. d. Finanzministers v. 15. 3. 1954 — I E 4 — LA 3560 II — Tgb.Nr. 101/7 — über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft (n. v.);

2. Erl. d. Finanzministers v. 11. 10. 1955 — I E 3 — LA 3160 II — Tgb.Nr. 101/7 — über Organisation und Verfahren zur Weisung des BAA über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft (n. v.); |

3. Abschnitt A VII lfd. Nr. 20 und 54 des Erl. d. Finanzministers -v. 23. 11. 1955 — I E 2 — LA 3400 — , 7021/6 — zur Überprüfung der nach dem Soforthilfe- ' und dem Lastenausgleichsrecht ergangenen Erlasse (n. v.);

4. Erl. d. Finanzministers v. 7.-3. 1956 — I E 3 — LA 3161 II — 16/56 — über die Verringerung der Bearbeitungsrückstände usw. bei AD Landwirtschaft (n. v.);

5. Abschnitt I (Darlehensgewährung an Ehegatten) des Erl. d. Finanzministers v. 18. 3. 1958 — I E 3 — LA 3161 II — 57/58 — über Aufbaudarlehen Landwirtschaft (n. v.).

An die Regierungspräsidenten,

Oberstadt- und Öberkreisdirektoren

— Ausgleichsämter —,

Leiter der Rechnungsprüfungsämter

der kreisfreien Städte und der Landkreise,

Landesämter für Flurbereinigung und Siedlung, A

Ämter 'für Flurbereinigung und Siedlung. ."


Anlagen: